LVwG-600080/5/Kof/CG

Linz, 24.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. 1948, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
10. Dezember 2013, VerkR96-12684-2013, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO nach der am 23. Jänner 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 12 Stunden herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ............. 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zum Verfahren vor dem Oö. LVwG keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe ………………………………………………………………..... 50 Euro

-      Verfahrenskosten für das behördliche

Verwaltungsstrafverfahren ..……………………………………...... 10 Euro

                                                                                              60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt …………………………………..... 12 Stunden.        

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 21.07.2013 um 11:39 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x-..... (x) auf der Bx bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde
St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 13 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe       falls diese uneinbringlich ist,                      gemäß

             Ersatzfreiheitsstrafe von           

60,00 Euro  14 Stunden     § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

(10% der Strafe, mindestens aber 10,00 Euro).

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 70,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13. Dezember 2013 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 23. Jänner 2014 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat. 

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

          vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

 

 

Wird die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchst-geschwindigkeit von 70 km/h im Ausmaß von 11 – 20 km/h überschritten,
so ist eine Anonymverfügung mit einem Strafbetrag von 50 Euro möglich.

 

Im gegenständlichen Fall beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung 13 km/h und liegt somit im unteren Bereich dieses Rahmens.

 

Der Bf war bislang unbescholten. –

Dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf

das für Anonymverfügungen vorgesehene Ausmaß herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Bf zum Verfahren vor dem

Oö. LVwG keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Revision ist überdies auch nach § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler