LVwG-650012/2/Kof/CG
Linz, 14.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 2013, VerkR20-27-2013 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 FSG,
BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 96/2013
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG
die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 02. September 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist
- die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und
- der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)
anzusehen.
Der Bescheid der belangten Behörde stützt sich im Wesentlichen auf
· die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt
von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle GUTE FAHRT vom 19. August 2013 wonach der Bf aus Sicht verkehrspsychologischer Leistungsdiagnostik zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet ist
· das Gutachten des Herrn Dr. G.H., Facharzt für Neurologie in R. vom
22. August 2013, wonach aktuell keine Empfehlung einer Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe I ausgesprochen werden kann und
· das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen vom 28. August 2013 wonach der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet ist.
Der Bf hat in der Berufung lediglich Folgendes vorgebracht:
„Die Amtsärztin hat mich nicht aufgeklärt, dass ich bei
der verkehrspsychologischen Untersuchung ausgeschlafen sein muss.
Ich war nicht ausgeschlafen und daher sind die schlechten Werte entstanden.“
Im Rahmen des Berufungsverfahrens – nunmehr: Beschwerdeverfahrens – hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E.W. das amtsärztliche Gutachten vom 23. Oktober 2013, Ges-311284/2-2013, erstellt.
„Es wurde an uns das Ersuchen gestellt, ein amtsärztliches Gutachten darüber
zu erstellen, ob der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet ist.
Es wurden folgende aktenkundige Unterlagen eingesehen:
Neurologisches Fachgutachten von Dr. G. H., Facharzt für Neurologie,
mit der Diagnose:
Z..n. cerebralem Infarkt mit HSS re und Dysarthrie 2011 und der Beurteilung:
In der verkehrspsychologischen Testung konnte der Bf nicht alle ihm gestellten Aufgaben aufgrund langsamer Arbeitsabläufe und nachlassender Konzentration erfüllen, sodass die Untersuchung abgebrochen werden musste.
Auch benötigte er immer wieder Unterstützung durch die Testleiterin.
In den untersuchten Abschnitten ergaben sich durchwegs unterdurchschnittliche Ergebnisse, eine merkbare Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration waren objektivierbar.
In Zusammenschau mit den Restsymptomen im Sinne der nach wie vor bestehenden Feinmotorikstörung der rechten Körperhälfte und den verkehrs-psychologischen Erhebungen kann aktuell KEINE Empfehlung einer Erteilung einer Lenkerberechtigung der Gruppe I ausgesprochen werden.
Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19.08.2013:
Der Bf ist aus verkehrspsychologischer Leistungsdiagnostik zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet.
Für die positive Beantwortung der Eignungsfrage erschiene aus psychologischer Sicht eine deutliche Leistungssteigerung nötig. Auszugsweise wie folgt:
Bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zeigten sich in allen durchgeführten Verfahren deutliche Leistungseinschränkungen.
Es zeigen sich neben einer eingeschränkten verkehrsspezifischen Überblicksgewinnung auch Defizite im Bereich der visuellen Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit und im Bereich der Gedächtnisleistung.
Offenkundig wird darüber hinaus sowohl in der Untersuchungssituation,
als auch in der Verhaltensbeobachtung während des Explorationsgespräches
eine deutliche psychomotorische Verlangsamung des Untersuchten sowie Einschränkungen in der Bewegung (halbseitige Lähmungserscheinungen infolge des Schlaganfalls), insbesondere die rechte Körperhälfte betreffend.
Infolge dieser Einschränkung war zudem die Vorgabe einzelner Testverfahren (2HAND, DT), welche zur Durchführung einer uneingeschränkten körperlichen Bewegungsfähigkeit bedürfen, nicht möglich.
Da alle Teilbereiche der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen von den Einschränkungen betroffen sind, können ausreichende Kompensationsmöglichkeiten nicht mehr erschlossen werden.
Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist somit aus verkehrspsychologischer Sicht nicht ausreichend im Sinne der Fragestellung gegeben.
Wie aus der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme von Dr. G. H. hervorgeht, handelt es sich beim Bf um einen Zustand nach Schlaganfall mit Halbseitenparese rechts und Sprachstörung vor ca. zwei Jahren, wobei im Rahmen einer Reha deutliche Fortschritte erzielt werden konnten in Bezug auf die motorische Schwäche. Auf Grund von Auffälligkeiten im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde der Bf der bereits zwei Jahre nach dem Geschehen wieder ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, zur amtsärztlichen Untersuchung zugewiesen.
Da auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aus verkehrspsychologischer Sicht nicht ausreichend gegeben ist, und die festgestellten Leistungs-einschränkungen praktisch in allen Bereichen gravierend ausgeprägt waren, kann auch nicht von einer Kompensation durch erlangte Geübtheit ausgegangen werden, da der Bf bis zuletzt Kraftfahrzeuge gelenkt hat.
Auf Grund der Befundkonstellation ist dem Ergebnis des Gutachtens von
Frau Dr. H. (= Amtsärztin der belangten Behörde; Anmerkung des LVwG)
vom 28.08.2013 aus ho. Sicht nichts hinzuzufügen.
Der Bf ist nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I A und B auf Grund der sowohl fachärztlich festgestellten Defizite, sowie der verkehrspsychologischen beschriebenen deutlichen Leistungseinschränkungen.“
Anmerkung: Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
Dem Bf wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm - aufgrund einer persönlichen Vorsprache – mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates
des Landes Oberösterreich vom 05. November 2013, VwSen-523552/7 aufgetragen:
· Beibringung einer Stellungnahme eines Facharztes/einer Fachärztin für Neurologie hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klassen A und B
· Zuweisung zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung.
Für die Vorlage dieser fachärztlichen bzw. verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde eine Frist bis 31. Dezember 2013 eingeräumt.
Der Bf hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen, bis zum heutigen Tag diese Unterlagen nicht vorgelegt und ist dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (siehe z.B. VwGH vom 20.09.2001, 2000/11/0331) nicht nachgekommen.
Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E.W. ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler