LVwG-650034/2/MZ/Bb/CG

Linz, 28.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde (vormals Berufung) des x, geb. 1941, vertreten durch x KG, xstraße x, x, vom 10. Dezember 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. November 2013, GZ Verkehrsamt: x, betreffend Aufforderung zur Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln des Pkw, VW Passat, Kennzeichen x (x)

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Zu I.:

I.a) Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. November 2013, GZ Verkehrsamt: x, wurde x (der nunmehrige Beschwerdeführer) gemäß §§ 82 Abs. 8 KFG iVm 59 Abs. 2 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des VW Passat mit dem Kennzeichen x (x) bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Verkehrsamt – Zimmer 8 E abzugeben.

 

In der Begründung verweist die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsnorm und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen auf eine zu Grunde liegende Anzeige der Finanzpolizei vom 27. September 2013.

 

b) Gegen diesen Bescheid durch Hinterlegung zugestellt am 27. November 2013 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter die Berufung vom 10. Dezember 2013, mit der beantragt wird, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu heben.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer darin zusammengefasst im Wesentlichen zunächst unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 KFG an, dass er nicht rechtmäßiger Besitzer des in Rede stehenden Pkws sei, noch dieses auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes innehabe, sondern bloß Gebrauchsberechtigter, allenfalls Entleiher des Fahrzeuges sei.

 

Er bringt des Weiteren vor, dass sein Hauptwohnsitz zwar im Bundesgebiet liege, wendet jedoch ein, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland (Deutschland) gelegen sei. Auf österreichischem Bundesgebiet werde der Pkw bloß für ca. 15 Anreisen zu seinem in Deutschland aufhältigen Sohn und für Kurzausflüge nach Gmunden oder Schlögen bewegt. Der überwiegende Teil der Fahrleistung werde jedoch von ihm als auch seinem Sohn im Ausland zurückgelegt. Als Beweis für sein diesbezügliches Vorbringen benannte er diverse Zeugen.

 

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/16/0221, wonach die Frist nach § 82 Abs. 8 KFG nach jeder Fahrt ins Ausland neu zu laufen beginne. Er betont neuerlich, dass er zumindest ein Mal pro Monat, meist jedoch mehrmals, seinen Sohn bzw. seine Freunde in Deutschland besuche und sohin jedenfalls innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland verbringe.

 

c) Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr als vormalige Berufungsbehörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 7. Jänner 2014, GZ Verk-395078/1-2013-Ho, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 151 Abs. 51 Z8 B-VG bzw. § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG bzw. § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben.

 

b) Folgender wesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei gemäß § 12 AVOG am 10. September 2013 um 15.10 Uhr in Leonding, auf der x Straße, auf Höhe der Haltestelle x, wurde der Beschwerdeführer beim Lenken des Pkw der Marke VW Passat, mit dem deutschem Kennzeichen x, betreten und wegen des Verdachtes der Begehung einer Übertretung nach § 82 KFG zur Anzeige gebracht.

 

Nach dem wesentlichen Inhalt der erstatteten finanzpolizeilichen Anzeige vom 27. September 2013 verwende der Beschwerdeführer den genannten Pkw mit deutschem Kennzeichen seit 31. März 2011 (seit dessen Zulassung) in Österreich, obwohl er seit 2. April 2013 hauptwohnsitzlich an der Adresse x, in x, gemeldet sei.

 

Der Beschwerdeführer gab dazu im behördlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde an, dass sein Sohn Eigentümer und Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des fraglichen Pkws sei und ihm dieser den Pkw zweitweise – auch über längere Zeiträume - zur Nutzung überlasse. Unabhängig von seinem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Linz werde der Pkw überwiegend in Deutschland verwendet. Ein Mal pro Monat, meist jedoch mehrmals, besuche er seinen Sohn und seine Freunde in Deutschland. Für diese Fahrten zwischen Österreich und Deutschland benütze er den in Deutschland zugelassenen VW Passat. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. September 2013 wurden diese Angaben des Beschwerdeführers von dessen Sohn Ralph Friedenberger vollinhaltlich bestätigt.

 

c) In freier Beweiswürdigung ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers mangels gegenteiliger (ausreichender) Beweisgrundlagen nicht widerlegbar sind. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner familiären und freundschaftlichen Bindungen in Deutschland regelmäßig dorthin zurückkehrt und seiner Familie und Freunden Besuche abstattet. Seine Aussagen über die Verwendung des Pkws sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht nur nachvollziehbar, sondern werden auch durch die Bestätigung des Sohnes, der Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) und offenkundig auch Eigentümer des Pkws ist, untermauert, sodass daher im Ergebnis der Version des Beschwerdeführers zu folgen ist.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

a) Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

b) Auf Grund des unwiderlegbaren Vorbringens des Beschwerdeführers ist als gegeben anzunehmen, dass er innerhalb der in § 82 Abs. 8 KFG bestimmten Monatsfrist den in Deutschland zum Verkehr zugelassen Pkw mit dem Kennzeichen x zumindest einmal pro Monat oder aber auch häufiger zwecks Verwandten- und Freundesbesuche von Österreich nach Deutschland lenkt (vgl. dazu Punkt 4.2.).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst – wie auch der Beschwerdeführer treffend ausgeführt hat - im Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, judiziert, dass jedes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG unterbricht, sodass mit jeder neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet die Frist von einem Monat neu zu laufen beginnt.

 

Begründet wurde diese Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf § 79 KFG und die diesbezügliche Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates (seit 1. Jänner 2014 nunmehr Bundesfinanzgericht), wonach bei der darin vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung die Frist im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges neuerlich zu laufen beginnt.  § 82 Abs. 8 KFG stelle – so der Verwaltungsgerichtshof - beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang ab wie § 79 KFG, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges.

 

Unter Zugrundelegung dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur folgt für den konkreten Beschwerdefall, dass im vorgeworfenen Zeitraum durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslandsfahrten die in § 82 Abs. 8 KFG genannte Frist unterbrochen wurde und beim neuerlichen Verbringen des Fahrzeuges nach Österreich neu zu laufen begann, sodass mangels Nachweises einer durchgehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Pkws von mehr als einem Monat in Österreich die Zulassungspflicht im Inland bislang nicht ausgelöst wurde.

 

Es besteht daher keine Grundlage für die Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln des VW Passat mit dem Kennzeichen x, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r