LVwG-600092/2/Kof/SA

Linz, 21.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2013, VerkR96-21069-2013 wegen Übertretungen des FSG und des KFG, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.:   150 Euro  bzw.  36 Stunden

Zu 2.:   150 Euro  bzw.  36 Stunden

Zu 3.:   150 Euro  bzw.  36 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-   Geldstrafe (3 x 150 =) ...................................................... 450 Euro

-   Verfahrenskosten I. Instanz ................................................ 45 Euro

                                                                                                         495 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (3 x 36 =) ..... 108 Stunden.

II:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in

der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 27.10.2013 um 16.55 Uhr das Kraftfahrzeug Zugmaschine
Marke, Type, Farbe auf der Pyhrnpaß-Straße B 138 bis zu Strkm. 43,150 im Gemeindegebiet von X und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl

1.    Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen  

      Lenkberechtigung für die Klasse F, in die das Kraftfahrzeug fällt, waren.

2.    dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

3.    die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 Geldstrafe in EURO                       Ersatzfreiheitsstrafe                       Gemäß

Zu 1.               363,00                        7 Tage                            §   37 Abs.1 FSG

Zu 2.               250,00                        2 Tage                            § 134 Abs.1 KFG

Zu 3.               250,00                        2 Tage                            § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,30 + 25 + 25 EURO als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher 949,30 EURO.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. Dezember 2013 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde vom 05. Jänner 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. – Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364;

vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat

vom 26.04.x, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bf – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung – diese in der Beschwerde nicht beantragt hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zugunsten des Bf sind die Sorgepflicht für drei Kinder sowie

die geringen Vermögensverhältnisse (hohe Kredite) zu berücksichtigen.

 

Betreffend die Übertretung nach Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist zu werten, dass der Bf zwar nicht im Besitz einer – im gegenständlichen Fall erforderlichen – Lenkberechtigung für die Klasse F, jedoch einer solchen für die Klasse B ist.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und die Ersatz-freiheitsstrafen auf jeweils 150 Euro bzw. 36 Stunden herab– bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das

behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler