LVwG-650040/2/Zo/CG

Linz, 28.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl  über die Beschwerde der Frau x, geb. 1961, x, vom 23.12.2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, vom 16.12.2013, Zl. FE-1468/2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 19.11.2013, bzw. bis zur Befolgung der Maßnahme entzogen. Es wurde ihr die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, eine allfällige ausländische Lenkberechtigung wurde ebenfalls entzogen und der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 19.11.2013 um 00.53 Uhr sowie nochmals um 02.12 Uhr ihren PKW x in x auf der xstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,59 mg/l bzw. 0,50 mg/l gelenkt habe. Bei der zweiten Fahrt sei ihr zusätzlich der Führerschein bereits vorläufig abgenommen gewesen. Es sei daher eine Entzugsdauer von sechs Monaten sowie eine Nachschulung erforderlich.

 

2.     In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie um Strafmilderung (gemeint wohl Herabsetzung der Entzugsdauer) ersuche. Bei der zweiten Fahrt habe sie nur den PKW aus dem Halteverbot bringen und auf die gegenüberliegende Tankstelle stellen wollen.

 

3.  Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war (§ 24 Abs.1 VwGVG). Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

4.1.   Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Beschwerdeführerin lenkte am 19.11.2013 um 00.53 Uhr den PKW, Audi TT, mit dem Kennzeichen x in x auf der xstraße und weiter auf der xstraße in einer 30 Km/h-Zonenbeschränkung mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 Km/h. Sie wurde auf Höhe xstraße Nr. x angehalten, ein in weiterer Folge durchgeführter Alkotest mit dem Alkomaten Dräger Alcotest 7110A, AREB-0074, ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l. Der Führerschein und die Fahrzeugschlüssel wurden ihr vorläufig abgenommen. Um 01.50 Uhr kam sie in Begleitung eines Taxifahrers zur Polizeiinspektion und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugschlüssels. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie den PKW nicht selbst lenken dürfe, dennoch wurde sie um 02.12 Uhr angetroffen, wie sie diesen auf der Holzstraße in Richtung xstraße lenkte. Ein weiterer Alkotest ergab 0,50 mg/l.

 

5.  Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen.

 

5.1.   Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit, wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtmittelbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung  gemäß § 99 Abs1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

§ 26 Abs.1 FSG lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurden, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs.3 Z. 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb 1 Stunde und 15 Minuten zwei Alkoholdelikte begangen, wobei der Atemluftalkoholgehalt jeweils zwischen 0,40 und 0,60 mg/l betragen hat. Nach dem ersten Delikt war ihr der Führerschein vorläufig abgenommen wurden, weshalb sie bei der zweiten Fahrt zusätzlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG begangen hat.

 

Bereits die erste Fahrt hätte gemäß § 26 Abs. 1 FSG zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für ein Monat geführt, bei der zweiten Fahrt ist zum Nachteil der Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie bei der Wiederausfolgung des Fahrzeugschlüssels ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit einer neuerlichen Inbetriebnahme hingewiesen worden war. Dennoch hat sie sich zu dieser zweiten Alkofahrt entschlossen, obwohl sich bereits ein Taxilenker bei ihr befunden hat, welcher diese Fahrt problemlos an ihrer Stelle hätte durchführen können. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für die zweite Fahrt allein hätte gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 FSG drei Monate betragen.

 

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin, welche zum zweiten Alkodelikt innerhalb so kurzer Zeit geführt hat, bedarf es mindestens eines Zeitraumes von sechs Monaten, bis die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entzugszeit stellt auch nach Ansicht des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die gerade noch ausreichende Untergrenze der Entziehung dar.

 

Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung ist in      § 30 FSG begründet. Da die Beschwerdeführerin nicht verkehrszuverlässig ist, wurde ihrer Beschwerde in Interesse der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

 

Zu II:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried  Z ö b l