LVwG-650029/2/MS/CG

Linz, 23.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine/ Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. November 2013, GZ: FE-917/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE  auf 3 Monate herabgesetzt wird.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. November 2013, FE-917/2013, wurde Herrn x aus x, x:

a)    die von der LPD am 03.09.2008, unter Zl F08/315570, für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE erteilte Lenkberechtigung  wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen

b)    das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

c)     einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt

d)    aufgetragen, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

Begründend führt die LPD im Wesentlichen aus, ihr liege nachstehendes Urteil des LG Linz vor, woraus hervorgeht, dass Herr x schuldig sei, am 13. 02.2013 im Lokal „x“ in Traun, x durch Schläge mit der Hand bzw. Faust gegen den Kopf bzw. den Oberkörper (Brustbereich) in Form von Prellungen am linken Ohr, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Perforation des Trommelfelles vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch Herr x wiederholt das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gegangen habe und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a 4,00 € (insgesamt 1. 400,00 €) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verteilt worden sei.

Die LPD OÖe hat erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

Die LPD führt im ggst. Bescheid aus, dass sie bei der Wertung des Sachverhalts zum Schluss kam, dass im gegenständlichen Fall mit der Mindestentzugsdauer von 3 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden kann, insbesondere, da Herr x in den Jahren 2010 nach § 83 Abs. 1 StGB und im Jahr 2011 nach § 142 Abs. 1 StGB und § 143 2. Fall StGB rechtskräftig bestraft worden sei.

Die Behörde ist daher zum Schluss gekommen, dass erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit von 6 Monaten angenommen werden könne, dass Herr x keine schweren strafbaren Handlungen mehr begehen werden, wobei bei der Festsetzung der Frist die seit der Tat vergangene Zeit mitbewertet wurde. Diese Frist erscheint der Behörde insbesonders aufgrund der einschlägigen Vorstrafen erforderlich, um feststellen zu können, ob bei Herrn x eine Änderung der Sinnesart „im Geiste des § 7 FSG“ stattgefunden habe und Herr x somit im Sinne des Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfüge, die ihn dazu geeignet mache, als verantwortlichen Lenker eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Gegen diesen Bescheid hat Herr x durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, x, mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Darin wird folgendes ausgeführt:

Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des LG Linz vom 30. September 2013, GZ 27 Hv 86/13v, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem bekämpften Bescheid entzieht die erstinstanzliche Behörde die erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides. Unter einem wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Der Führerschein ist unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Mit Spruchabschnitt 3 des bekämpften Bescheides wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber „wiederholt das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen hätte. Sie stützt sich dabei auf das ergangene Urteil sowie auf Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2011, wo der Berufungswerber nach § 83 Abs. 1 StGB bzw. nach § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB rechtskräftig bestraft worden wäre. Für die angeführten Vorstrafen finden sich im Akt jedoch keinerlei Belege.

Aktenwidrige Begründung:

Wie bereits in der Schilderung des Sachverhalts dargelegt, ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluss kommt, der Berufungswerber wäre wiederholt nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Die Begründung des Bescheides erweist sich daher als aktenwidrig.

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die von der Behörde (aktenwidrig) angenommenen Vorstrafen tatsächlich bestehen. Um tatsächlich die von der Behörde verneinte Verkehrszuverlässigkeit beurteilen zu können, wäre es aber geboten gewesen, die Begründung der Urteile und den zugrunde liegenden Sachverhalt einzusehen, weil die im Zuge der Entziehung der Lenkberechtigung gebotene Beurteilung, ob durch ein konkretes Delikt tatsächlich die Verkehrszuverlässigkeit eingeschränkt ist, nur anhand konkreter Tatsachen beurteilt werden kann. Auch der VwGH sieht das Erfordernis, dass die bei der Verurteilung vom Gericht berücksichtigten Umstände teilweise bei der Wertung von Bedeutung sein können (etwa VwGH 26.02.2001, 2001/1/0379; 21.11.2006, 2005/11/0168).

Unrichtige Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG:

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 und 3 angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter den sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Eine Wertung im Sinn der Auseinandersetzung und Begründung des festgestellten und gewürdigten Sachverhalts mit der Gesetzesbestimmung des § 7 Abs. 4 FSG hat im bekämpften Bescheid nicht stattgefunden. Die Behörde hat lediglich ausgesprochen, dass bei der Festsetzung der Frist die seit der Tat vergangene Zeit mit bewertet worden sei und die Frist von 6 Monaten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen erforderlich sein, um feststellen zu können, ob eine Änderung der Sinnesart „im Geiste des § 7 FSG“ stattgefunden habe. Was konkret die Behörde bei der Festsetzung der Frist dabei bewertete und welche Zeit sie dabei mit einrechnete, ist nicht nachvollziehbar.

Bei der erschwerenden Wertung der Vorstrafe verkennt die Behörde, zudem dass diese bereits zeitlich länger zurückliegen (2010 und 2011) und somit auch die Einschätzung und Prognose nach einer Verurteilung von zwei und drei Jahren aktuell verkehrsunzuverlässig zu sein, als verfehlt zu betrachten ist.

Die Behörde hat es zudem verabsäumt sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass die Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen wurde. Der Berufungswerber verkennt nicht, dass eine vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht nicht zwingend dazu führt, dass er als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Die in § 43 Abs. 1 StGB genannten Tatbestandselemente können jedoch für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein, und wären daher jedenfalls von der Behörde zu werten gewesen (VwGH 06.07.2004, 2002/11(0163; 18.12.2007 2007/11/0194).

Letztlich hat die erstinstanzliche Behörde verkannt, dass keines der von ihr herangezogenen Urteile im Zusammenhang mit kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stand. Nach der Judikatur sind Bedenken im Hinblick auf eine Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei einer begangenen Körperverletzung nur dann gerechtfertigt, wenn das strafbare Verhalten in einem näheren Zusammenhang zu derartigen Vorschriften steht (VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 27.01.2005, 2004/11/0217).

Der bekämpfte Bescheid erweist sich aus diesen Gründen als rechtswidrig und wird daher ersatzlos zu beheben sein.

Unzureichende Begründung der Länge der Entzugsdauer:

Zudem unterlässt es die Behörde darzulegen, wie sie die Wertung für die Entzugsdauer von 6 Monaten vorgenommen hat. Sie bezieht sich hier allgemein auf „die seit der Tagt vergangene Zeit!, nicht aber wann diese Taten tatsächlich begangen wurden.

Dies wäre insbesondere im Hinblick auf § 7 Abs. 6 FSG von Bedeutung gewesen. Dies vor dem Hintergrund, dass die hier angeführten Tatsachen teilweise bereits sehr lange Zeit zurück liegen und in Zusammenhang mit den Kriegswirren am Balkan entstanden sind.

Zu hinterfragen ist auch der Umstand, dass die Behörde ihren Überlegungen offenkundig nur die Begründung des Urteils des LG Linz vom 30.09.2013 zugrunde gelegt hat. Warum bei diesem erstmaligen Entzug unter Heranziehung dieses Urteils bereits ein Entzug von 6 Monaten erfolge musste, geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor.

Mangels konkreter Darlegung erscheint die Entzugsdauer von 6 Monaten selbst bei Annahme, dass eine Entziehung entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht zulässig gewesen wäre als deutlich zu lange.

Unzulässige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Im vorliegenden Fall sind weder ein Interesse einer Partei noch eine Gefährdung des öffentlichen Wohls erkennbar, die für eine solche Dringlichkeit sprechen würden. Auch die Tatsache, dass die Erlassung des Bescheides erst ca. 2 Monate nach der Urteilsverkündung erfolgt ist, zeugt nicht von einer besonderen Dringlichkeit oder Gefährdung, um gegen den Berufungswerber solche Schritte setzen zu müssen.

Dies zumal dem Berufungswerber erst mit Rechtskraft des Bescheides der Führerschein entzogen wird. Damit ist der vorliegende Bescheid zwar grundsätzlich vollstreckbar, die Rechtskraft tritt aber erst nach Entscheidung über sein Rechtmittel ein.

Im Übrigen verabsäumt es die erstinstanzliche Behörde gänzlich, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu begründen, was allein bereits die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise untermauert (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123).

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wird sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle

-      der Berufung aufschiebende Wirkung gemäß § 64 AVG zuerkennen

-      den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu

-      die über den Berufungswerber verhängte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 3 Monate reduzieren.

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion für OÖ.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. September 2013, GZ 027 HV 86/2013v, wegen des Vergehens der der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 2. Fall, 288 Abs 4 StGB zur einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a € 4,00 (insgesamt € 1.440,00) und im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Das strafgerichtliche Urteil ist 30. September 2013 rechtskräftig. Gleichzeitig fasste das Landesgericht Linz den Beschluss, dass unter Anwendung von § 494a Abs 1 Z2 und teils Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 7 HV 5/11i des LG Ried sowie der bedingten Entlassung zu 24 BE 172/12p des LG Linz abgesehen wird sowie dass die Probezeit der bedingten Entlassung zu 24 BE 172/12p des LG Linz auf 5 Jahre verlängert wird.

Grund für die Verurteilung war, dass der Berufungswerber am 13. Februar 2013 in Traun einer männlichen Person durch Schläge mit der Hand bzw. Faust gegen den Kopf bzw. den Oberkörper (Brustbereich) eine Körperverletzung in Form einer Prellung am linken Ohr, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Perforation des Trommelfells zufügte. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurde mildernd das tw Geständnis und der tw Versuch der Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Dieser Vorfall vom 13. Februar 2013 war Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides.

Der Beschwerdeführer weist im Strafregister folgende weitere strafgerichtliche Verurteilungen auf:

-      Urteil des BG Wels vom 15.6.1994, GZ 16 U 316/94, rechtskräftig seit 7.7.1994 wegen § 223/2 StGB Geldstrafe zu 170 TS zu je 170 ATS im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

-      Urteil des BG Wels vom 26.3.1996, GZ 16 U 232/96, rechtskräftig seit 1.4.1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB Geldstrafe zu 40 TS zu je 110,00 ATS im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des BG Enns vom 20.5.1997, GZ 2 U 69/97T, rechtskräftig seit 16.6.1997 wegen § 83 Abs. 1 StGB; Geldstrafe von 60 Tags zu je 200,00 ATS im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des LG Linz vom 28.5.1990, GZ 23 E VR 2227/97 HV 46/98, rechtskräftig seit 28.5.1999 wegen §§ 127, 128 Abs 1 Ziffer 4, 133 Abs 1, 107 Abs 1, 15 iVm § 105/1, 125,  15 iVm 269, 83 Abs. 1,  84 Abs 2 4. Fall StGB; Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre

-      Urteil des LG Linz vom 28.9.1999, GZ E VR 1573/99 HV 105/99, rechtskräftig seit 28.9.1999 wegen §§ 127, 128 Abs 1 4. Fall, 107 Abs 1, 297 Abs. 1, 15 iVm 269, 83 Abs. 1, 84 Abs 1 4. Fall StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate

-      Urteil des BG Linz vom 15.6.2000, GZ 17 U 882/99T, rechtskräftig seit 20.6.2000 wegen §§ 15 iVm 127 StGB; Geldstrafe von 120 Tags zu je 30 ATS im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des LG Linz vom 30.8.2000, GZ 28 E VR 336/2000 HV 42/2000 wegen §§ 107 Abs 1, 105 Abs. 1, 133, 135, 229 Abs 1 StGB; Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre sowie Geldstrafe von 300 Tags zu je 100 ATS, im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des LG Linz vom 18.12.2001, GZ 34 HV 1002/2001H, rechtskräftig seit 22.12.2001 wegen §§ 105 Abs 1, 107 Abs 1 StGb; Geldstrafe von 360 Tags zu je 6,00 Euro im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des BG Mödling vom 29.1.2003, GZ 16 U 138/2003, rechtskräftig seit 4.2.2003 wegen § 81 Abs. 1, Freiheitsstrafe 6 Wochen

-      Urteil des LG Linz vom 19.5.2004, GZ 26 HV 25/2004B, rechtskräftig seit 19.5.2004; wegen §§ 15 Abs 1 iVm 105 Abs 1 StGB; Freiheitsstrafe 3 Monate

-      Urteil des BG Linz vom 10.4.2006, GZ 398/2005F, rechtskräftig seit 14.4.2006 wegen § 198 Abs 1 StGB; Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

-      Urteil des LG Linz vom 8.2.2010, GZ 24 HV 145/2009T, rechtskräftig seit 12.2.2010 wegen § 83 Abs. 1 StGB; Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 Euro im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des LG Ried im Innkreis vom 1.3.2011, GZ 7 HV 5/2011, rechtskräftig seit 1.3.2011 wegen §§ 288, 15 iVm 299 Abs 1 StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre sowie Geldstrafe von 180 Tags zu je 5,00 Euro im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-      Urteil des LG Linz vom 21.10.2011, GZ 034 HV 122/2011m, rechtskräftig seit 24.10.2011 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB § 15; Freiheitsstrafe 12 Monate

-      Urteil des BG Linz vom 6.4.2012, GZ 018 U44/2012m, rechtskräftig seit 10.4.2012 wegen § 198 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 6 Wochen

Entsprechend den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister wurde Herrn x der Führersein 2010 (vom 2.8.2010 bis 16.8.2010), AZ: FE-00884/2010, entzogen.

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Z 9: eine strafbare Handlung geben Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB gegangen hat;

Z 10: eine strafbare Handlung gemäß §§ 102 (erpresserischen Entführung), 131 (räuberischen Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit  und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist von der Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z1) in Österreich hat, das Recht von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der gesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheins die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechts mitzuteilen.

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen Führerscheins (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWER- oder eines Nicht-EWER-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits eine Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bei zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins hatte.

 

IV. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom 30. September 2013, GZ 027 HV 86/2013v, u.a. wegen des Vergehens der der Körperverletzung zur einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a € 4,00 (insgesamt € 1.440,00) und im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Er hat demnach eine strafbare Handlung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen, welche unter Berücksichtigung des Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers und der darin aufgelisteten weiteren einschlägigen Verurteilungen aufgrund des Begehens strafbarer Handlungen nach § 83 Abs. 1 StGB als eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG darstellt und daher einer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG zu unterziehen ist.

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Gewaltdelikte, stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sind als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

Die bedingte Strafnachsicht führt wie der VwGH wiederholt (z.B. VwGH vom 23.04.2002, 2002/11/0019) ausgeführt hat, nicht zwingend dazu, dass der Betreffende aufgrund diesen Umstands als verkehrszuverlässige anzusehen ist. Diese Ansicht wird dadurch begründet, dass sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handelt kann, die für die im § 7 Abs. 4 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.

Das LG Linz berücksichtigt bei der Strafbemessung im zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangen Urteil als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und kommt dabei zum Schluss, dass die verhängte Freiheitsstrafe bedingt unter Verhängung einer Probezeit nachgesehen werden kann und bringt damit zum Ausdruck, dass schon die bloße Androhung der Vollziehung den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten geeignet ist. Seit der Begehung der ggst. Straftat (13. Februar 2013), welche ursächlich für die zuletzt erfolgte Verurteilung war, sind mehr als 11 Monate vergangen, in denen der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum einerseits bis Ende September 2013 das gerichtliche Strafverfahren anhängig war und bis Ende November 2013 das Verfahren zum Führerscheinentzug anhängig war, sodass diesem Wohlverhalten wohl nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

Aus dem Strafregisterauszug ist für das Gericht erkennbar, dass auch wiederholte Verurteilungen zu Geldstrafen, bedingten Freiheitsstrafen und unbedingten Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach § 83 StGB abgehalten haben. Weiters ist auch der Umstand, dass eine Person durch den Beschwerdeführer körperlich verletzt wurde, die nur zu dem Zweck zum Beschwerdeführer in das Lokal gekommen ist, um das Problem von nichtbezahlten Rechnungen von Leihgeräten einer Klärung zuzufügen, als besonders verwerflich zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer nach vorliegender Sachlage auf eine Person, die ins Lokal gekommen war um ein Problem mit bestehenden offenen Rechnungen zu klären, zuginge und diesen am Körper verletzte. Daher zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine Tendenz hat, in Konfliktsituationen mit Gewalt zu reagieren. Im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, muss jedoch aufgrund des im Straßenverkehrs häufig auftretenden Konfliktfällen, vom Lenker von Kraftfahrzeugen eine nicht zur Gewalttätigkeit neigenden Sinnesart verlangt werden (VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0379). Aufgrund der bisherigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der zuletzt begangen Tat, kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Aus diesem Grund ist von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Die bestimmte Tatsache wurde mit ihrer Verwirklichung am 13. Februar 2013 gesetzt. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides ab 03. Dezember 2013 zieht eine Verkehrsunzuverlässigkeit ab 13. Februar 2013 bis Anfang Juni 2014 nach sich, dh für 16 Monate. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu lang.

Eine Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten würde bedeuten, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit als derzeit noch gegeben und jedenfalls noch zwei Monate anhaltend, dh bis Anfang März 2014, anzusehen wäre, dh für jedenfalls elf Monate.

Ein Zeitraum von 11 Monaten von der Verwirklichung der bestimmten Tatsache bis zum Ende der Mindestentzugsdauer ist im Einklang mit der Judikatur ausreichend, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat.

 

 

VI.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß