LVwG-650043/2/KLi/CG

Linz, 24.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des x, geb. 1961, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Dezember 2013, GZ: VerkR21-583-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Dezember 2013, GZ: VerkR21-583-2013, bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid GZ: VerkR21-583-2013 vom 23. Dezember 2013 dem nunmehrigen Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 30 FSG, §§ 56 ff AVG die Lenkberechtigung der Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Ferner hat die belangte Behörde ausgesprochen, er habe nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder seiner zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Weiters werde ihm das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid – durch Hinterlegung zustellt am 30.12.2013 – hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Berufung vom 1. Jänner 2014 erhoben. Diese Beschwerde wird in der Eingabe vom 1. Jänner 2014 als Einspruch bezeichnet, ist allerdings als Beschwerde zu werten, zumal ein bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ vorliegt, dessetwegen die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass zunächst bei einem Entzug der Lenkberechtigung von 24.06.2009 bis 24.09.2009 die Blutalkoholkonzentration nicht wie angegeben 1,34 Promille sondern 1,24 Promille betragen habe. Der Beschwerdeführer sehe sein Vergehen zwar ein, wolle aber darauf hinweisen, nur unter leichter Beeinträchtigung sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Leider habe er seit dem Tod seiner Freundin (01.12.2009) ein leichtes Problem – er könne sie nicht vergessen. Hinzu kämen auch manchmal private Probleme, auch zum Teil mit seinem 16-jährigen Sohn der bei ihm lebe. Seit ihn seine Mutter im März 2009 verstoßen habe, leide er sehr unter dem Verlust. Das alles nehme auch den Beschwerdeführer sehr mit und dann trinke er eben ein paar Bier. Er gebe zu, es sei keine Lösung. Noch ein Wort zu Herrn x: Dieser sei am Jugendamt tätig gewesen und habe es dem Beschwerdeführer des Öfteren nicht leicht gemacht. Bis er dann die alleinige Obsorge für Jürgen bekommen habe. Er bitte darum, die Dauer seines Führerscheinentzuges auf die Mindeststrafe von 3 Monaten herabzusetzen. Damit wäre ihm in privater sowie beruflicher Hinsicht sehr geholfen, da er jeden Tag nach Linz in die VÖEST zum Schichtbetrieb pendeln müsse.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2009, GZ: VerkR21-244-2009/SD der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde bereits in der Vergangenheit dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten und zwar vom 24.06.2009 bis einschließlich 24.09.2009, 24.00 Uhr entzogen. Zugleich wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle aufgetragen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen am 24. Juni 2009 um 22.10 Uhr den auf Herrn x zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt hat. Er fuhr in Richtung x auf der x Straße. Bei km 0,395 und km 2,900 hielt er die Rechtsfahrordnung nach § 7 Abs.1 StVO nicht ein. Er hat nahezu jede Kurve geschnitten und wurde deshalb auf der L 1127 bei km 2,900 einer Verkehrskontrolle durch die Polizei unterzogen. Ein Alkomattest wurde durchgeführt. Der Atemluftalkoholgehalt  betrug 0,67 mg/l. Dies entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 1,34 ‰. Dieser Bescheid wurde unbekämpft rechtskräftig und wurde vom Beschwerdeführer eine Nachschulung bei der go & drive KG, Landesbüro Oberösterreich, 4910 Ried/I., Eberschwangerstraße 20a durchgeführt.

 

II.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu GZ: VerkR96-4702-2011 wegen Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG 1997 in x, am 15.08.2011 um 16.00 Uhr rechtskräftig bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu GZ: VerkR96-10374-2011 wiederum wegen Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG 1997 in x am 21.12.2011 um 16.35 Uhr rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafungen wurden jeweils in die Vormerkungsliste der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingetragen.

 

Aufgrund dieser zwei zu berücksichtigenden Eintragungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.05.2012 zu GZ: VerkR21-439-2012 neuerlich eine besondere Maßnahme gemäß § 30b FSG 1997, und zwar wiederum eine Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker, angeordnet. Der Beobachtungszeitraum für den Beschwerdeführer verlängerte sich gemäß § 30 Abs.4 zweiter Satz FSG 1997 auf 3 Jahre.

 

II.3. Dennoch wurde der Beschwerdeführer innerhalb des nunmehr 3-jährigen Beobachtungszeitraumes abermals mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu VerkR96-4924-2013 wegen Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG 1997 in x, am 16.08.2013 um 16.08 Uhr neuerlich bestraft. In der Folge erging der nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2013, GZ: VerkR21-583-2013.

 

III.        Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, insbesondere die in der Vergangenheit erlassenen Straferkenntnisse ergeben sich aus der Vormerkungsliste der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers geht insbesondere aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding VerkR21-244-2009 hervor. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, die damals bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration habe nicht wie angegeben 1,34 Promille, sondern 1,24 Promille betragen, so ist dies unrichtig. Tatsächlich ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen eine Messung der Atemluft mit 0,67 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille entspricht (Anzeige der PI. Münzkirchen im Akt VerkR21-244-2009 der Bezirkshauptmannschaft Schärding).

 

Die Vormerkungen des Beschwerdeführers betreffend den 15.08.2011, den 21.12.2011 sowie den 16.08.2013 ergeben sich aus der Vormerkungsliste der Bezirkshauptmannschaft Schärding im gegenständlichen Akt VerkR21-583-2013.

 

Wenn der Beschwerdeführer seine persönlichen Umstände schildert, so ist dazu auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema bilden (Erkenntnisse vom 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182; vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176). Insofern waren zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine beruflichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Nachteile keine Beweise aufzunehmen und/oder Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

 

IV.         Rechtslage:

 

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung:

§ 3 (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

…..

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.           die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

…..

(3) als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

…..

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs.2 von der Anordnung einer solchen Maßnahme Abstand genommen wurde.

…….

 

(4) Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

….

 

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers:

§ 14

….

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholwertgrenzen festsetzen, bleiben unberührt.

….

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2-4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

…..

 

 

Dauer der Entziehung

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

……

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z.14 und 15.

….

 

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen:

§ 30 (1) Dem Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht–EWR-Lenkberechtigungen, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich hat, ist das Recht von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs.1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzuhalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

….

Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker:

Vormerksystem

§ 30a (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft der gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken:

1. Übertretungen des § 14 Abs.8;

……

(4) Die in den §§ 7 Abs.3 Z.14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zu Grunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Wie sich aus den Materialien (RV 794 Blg Nr. 22. GP, 5) zweifelsfrei ergibt, liegt der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I. Nr. 15/2005, die Auffassung zu Grunde, dass im Falle der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.14 FSG 1997 innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren – gerade wegen der neuerlichen Begehung einer einschlägigen Übertretung trotz Vorliegens von bereits zwei Eintragungen im Vormerksystem – die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden geradezu auf der Hand liegt, weil die Wertung durch das Vormerksystem schon „vorweggenommen“ ist, weshalb auch allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der letzten Übertretung nicht von Belang sein sollte. Jedenfalls dann, wenn es sich um das bereits dritte Alkoholdelikt nach § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG 1997 handelt, ist bei einer die Gesetzesmaterialien einbeziehenden Auslegung davon auszugehen, dass der Betreffende verkehrsunzuverlässig ist, und zwar, wie der Hinweis der Materialien indiziert, jedenfalls für weitere drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache bereits verstrichenen Zeit (VwGH 20.03.2013, 2012/11/0014).

 

V.2. Unbestritten wurde der Beschwerdeführer bereits zu VerkR96-4702-2011, VerkR96-10374-2011 rechtskräftig bestraft. In Folge einer rechtskräftigen Bestrafung im Jahr 2009 wurde eine besondere Maßnahme zu VerkR21-244-2009/SD und ferner zu VerkR22-439-2012/SD jeweils in Form von Nachschulungen angeordnet. 

 

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.14 FSG ausgegangen ist. § 7 Abs.4 FSG sieht grundsätzlich vor, dass für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen „deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist“ (VwGH 20.03.2013, 2012/11/0014).

 

V.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema bilden (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182; VwGH 11.04.2002, 99/11/0328; VwGH 28.09.1993, 93/11/0142; VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017; VwGH 04.10.2000, 2000/11/0176). Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfGH 14.03.2003, G 203/02; VfGH 11.10.2003, B 1031/02; VfGH 26.02.1999, B 544/97; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062; VwGH 22.11.2002, 2001/11/0108; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184; VwGH 22.02.2000, 99/11/0341; VwGH 19.07.2002, 2000/11/0171; VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214).

 

In der Entscheidung 93/11/0142 erkannte der VwGH, dass die Art der jeweils begangenen Alkoholdelikte und die näheren Tatumstände ohne Belang sind, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere ging. Bei seinem Einwand, die Lenkberechtigung sei für ihn aus beruflichen Gründen unbedingt erforderlich, lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass – wie die belangte Behörde zutreffend betont hat – die Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe sondern eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, weshalb die mit der bekämpften Maßnahme verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer unberücksichtigt zu bleiben haben. In dem Erkenntnis 93/11/0218 erkannte der VwGH, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die näheren Umstände der Begehung des Alkoholdeliktes vom 27. Mai 1993 („Verkraftung privater Probleme“) ins Leere geht, weil sie nichts an der Verwerflichkeit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu ändern vermögen.

 

V.4. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und zur (Nicht-)Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG konnte entfallen, zumal die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlageschreiben vom 14. Jänner 2014 auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2013 darüber belehrt, dass es ihm freistehe, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Trotz dieser Belehrung hat der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Darüber hinaus ergibt sich der gesamte festgestellte Sachverhalt bereits schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akteninhalt, sodass keine weiteren Erhebungen notwendig waren, welche eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017).

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Hinsichtlich der bereits ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Dauer der Entziehung einer Lenkberechtigung sowie zur Berücksichtigung privater Umstände wird auf die oben umfangreich zitierte ergangene Rechtsprechung des VwGH hingewiesen. Darüber hinaus stellt die Berücksichtigung der Umstände (Zahl der bisherigen rechtskräftigen Bestrafungen, Entziehungen der Lenkberechtigung, Anordnung von Nachschulungen) jeweils Einzelfälle dar, sodass auch vor diesem Hintergrund die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer