LVwG-600078/2/Kof/CG/AE

Linz, 20.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. 1971, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte – Dr. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
05. Dezember 2013, AZ S-44486/13-4 wegen Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in

der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben wie am 18.10.2013 um 08:48 Uhr in x, xstraße ..., festgestellt wurde, das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen x-.....(x) länger
als ein Monat im Bundesgebiet verwendet, ohne den Zulassungsschein und die Kennzeichen der Behörde abzuliefern.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 82 Abs.8 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                      Gemäß

 Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von            

200,-- 40 Stunden § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 220--.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. Dezember 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. Dezember 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·           der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)  anzusehen.

 

Der Bf bringt in der Beschwerde (Seite 3, 1. Absatz) vor, das verfahrens-gegenständliche Fahrzeug sei sowohl im maßgeblichen Zeitraum (18.09.2013 – 18.10.2013), als auch zuvor vorwiegend in Deutschland verwendet worden.

 

§ 82 Abs.8 KFG lautet auszugsweise:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

 

Betreffend die Rechtslage verweist der Bf auf das ausführlich begründete
Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/16/0221, wonach jedes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs.8 KFG unterbricht, sodass mit jeder neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet die 1-Monatsfrist neu zu laufen beginnt.

 

Das Vorbringen des Bf, das gegenständliche Fahrzeug sei im Zeitraum 18.09.2013 - 18.10.2013 auch in Deutschland verwendet worden, kann nicht widerlegt werden.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler