LVwG-650020/3/Bi/SA

Linz, 28.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 18. November 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. November 2013, VerkR21-626-2013/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.   

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß     § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH St. Pölten am 22. Jänner 2010, GZ: 10027318 – für die Klassen AM, Av, A und B bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass er unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides den Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern habe. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15. November 2013.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht .  zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nur so gehandelt wie ihm gesagt worden sei.  Es sei richtig, dass er den Bescheid für eine Untersuchung erhalten habe, aber damals sei sein Wohnsitz noch St. Pölten gewesen. Er sei dann in der vierwöchigen Frist nach Hörsching gezogen und in St. Pölten sei ihm bei der Nachfrage gesagt worden, der Akt komme nach Linz und er werde ein neues Schreiben erhalten. Es sei ihm nicht gesagt worden, dass er sich melden müsse, das Ganze sei ein Missverständnis. Er habe sich sofort um einen Termin bemüht, aber einen solchen erst für 3. Jänner 2014 erhalten. Da er am 25. November 2013 eine neue Arbeit beginne, könne er diese verlieren, da er einen Führerschein dringend benötige. Den Termin werde er selbstverständlich wahrnehmen, weshalb er um Bescheidaufhebung ersuche.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungs­voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Auf­forderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067; 16.4.2009, 2009/11/0020; 22.6.2010, 2010/11/0076; 17.10.2006, 2003/11/0302)

 

Der damals in Wilhelmsburg wohnende Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. September 2013, GZ: PLS1-F-13626/001, aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Bescheid­zustellung – das war laut Rückschein am 6. September 2013 – im Hinblick darauf amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftahrzeugen noch gegeben ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung drohe, und um Terminvereinbarung ersucht. Aufgrund des Hauptwohnsitzwechsels nach Hörsching wurde der Akt am 7. Oktober 2013 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten, wobei auf eine bereits erfolgte Information des Beschwerdeführers, sich dort zu melden, verwiesen wurde. Als dieser bis 11. November 2013 noch immer nicht mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in Kontakt getreten war, erging der in Beschwerde gezogene Bescheid.

 

Grundlage für die Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, war die Mitteilung der PI Wilhelmsburg vom 21. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag mit X (Lebensgefährtin) und deren Sohn in Streit geraten war, der handgreiflich verlief und mit einer Wegweisung endete. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerde­führer an, er sei 2012 wegen seiner Hanfplantage angezeigt worden. Er bestritt die Aussage der Zeugin, er habe zwischen 21. Juli und 23. September 2013 monatlich 100 Euro vom gemeinsamen Konto abgehoben zum Kauf von Cannabiskraut. Die letzte Verurteilung erfolgte am 21. November 2012, LG St. Pölten zu 35 Hv 163/2012p, rechtskräftig seit 27. November 2012, wegen § 27 Abs.1 SMG.

Die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, gründete sich nachvollziehbar auf die Zeugenaussage von Frau X und dem damit bestehenden Verdacht des Missbrauchs von Cannabis.  

 

Der Beschwerdeführer hat am 7. Jänner 2014 den Termin bei der Amtsärztin Frau X wahrgenommen und sich amtsärztlich untersuchen lassen. Dabei hat er der Amtsärztin gegenüber bestätigt, wegen psychischer Probleme Benzodiazepine auf Rezept zu erhalten, kokainabhängig zu sein, aber seit 1999 kein Kokain und seit 2012 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Außer Heroin habe er seit 1996 jede Droge konsumiert. Alkohol trinke er seit 1999 nicht mehr. Cannabis habe er angebaut, weil er Schmerzen (Fibromyalgie) hatte und eine Ärztin ihm statt Morphinen zu Cannabis geraten habe, Dronabinol habe er nicht bekommen, eine Morphinpumpe habe er verweigert.

 

Die Amtsärztin hat am 16. Jänner 2014 mitgeteilt, aufgrund des Suchtgift­missbrauchs habe sie mit dem Beschwerdeführer am 7. Jänner 2014 einen Harntest spätestens am 8. Jänner 2014 bei einem Facharzt für Labordiagnostik auf Cannabinoide, Amphetamine, Kokain und Benzodiazepine vereinbart – einen solchen Befund habe dieser nicht vorgelegt, weil er sich die Befund erst ab Ende Februar leisten könne. Wegen der Benzodiazepin-Therapie und der Suchtmittel­vorgeschichte sei eine psychiatrische Facharzt-Stellungnahme erforderlich und sei der Beschwerdeführer zugewiesen worden, habe aber abgesagt und einen neuen Termin vereinbart. Ein Gutachten gemäß § 8 FSG könne ohne Harn- oder Haarbefund und FA-Stellungnahme, ev. VPU, nicht weiter bearbeitet werden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die amtsärztliche Untersuchung am 7. Jänner 2014 absolviert hat, war der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Im Raum steht aber eine Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Sinne des § 24 Abs.4 FSG, die oben genannten Befunde beizubringen,  wobei auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, eine Entziehung der Lenkberechtigung droht. Seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, Av, A und B hat der Beschwerdeführer nachzuweisen.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger