LVwG-750002/8/BP/WU

Linz, 20.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, StA von Moldavien (und Rumänien), dzt. X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 5. Dezember 2013, Zl. 1040489/FP/13, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt wird. Gemäß § 70 ABs. 3 FPG wird von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt. 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

I.         In baza art. 28 alin. 1 a Curtei Administrative cu aplicarea § 67 alin. 1 si 2 a Legei Politiei pentru sträini din 2005 in versiunea Monitorului Oficial Federal I Nr. 50/2012, Recursul este permis cu conditia cä  reclamantul este impus cu o interdicție limitată de 10 ani pe teritoriul federal al Republicii Austria.

 

II.       Impotriva acestei sentinte penale, în baza art.133 alin. 4 din Constituția federală în conformitate cu § 25a  este o Revizuire obișnuitä la Curtea Administrativä inadmisibilä.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 5. Dezember 2013, Zl. 1040489/FP/13, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG Folgendes aus:

 

Sie wurden am 22.05.2013 um 11:55 Uhr von Beamten des LKA Oberösterreich festgenommen und am 23.05.2013 in die Justizanstalt X eingeliefert.

 

Mit Urteil des LG Wels, GZ: 7 Hv 88/13w vom 16.09.2013 wurden Sie rechtskräftig mit 19.09.2013 wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127,128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

 

Sie wurden schuldig gesprochen, im Zeitraum Juni bis Oktober 2007 an nachgenannten Orten nachgenannte Personen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den für diese Taten bereits verurteilten X und X sowie dem abgesondert verfolgten X nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar

1.) am 25.7.2007 in X X € 11.000,-- Bargeld und eine Digitalkamera durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters, Aufzwängen einer Innentür) - (F. 1),

2.) am 8.9. oder 9.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und der Firma X Bargeld und eine Digitalkamera im Gesamtwert von € 5.637,- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen der Werkstatttür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufschneiden eines Standtresors, Aufzwängen eines Getränkeautomaten) - (F. 6),

3.) am 14.9. oder 15.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und der Firma X Bargeld und eine Computerfestplatte im Gesamtwert von mindestens € 2.500,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Außentür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen eines Kühlschranks, Aufbrechen eines Getränkeautomaten) - (F. 7),

4.) am 25.9. oder 26.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut wegzunehmen versucht - (F. 8), und zwar durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines ebenerdig gelegenen Fensters),

5.) am 25.9. oder 26.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen zweier Außentüren) wegzunehmen versucht - (F. 9.),

6.) am 25.9. oder 26.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X etwa € 710,- Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines ebenerdig gelegenen Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Schränke, Aufbrechen einer Handkasse) - (F. 10),

7.) am 25.9. oder 26.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der X € 480,--Bargeld und Lebensmittel im Wert von mindestens € 20,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen der Terrassentür, Aufzwängen eines Fensters) und Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Aufsperren eines Getränkeautomaten mit einem gefundenen Schlüssel) - (F. 11),

8.) am 25.9. oder 26.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der X Lebensmittel und Geschirrspültabs im Wert von € 50,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Abdrehen des Schließzylinders der Eingangstür) - (F. 12),

9.) im Zeitraum von 29.9 bis 1.10.2007 in X Verfügungsberechtigte der Gemeinde X € 300,-- Bargeld und einen Laptop im Wert von etwa € 1.500,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen der Nebeneingangstür, Aufzwängen mehrerer Innentüren und Abdrehen mehrerer Schließzylinder) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Getränkeautomaten) - (F. 13),

10.) im Zeitraum vom 29.9. bis 1.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X etwa € 600,-- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Terrassentür, Abdrehen mehrerer Schließzylinder) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Büromöbel) - (F. 14),

11.) im Zeitraum vom 28.9. bis 1.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X etwa € 630,- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Nebeneingangstür) - (F. 15),

12.) am 7.10. oder 8.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X € 316,- Bargeld und Lebensmittel im geringen Wert durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Tresors) - (F. 16), 13.) am 7.10. oder 8.10.2007 in Neukirchen Verfügungsberechtigten der Gemeinde X. € 876,-- Bargeld und einen Fotoapparat im Wert von etwa € 400,- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters, Abdrehen mehrerer Schließzylinder) - (F. 14),

14.) im Zeitraum vom 7.10. bis 11.10.2007 in X Verfügungsberechtigten des X etwa € 200,-- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Terrassentür) - (F. 18),

15.) am 17.7. oder 18.7.2007 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld, Notebooks, eine Digitalkamera und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von € 12.132,- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen mehrerer Türen) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen von zwei Getränkeautomaten) sowie Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Öffnen eines Tresors mit einem aufgefundenen Schlüssel) -(F. 19),

16.) am 1.10. oder 2.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Pfarre X etwa € 100,- Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters, Abdrehen mehrerer Schließzylinder an Innentüren) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen von Kästen) - (F. 21), 17.) am 1.10. oder 2.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Marktgemeinde X Bargeld und einen Laptop im Gesamtwert von etwa € 1.300,- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür, Abdrehen mehrerer Schließzylinder bei Innentüren) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen von Kästen) - (F. 22),

18.) am 6.9. oder 7.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X mindestens € 10.000- Bargeld und Verfügungsberechtigten der Firma X € 7.971- Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Tresors, Aufbrechen von Getränkeautomaten) - (F. 23),

19.) am 25.10.2007 in X X € 180,-- Bargeld und eine Taschenlampe im Wert von € 19,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen einer Tür sowie eines Fensters) - (F. 24),

20.) am 14.10. oder 15.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufbrechen eines Fensters, Abdrehen von Schließzylindern) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen mehrerer Kästen) € 356,--Bargeld - (F. 25),

21.) am 14.10. oder 1.10.2007 in X. Verfügungsberechtigten der Gemeinde X € 190,-- Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufbrechen eines Fensters, Abdrehen von Schließzylindern der Verbindungstüren im Volksschulgebäude bzw Musikheim) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen von Kästen) - (F. 26), 22.) am 11.10 oder 12.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X € 60,- Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Automaten) - (F. 27),

23.) am 11.9. oder 12.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der X Unternehmenszentrale € 60,-- Bargeld durch Einbruch in ein Transportmittel (Aufzwängen von zwei pneumatischen Fahrzeugtüren eines Autobusses) - (F. 28),

24.) am 11.9 oder 12.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Plastikhandschuhe in unbekanntem Wert durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen eines Baustellencontainers) - (F. 29),

25.) am 11.9. oder 12.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld und Süßwaren im Gesamtwert von mindestens € 400,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen eines Baucontainers) - (F. 30), 26.) am 11.9. oder 12.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Brandschutztür) wegzunehmen versucht -(F. 31),

27.) am 11.9. oder 12.9.2007 in X X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Terrassentür eines Wohnhauses) wegzunehmen versucht -(F. 32),

28.) am 21.8. oder 22.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen noch geringen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Automaten) - (F. 33),

29.) am 7.10. oder 8.10.2007 in X X Lebensmittel im Wert von etwa € 30,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen der Eingangstür) - (F 34),

30.) am 7.10. oder 8.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und Verfügungsberechtigten der Firma X zumindest € 200,- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Automaten) - (F. 35),

31.) am 18.9. oder 19.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Digitalfotoapparat und Zigaretten im Wert von etwa € 150,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Öffnen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen von Kästen) - (F. 36),

32.) am 19.9.2007 in X Verfügungsberechtigten des Marktgemeindeamtes X Mobiltelefone und eine CD im Gesamtwert von etwa € 250,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Rollcontainers) - (F. 37),

33.) am 12.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X ein Mobiltelefon der Marke 5140 im Wert von etwa € 100,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters, Aufzwängen von Verbindungstüren) - (F. 38), 34.) am 1.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Feuerverzinkerei € 60,-- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür) und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) sowie Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen eines Getränkeautomaten) - (F. 39),

35.) am 22.8. oder 23.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und der X Bargeld in unbekannter Höhe durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen der Eingangstür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen von Getränkeautomaten) - (F. 40),

36.) am 22.8. oder 23.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und Verfügungsberechtigten der X Bargeld in unbekannter Höhe durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Nebeneingangstür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen von drei Kaffeeautomaten) - (F. 41),

37.) am 12.7. oder 13.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X, der X und der Firma X ein Mobiltelefon Nokia 6230, Bargeld in unbekannter Höhe und eine Damenarmbanduhr Marke Swarovski im Gesamtwert von etwa € 3.849,- durch Aufbrechen eines Behältnisses (Aufschneiden eines Tresors, Aufzwängen einer Handkasse, Aufzwängen eines Getränke- und eines Kaffeeautomaten) - (F. 42),

38.) am 21.8. oder 22.8.2007 in X X und Verfügungsberechtigten der X etwa € 190,- Bargeld und Lebensmittel im geringen Wert durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür) - (F. 43),

39.) am 22.7. oder 23.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und der Firma X € 1.512,50 Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Getränke- und Kaffeeautomaten) - (F. 44), 40.) am 22.7. oder 23.7.2007 in X Verfügungsberechtigten des X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen von zwei Holztüren) wegzunehmen versucht - (F. 45),

41.) im Zeitraum vom 21.7. bis 23.7.2007 in X Verfügungsberechtigten des Landesabfallverwertungsunternehmens Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen einer Eingangstür) wegzunehmen versucht - (F. 46),

42.) am 25.7. oder 26.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Gebäude wegzunehmen versucht - (F. 47),

43.) im Zeitraum vom 7.9. bis 10.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X etwa € 150,- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Lagertür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Automaten) - (F. 51),

44.) am 9.9. oder 19.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X etw € 250,-- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Abdrehen eines Schließzylinders) -(F. 52),

45.) am 11.10. oder 12.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der X 120 Packungen Zigaretten im Wert von etwa € 290,-- und etwa € 50,-- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Aushebeln eines Hallentores) - (F. 53),

46.) am 28.7. oder 29.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X, der Firma X, der Firma X und der Trafik X Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von etwa € 1.121,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen und Aufbrechen von Automaten) - (F. 54),

47.) am 1.8. oder 2.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) wegzunehmen versucht - (F. 55),

48.) am 1.8. oder 2.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut wegzunehmen versucht, Verfügungsberechtigten der Firma X etwa € 550,-- Bargeld weggenommen und Verfügungsberechtigten der X etwa € 200,- Bargeld weggenommen, und zwar jeweils durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür in die Werkhalle) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Automaten) - (F. 56),

49.) am 1.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut wegzunehmen versucht und Verfügungsberechtigten der Firma X € 372,25 weggenommen, und zwar durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen mehrerer Automaten) - (F. 57),

50.) am 3.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut wegzunehmen versucht und Verfügungsberechtigten der Firma XBargeld in unbekannter Höhe weggenommen, und zwar durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen eines Automaten) - (F. 58),

51.) im Zeitraum vom 3.8. bis 5.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Notebooks, eine Digitalkamera und Bargeld im Gesamtwert von € 4.475,-- und Verfügungsberechtigten der Firma X Getränkehandel € 60,-- Bargeld weggenommen, und zwar durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen mehrerer Laden, Handkassen und Automaten) -(F. 59),

52.) am 27.8. oder 28.8.2007 in X X Bargeld in unbekannter Höhe durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen und Einschlagen mehrerer Fenster) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen mehrerer Getränkeautomaten) - (F. 60),

53.) am 27.8. oder 28.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Tresor, eine Digitalkamera und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von € 1.168,80 durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Einschlagen eines Fensters, Aufbrechen mehrerer Türen) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen mehrerer Büromöbel)-(F. 61),

54.) am 31.8.2007 in X X einen Laptop und einen MP3-Player im Gesamtwert von € 968,99 durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Terrassentür) - (F. 62),

55.) am 31.8. oder 1.9.2007 in X Verfügungsberechtigten des X ein Mobiltelefon und Bargeld im Gesamtwert von etwa € 90,- weggenommen und Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut wegzunehmen versucht, und zwar durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen eines Getränkeautomaten) - (F. 63),

56.) am 26.9. oder 27.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der X Bargeld und eine Digitalkamera im Gesamtwert von € 2.139,79 durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Schreibtisches) - (F. 64),

57.) am 27.9. oder 28.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X € 854,73 Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Rollcontainers) - (F. 65),

58.) am 5.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür) wegzunehmen versucht (Flucht aufgrund Alarmauslösung) - (F. 66),

59.) am 31.8. oder 1.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld in unbekannter Höhe durch Einbruch in ein Gebäude (Aufreißen einer Außentür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen mehrerer Automaten) - (F. 67),

60.) am 1.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen eines Lagerhallenfensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen eines Kaffeeautomaten) wegzunehmen versucht - (F. 68),

61.) am 23.8. oder 24.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X € 33,39 Bargeld und Verfügungsberechtigten der Firma X € 27,- Bargeld weggenommen, und zwar durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen mehrerer Fenster) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen eines Kaffeeautomaten) - (F. 69),

62.) am  23.8.  oder 24.8.2007  in  X Verfügungsberechtigten  der Firma X und Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld und einen Laptop in unbekanntem Wert durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Getränkeautomaten) - (F. 70),

63.) am 24.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Diebsgut durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) wegzunehmen versucht - (F. 71),

64.) am 17.8. oder 18.8.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X € 939,63 Bargeld und X € 100,-- Bargeld, und zwar durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Werkstatttür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Kaffeeautomaten) - (F. 73),

65.) am 9.10. oder 10.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der X Bargeld, Süßwaren, einen Akkuschrauber und eine Bohrmaschine im Gesamtwert von mindestens € 810,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen einer versperrten Lade, einer darin befindlichen Handkasse sowie eines Kaffeeautomaten) -(F. 74),

66.) am 9.10. oder 10.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X Bargeld und einen Digitalfotoapparat im Gesamtwert von etwa € 480,- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen einer Nebeneingangstür, Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Schrankes, eines Schreibtisches) - (F. 75),

67.) am 10.10.2007 in X X etwa € 20,-- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Abdrehen eines Zylinderschlosses) - (F. 76),

68.) am 9.10. oder 10.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X Diebsgut durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Entriegeln eines Fensters) wegzunehmen versucht - (F. 77),

69.) am 9.10. oder 10.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X Laptops, eine Digitalkamera und Bargeld im Wert von etwa € 2.500,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Öffnen eines Fensters, Aufzwängen von Innentüren) - (F. 78),

70.) am 4.9. oder 5.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X einen Digitalfotoapparat und Bargeld im Gesamtwert von € 145,80 durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Kaffeeautomaten) - (F. 79),

71.) am 4.9. oder 5.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X etwa € 100,- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude (Abdrehen eines Schließzylinders, Aufzwängen einer Eingangstür) - (F. 80),

72.) am 4.9. oder 5.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld, Werkzeug und einen Digitalfotoapparat im Gesamtwert von etwa € 750,-durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Brandschutztür) - (F 81),

73.) am 13.9. oder 14.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Gemeinde X eine Videokamera im Wert von etwa € 350,- und X € 194,40 Bargeld, letzterem durch Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Kaffeeautomaten) - (F. 82),

74.) am 13.9. oder 14.9.2007 in X X, Verfügungsberechtigten der Firma X, X, Verfügungsberechtigten der Firma X und Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld und einen Digitalfotoapparat im Gesamtwert von € 1.825,35 weggenommen und Diebsgut wegzunehmen versucht, und zwar durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen von Außentüren) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen von Büromöbeln, Aufzwängen eines Kaffeeautomaten) - (F. 83),

75.) am 29. 9. oder 30.9.2007 in X Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen der Eingangstür einer Hütte) wegzunehmen versucht - (E 84),

76.) am 2.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und Verfügungsberechtigten der Firma X etwa € 80,- Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses - (F. 85),

77.) am 2.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X mindestens € 5,-- Bargeld und Verfügungsberechtigten der Firma X ein Mobiltelefon und Bargeld im Gesamtwert von € 997,35 durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses (F. 86),

78.) am 2.9.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X, Verfügungsberechtigten der Firma X Getränkehandel und Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld, ein Mobiltelefon und Batterien in unbekanntem Wert durch Einbruch in ein Gebäude (Einschlagen eines Tores) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen mehrerer Automaten) - (F. 87),

79.) im Zeitraum vom 12.10. bis 15.10.2007 in X Verfügungsberechtigten des X eine Geldkassette samt Bargeld im Gesamtwert von € 105,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufzwängen einer Schublade) - (F. 88),

80.) am 14.7. oder 15.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X und Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld in unbekannter Höhe durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen eines Kaffeeautomaten) - (F. 90),

81.) im Zeitraum vom 14.7. bis 16.7.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Handkassen mit Bargeld im Gesamtwert von etwa € 800,-- durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Halleneingangstür) - (F. 91), 82.) am 17.10.2007 in X Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld in unbekannter Höhe durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen einer Eingangstür, Aufbrechen mehrerer Zwischentüren) und Aufbrechen eines Behältnisses (Aufbrechen von Getränkeautomaten) - (F. 93),

83.) am 16.8. oder 17.8.2007 in X Verfügungsberechtigten des X eine Handkasse mit Bargeld im Gesamtwert von etwa € 300,-- durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude (Aufzwängen eines Fensters) - (F. 94).

 

Am 08.11.2013 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes in die JA X übermittelt. Sie haben dieses Schreiben am 12.11.2013 persönlich übernommen.

 

Sie hatten die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zu der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes schriftlich bei der Bundespolizeidirektion Wels, Fremdenpolizei, Stellung zu nehmen und damit Ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wird das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung beendet werden.

 

Darüber hinaus wurden Sie aufgefordert, innerhalb o.g. Frist schriftlich an die Bundespolizeidirektion Wels, Fremdenpolizei, Angaben über Ihre familiären, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich zu machen. Andernfalls kann auf Ihre Angaben im gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahren nicht eingegangen werden.

 

Sie gaben keine Stellungnahme ab und die Behörde greift daher auf die aus dem Akt ersichtlichen Daten und Fakten zurück. Demnach sind Sie moldawischer Staatsbürger, ledig und verfügen über keinen Wohnsitz.

 

Die Behörde hat erwogen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Gründe für ein Einreiseverbot vorliegen, grundsätzlich maßgeblich ist, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin in dem Sinne zutrifft, dass die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich erscheint, um eine von Ihnen ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist. Nach Meinung der Behörde war davon auszugehen, dass Ihr der schwerwiegenden Verurteilung zu Grund liegendes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, Eigentums-Kriminalität hintan zu halten. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- Kriminalität und die Tendenz der mehrmaligen Tatbegehung stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Besonders die Tatbegehung erscheint für die Allgemeinheit gefährlich und lässt eine persönliche Haltung erkennen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderläuft. Ihr Gesamtverhalten bedeutete eine grobe Missachtung der Rechtsordnung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten.

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art.8 EMRK Ihre Rückkehrentscheidung zulässig ist.

 

Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres Aufenthaltes und Ihrer Integration als auch auf Ihre familiären und sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet bedacht genommen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung wiegen jedoch unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Sie im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz verfügen und keine sozialen-, familiären und beruflichen Bindungen haben.

 

Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

Die Rückkehrentscheidung wird spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar, Sie haben dann unverzüglich bzw. nach Ablauf einer allenfalls zuerkannten Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG auszureisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

 

Begründend führte der Beschwerdeführer ua. aus, dass seine Frau legal in Frankreich arbeite und er nach seiner Haft dorthin wolle, um mit ihr zu leben und dort zu arbeiten. Er würde auch sofort Arbeit als LKW-Lenker bekommen.

Er sei das erste Mal in Haft und werde die Chance auch sicher nützen, um nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 16. Jänner 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst insbesondere hinsichtlich der Straftaten von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

4.2. Der Bf ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt über einen gültigen rumänischen Reisepass, ausgestellt am 18. März 2013 mit der Nr.: 086231815.

 

Der Bf war in Österreich lediglich im Jahr 2002 und danach für drei Monate im Jahr 2007 aufhältig, dies nicht legal. Danach war er immer wieder für kurze Zeit in Italien und ansonsten in Moldavien aufhältig, bis er im Jahr 2013 von Europol aufgegriffen und in der Folge nach Österreich überstellt wurde. Er hat hier keinerlei persönliche oder berufliche Bezugspunkte. Seine Eltern und Schwester sowie Cousins leben in Moldavien. Seine Freundin lebt mit zwei gemeinsamen Kindern in Frankreich.

 

Betreffend der Straftaten ist keinerlei entsprechende Auseinandersetzung mit dem Unrecht oder gar Reue feststellbar.

 

 

II.             

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gab der Bf gegen Ende an, rumänischer Staatsangehöriger zu sein. Eine Nachfrage in der JA X ergab, dass er tatsächlich über einen rumänischen Reisepass verfügt.

 

Die Schilderung seiner Reisebewegungen in den letzten Jahren scheint weitgehend glaubhaft, wie auch die Angaben zu seinen Privat- und Familienverhältnissen.

 

Betreffend die Straftaten vermittelte der Bf aber keinesfalls den Eindruck, das Unrecht eingesehen zu haben. Er vermeint, nachdem er im Jahr 2007 in Österreich keine Möglichkeit zur Schwarzarbeit vorfand, dazu gezwungen gewesen zu sein die Vielzahl an zumeist schweren Einbruchsdiebstählen zu begehen. Auch leugnet er die Anzahl von 83 Angriffen, bekennt sich nur zu 4 oder 5, ignoriert DNA- Beweismittel und zeigte so generell keinerlei einsichtiges Auftreten. Auch die Gleichgültigkeit, mit der er über Schwarzarbeit in anderen EU-Staaten sprach, wirft kein positives Licht auf seine Einstellung. 

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Die Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf die §§ 52 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

1.3. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen von EWR-Bürgern sieht das Fremdenpolizeigesetz jedoch eine eigene Regelung im § 67 vor, der hier zur Anwendung gebracht werden muss, da der Bf ja – wie sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt hat – auch rumänischer Staatsangehöriger, sohin Unionsbürger ist. Ein Wechsel des Regimes scheint alleine deshalb schon zulässig, da die Rechtsfolge durch die Beschränkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das österreichische Bundesgebiet – im Übrigen unter verschärften Bedingungen – eintritt.

 

1.4. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

2.1. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, also grundsätzlich um eine Person des in den § 65 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises. Nachdem sich der Bw nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

2.2. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konkretheit vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam feststellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv oder potentiell, verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

2.3. Der Bw beging im Bundesgebiet eine beispiellose Serie von schweren Einbruchsdiebstählen mit immerhin 83 Angriffen, die er innerhalb von nur 4 Monaten verübte. Dass einige wenige davon nur beim Versuch geblieben sind, kann hier nicht lindernd berücksichtigt werden. Allein schon die Summen der jeweiligen Beute, die insgesamt bei weit über dem Schwellenwert von 50.000 euro liegen, spricht ebenfalls für sich selbst.

 

Es besteht also keinerlei Zweifel, dass die oben beschriebene tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Bf vorliegen.

 

Für diese Taten wurde der Bf nach Aufgriff durch Europol und Überstellung nach Österreich auch von einem Strafgericht für 2 Jahre unbedingte Gefängnishaft verurteilt.

 

Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird bzw., ob die oa. Tatbestandselemente gegeben sind. 

 

 

Betreffend die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Bf in Österreich ist auszuführen, dass die Taten zwar im Jahr 2007 verübt wurden, dass sich der Bf allerdings einer Strafverfolgung durch Verlassen des Bundesgebietes erfolgreich entzog. Er reiste über Italien nach Moldavien, wo er sich eigenen Angaben zufolge danach weitgehend aufhielt. Bei genauer Betrachtung seiner Aussagen wird aber deutlich, dass er immer wieder in die Europäische Union etwa nach Italien oder Frankreich, wo sich seine Freundin mit den beiden Kindern in der Nähe von Bordeaux aufhält, eingereist war. Unumwunden und bar jedes Unrechtsbewusstseins deklarierte er sich dazu Schwarzarbeit ausgeübt zu haben. Dies beweist ua. dass die langfristig genährte kriminelle Energie vom Bf bislang keinesfalls überwunden wurde. So ignoriert er nicht nur viele der von ihm begangenen Einbrüche, sondern sieht diese als Folge des Umstandes, dass er in Österreich keine entsprechende Möglichkeit zur Schwarzarbeit vorgefunden habe. Ein Wegfall der kriminellen Energie ist also keinesfalls festzustellen und bei realistischer Betrachtung auch in überschaubarer Zukunft nicht zu erwarten. Auch ist von einem nachträglichem Wohlverhalten nicht auszugehen, da der Bf aktuell in Strafhaft angehalten wird.

 

Grundsätzlich werden somit vom Bw die in § 67 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.

 

3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall ergeben sich hinsichtlich eines schützenswerten Privat- bzw. Familienlebens des Bf in Österreich keinerlei nachhaltigen Anhaltspunkte, da er bislang hier nicht niedergelassen oder längerfristig aufhältig war, wodurch die Entwicklung eines entsprechenden Privatlebens im Grunde hier schon nicht möglich war. Auch der Bf selbst verneint in Österreich zukünftig ein Privat- oder Familienleben in Aussicht nehmen zu wollen.

 

Der Bf war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt legal beschäftigt, verfügt hier nach eigenen Angaben über keinen Bekannten-, Freundes- oder Verwandtenkreis, spricht die deutsche Sprache nicht und weist auch sonst keinerlei Merkmale einer Integration auf. Hingegen verfügt er über Familie in seinem Heimatland, wo er auch als Taxifahrer bzw. Marktlieferant beschäftigt war und sohin als in Moldavien voll sozialisiert gelten kann. Das Privatleben erschiene in Österreich auch keinesfalls schützenswert. Die Straftaten wiegen umso schwerer, als sie offensichtlich Grund der Einreise ins Bundesgebiet waren. Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht zu konstatieren.

 

Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist abschließend die 10-jährige Befristung zu prüfen.

 

4.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 67 Abs. 2 FPG zehn Jahre vorgesehen.

Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist der gesetzliche Rahmen jedoch voll auszuschöpfen, zumal der gänzlich uneinsichtige Bf bislang bewies, dass bei ihm die kriminelle Energie äußerst stark ausgeprägt ist. Deren Wegfall zu einem früheren Zeitpunkt kann keinesfalls angenommen werden.

 

Unter diesem Aspekt scheint die von der belangten Behörde gewählte Befristung als verhältnismäßig bemessen.

 

5.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

5.2. Es ist festzuhalten, dass zum Einen der Bf, der im Bundesgebiet nicht niedergelassen ist, gleich nach Einreise straffällig wurde, wodurch er bewies, dass er zu raschem Handeln fähig ist, zum Anderen erfordert es der Schutz der  öffentlichen Ordnung und Sicherheit Kriminaltourismus vehement entgegenzutreten.  

 

6. Es war also im Ergebnis der Berufung dahingehend stattzugeben, als über den Bf gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot, befristet auf 10 Jahre, allerdings lediglich für das Bundesgebiet zu verhängen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war. 

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

DREPTUL LA RECURS

Impotriva acestei Sentinte Penale este posibil de a introduce o plângere la Curtea Constituțională și / sau un recurs extraordinar la Curtea Administrativă. Recursul sau revizuirea trebuie să fie elaborate și de a contribui în termen de șase săptămâni de la data notificării de cunoaștere printr-un mandatar autorizat sau de către un avocat autorizat. Pentru recurs sau revizuire trebuie sä fie plätitä o taxä de intrare in sumä de  € 240.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree