LVwG-600103/4/Br/SA
Linz, 28.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerden des Herrn X, geb. x, X, gegen den Bescheid und das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.12.2013, Zlen: FE-1604/2013, sowie S-51.011/13-1,
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9
B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich entzog im Anschluss an eine bei der Behörde aufgenommenen Niederschrift in mündlicher Verkündung dem Beschwerdeführer die ihm am 15.07.2013, Zahl: 13297897 für die Klasse AM, A mit Code 79.03/04 und der Klasse B erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von vier Monaten - gerechnet ab 09.12.2013 - bis einschließlich 09.04.2014 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme. In dieser Zeit ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.
Ordnete als begleitende Maßnahme eine zu absolvierende Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hierzu ermächtigten Stelle an,
entzog ihm die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (betreffend X, x), die durch die LPD Oberösterreich, PK Wels mit Bescheid vom 24.10.2013 (Ende der Bewilligung 24.04.2015) gerechnet ab Verkündung des Bescheides (17.12.2013) erteilt wurde und untersagte ihm die weitere Durchführung von Ausbildungsfahrten,
ordnet die unverzügliche Ablieferung der ausgestellten Ausbildungsfahrtbewilligung bei der Behörde an und untersagte ihm gemäß § 30 Abs.2 FSG eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie einen allfälligen ausländischen EWR Führerschein von 09.12.2013 bis 09.04.2014 zu benützen.
Einer Berufung – nun der Beschwerde - gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1. Ebenso wurde mit dem gleichzeitig mündlich verkündeten Straferkenntnis wider den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1,200 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer am 09.12.2013 um 00:10 Uhr in Linz, Umfahrung X, StrKm 1,950, Fahrtrichtung X, den PKW, Peugeot 306, Kz. X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l festgestellt worden sei;
II. Gegen beide Bescheide wendet sich der Beschwerdeführer mit seine jeweils am 21.12.2013 per Email an die Landespolizeidirektion Oberösterreich gerichteten Berufung, worin er im Ergebnis auf seine sozialen Umstände (Herzoperation, sonstige persönliche Probleme, geringes Einkommen) hinweist und eine Reduzierung der Entzugsdauer bzw. der Geldstrafe erbittet.
Dem Beschwerdeführer wurde mit h. Schreiben vom 27.1.2014 die Sach- u. Rechtslage im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen „Mindestmaßnahmen“ ausgesprochen wurden, wobei hinsichtlich einer Abweisung der Strafberufung er mit zusätzlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 240 Euro belastet würde. Er wurde eingeladen sich dazu binnen einer Woche zu äußern, wobei ihm auch die Möglichkeit zu einer persönlichen Vorsprache beim zuständigen Richter aufgezeigt wurde.
Mit der heutigen Niederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. hat der Beschwerdeführer die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde eingebrachte Berufung zurückgezogen.
I. Rechtslage:
Gemäß § 151 Abs.51 Z8 B-VG in Verbindung mit § 31 Abs.6
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. 90/2013 ist für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig. Die Berufung gilt gem. § 3 Abs 1 lS VwGbk-ÜG als Beschwerde.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da angesichts der Zurückziehung der Beschwerde keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r