LVwG-750002/8/BP/WU
Linz, 20.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, StA von Moldavien (und Rumänien), dzt. X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 5. Dezember 2013, Zl. 1040489/FP/13, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt wird. Gemäß § 70 ABs. 3 FPG wird von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
I. In baza art. 28 alin. 1 a Curtei Administrative cu aplicarea § 67 alin. 1 si 2 a Legei Politiei pentru sträini din 2005 in versiunea Monitorului Oficial Federal I Nr. 50/2012, Recursul este permis cu conditia cä reclamantul este impus cu o interdicție limitată de 10 ani pe teritoriul federal al Republicii Austria.
II. Impotriva acestei sentinte penale, în baza art.133 alin. 4 din Constituția federală în conformitate cu § 25a este o Revizuire obișnuitä la Curtea Administrativä inadmisibilä.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 5. Dezember 2013, Zl. 1040489/FP/13, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG Folgendes aus:
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer ua. aus, dass seine Frau legal in Frankreich arbeite und er nach seiner Haft dorthin wolle, um mit ihr zu leben und dort zu arbeiten. Er würde auch sofort Arbeit als LKW-Lenker bekommen.
Er sei das erste Mal in Haft und werde die Chance auch sicher nützen, um nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde am 16. Jänner 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst insbesondere hinsichtlich der Straftaten von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
4.2. Der Bf ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt über einen gültigen rumänischen Reisepass, ausgestellt am 18. März 2013 mit der Nr.: 086231815.
Der Bf war in Österreich lediglich im Jahr 2002 und danach für drei Monate im Jahr 2007 aufhältig, dies nicht legal. Danach war er immer wieder für kurze Zeit in Italien und ansonsten in Moldavien aufhältig, bis er im Jahr 2013 von Europol aufgegriffen und in der Folge nach Österreich überstellt wurde. Er hat hier keinerlei persönliche oder berufliche Bezugspunkte. Seine Eltern und Schwester sowie Cousins leben in Moldavien. Seine Freundin lebt mit zwei gemeinsamen Kindern in Frankreich.
Betreffend der Straftaten ist keinerlei entsprechende Auseinandersetzung mit dem Unrecht oder gar Reue feststellbar.
II.
Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gab der Bf gegen Ende an, rumänischer Staatsangehöriger zu sein. Eine Nachfrage in der JA X ergab, dass er tatsächlich über einen rumänischen Reisepass verfügt.
Die Schilderung seiner Reisebewegungen in den letzten Jahren scheint weitgehend glaubhaft, wie auch die Angaben zu seinen Privat- und Familienverhältnissen.
Betreffend die Straftaten vermittelte der Bf aber keinesfalls den Eindruck, das Unrecht eingesehen zu haben. Er vermeint, nachdem er im Jahr 2007 in Österreich keine Möglichkeit zur Schwarzarbeit vorfand, dazu gezwungen gewesen zu sein die Vielzahl an zumeist schweren Einbruchsdiebstählen zu begehen. Auch leugnet er die Anzahl von 83 Angriffen, bekennt sich nur zu 4 oder 5, ignoriert DNA- Beweismittel und zeigte so generell keinerlei einsichtiges Auftreten. Auch die Gleichgültigkeit, mit der er über Schwarzarbeit in anderen EU-Staaten sprach, wirft kein positives Licht auf seine Einstellung.
III.
1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Die Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf die §§ 52 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG.
Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
1.3. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen von EWR-Bürgern sieht das Fremdenpolizeigesetz jedoch eine eigene Regelung im § 67 vor, der hier zur Anwendung gebracht werden muss, da der Bf ja – wie sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt hat – auch rumänischer Staatsangehöriger, sohin Unionsbürger ist. Ein Wechsel des Regimes scheint alleine deshalb schon zulässig, da die Rechtsfolge durch die Beschränkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das österreichische Bundesgebiet – im Übrigen unter verschärften Bedingungen – eintritt.
1.4. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
2.1. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, also grundsätzlich um eine Person des in den § 65 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises. Nachdem sich der Bw nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung.
2.2. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.
Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konkretheit vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam feststellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv oder potentiell, verstanden werden.
Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.
"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.
Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.
2.3. Der Bw beging im Bundesgebiet eine beispiellose Serie von schweren Einbruchsdiebstählen mit immerhin 83 Angriffen, die er innerhalb von nur 4 Monaten verübte. Dass einige wenige davon nur beim Versuch geblieben sind, kann hier nicht lindernd berücksichtigt werden. Allein schon die Summen der jeweiligen Beute, die insgesamt bei weit über dem Schwellenwert von 50.000 euro liegen, spricht ebenfalls für sich selbst.
Es besteht also keinerlei Zweifel, dass die oben beschriebene tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Bf vorliegen.
Für diese Taten wurde der Bf nach Aufgriff durch Europol und Überstellung nach Österreich auch von einem Strafgericht für 2 Jahre unbedingte Gefängnishaft verurteilt.
Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird bzw., ob die oa. Tatbestandselemente gegeben sind.
Betreffend die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Bf in Österreich ist auszuführen, dass die Taten zwar im Jahr 2007 verübt wurden, dass sich der Bf allerdings einer Strafverfolgung durch Verlassen des Bundesgebietes erfolgreich entzog. Er reiste über Italien nach Moldavien, wo er sich eigenen Angaben zufolge danach weitgehend aufhielt. Bei genauer Betrachtung seiner Aussagen wird aber deutlich, dass er immer wieder in die Europäische Union etwa nach Italien oder Frankreich, wo sich seine Freundin mit den beiden Kindern in der Nähe von Bordeaux aufhält, eingereist war. Unumwunden und bar jedes Unrechtsbewusstseins deklarierte er sich dazu Schwarzarbeit ausgeübt zu haben. Dies beweist ua. dass die langfristig genährte kriminelle Energie vom Bf bislang keinesfalls überwunden wurde. So ignoriert er nicht nur viele der von ihm begangenen Einbrüche, sondern sieht diese als Folge des Umstandes, dass er in Österreich keine entsprechende Möglichkeit zur Schwarzarbeit vorgefunden habe. Ein Wegfall der kriminellen Energie ist also keinesfalls festzustellen und bei realistischer Betrachtung auch in überschaubarer Zukunft nicht zu erwarten. Auch ist von einem nachträglichem Wohlverhalten nicht auszugehen, da der Bf aktuell in Strafhaft angehalten wird.
Grundsätzlich werden somit vom Bw die in § 67 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.
3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
3.3. Im gegenständlichen Fall ergeben sich hinsichtlich eines schützenswerten Privat- bzw. Familienlebens des Bf in Österreich keinerlei nachhaltigen Anhaltspunkte, da er bislang hier nicht niedergelassen oder längerfristig aufhältig war, wodurch die Entwicklung eines entsprechenden Privatlebens im Grunde hier schon nicht möglich war. Auch der Bf selbst verneint in Österreich zukünftig ein Privat- oder Familienleben in Aussicht nehmen zu wollen.
Der Bf war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt legal beschäftigt, verfügt hier nach eigenen Angaben über keinen Bekannten-, Freundes- oder Verwandtenkreis, spricht die deutsche Sprache nicht und weist auch sonst keinerlei Merkmale einer Integration auf. Hingegen verfügt er über Familie in seinem Heimatland, wo er auch als Taxifahrer bzw. Marktlieferant beschäftigt war und sohin als in Moldavien voll sozialisiert gelten kann. Das Privatleben erschiene in Österreich auch keinesfalls schützenswert. Die Straftaten wiegen umso schwerer, als sie offensichtlich Grund der Einreise ins Bundesgebiet waren. Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht zu konstatieren.
Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist abschließend die 10-jährige Befristung zu prüfen.
4.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 67 Abs. 2 FPG zehn Jahre vorgesehen.
Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen.
4.2. Im vorliegenden Fall ist der gesetzliche Rahmen jedoch voll auszuschöpfen, zumal der gänzlich uneinsichtige Bf bislang bewies, dass bei ihm die kriminelle Energie äußerst stark ausgeprägt ist. Deren Wegfall zu einem früheren Zeitpunkt kann keinesfalls angenommen werden.
Unter diesem Aspekt scheint die von der belangten Behörde gewählte Befristung als verhältnismäßig bemessen.
5.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
5.2. Es ist festzuhalten, dass zum Einen der Bf, der im Bundesgebiet nicht niedergelassen ist, gleich nach Einreise straffällig wurde, wodurch er bewies, dass er zu raschem Handeln fähig ist, zum Anderen erfordert es der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Kriminaltourismus vehement entgegenzutreten.
6. Es war also im Ergebnis der Berufung dahingehend stattzugeben, als über den Bf gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot, befristet auf 10 Jahre, allerdings lediglich für das Bundesgebiet zu verhängen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
DREPTUL LA RECURS
Impotriva acestei Sentinte Penale este posibil de a introduce o plângere la Curtea Constituțională și / sau un recurs extraordinar la Curtea Administrativă. Recursul sau revizuirea trebuie să fie elaborate și de a contribui în termen de șase săptămâni de la data notificării de cunoaștere printr-un mandatar autorizat sau de către un avocat autorizat. Pentru recurs sau revizuire trebuie sä fie plätitä o taxä de intrare in sumä de € 240.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree