LVwG-600071/2/Zo/CG
Linz, 28.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1.1.2014 Beschwerde) der x, geb. x, vom 23.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 16.12.2013, Zl. S47.634/13, wegen mehrerer Übertretungen der StVO und des FSG
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 466,60 Euro zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Punkte 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses).
IV. Die Revision ist für die Beschwerdeführerin nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Punkt 1 des Straferkenntnisses).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
1. Die LPD OÖ hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:
Sie haben am 19.11.2013 um
1. 00.53 Uhr in Linz, Holzstraße aus Ri. Kaplanhofstraße kommend FR stadteinwärts ab Krzg. Kaplanhofstraße bis Höhe Holzstraße x den PKW, Audi TT, Kz x gelenkt und die durch Verbotszeichen (Zonenbeschränkung) kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h überschritten, weil die Geschwindigkeit ca. 55 km/h betragen habe;
2. 00.53 Uhr den angeführten PKW bis Höhe Holzstraße x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Aklkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l festgestellt wurde;
3. 02.12 Uhr in Linz, Holzstraße FR Hafenstraße bis Höhe x den angeführten PKW in einem durch Alkohol beeintgrächtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l festgestellt wurde sowie
4. 02.12 Uhr in Linz bis Höhe Hafenstrße x den angeführten PKW gelent, ohne im Besitz einer von der Behörde eerteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" zu sein, da Ihr diese volrläufig abgenommen worden sei.
afenstraße bis Höhe Nr. 3 den PKWHa
Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 lit.a Z.11a StVO, zu 2. und 3. je eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO und zu 4. eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG begangen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von 70 € zu 1., 1.000 € zu 2, 900 € zu 3. und 363 € zu 4. sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 233,30 Euro verpflichtet.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie um Strafminderung ersuche. Sie sei auf Arbeitssuche und lebe von der Notstandshilfe (ca. 800 € mtl.). Sie könne deshalb die Strafe nicht aufbringen. Als sie das Auto zum zweiten Mal startete, wollte sie dieses nur aus dem Halteverbot wegbringen und zur gegenüberliegenden Tankstelle stellen. Sie habe die Folgen nicht bedacht.
3. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe und die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. Es wird daher gemäß § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 19.11.2013 um 00.53 Uhr den PKW, Audi TT, mit dem Kennzeichen x in Linz auf der Kaplanhofstraße und weiter auf der Holzstraße in einer 30 Km/h-Zonenbeschränkung mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 Km/h. Sie wurde auf Höhe Holzstraße x angehalten, ein in weiterer Folge durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l. Es wurden ihr der Führerschein und die Fahrzeugschlüssel vorläufig abgenommen, um 01.50 Uhr kam sie in Begleitung eines Taxifahrers zur Polizeiinspektion und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugschlüssels. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie den PKW nicht selbst lenken dürfe, dennoch wurde sie um 02.12 Uhr angetroffen, wie sie diesen auf der Holzstraße in Richtung Hafenstraße lenkte. Ein weiterer Alkotest ergab 0,50 mg/l.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Notstandshilfe in Höhe von 800 € monatlich. Sie weist zwei geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf.
5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Die Schuldsprüche des Straferkenntnisses sind daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu überprüfen.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Höchststrafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 726 €.
Für die beiden Alkoholfahrten beträgt der Strafrahmen gem. § 99 Abs. 1 b StVO zwischen 800 € und 3.700 €.
Der Strafrahmen für das Lenken des PKW trotz des vorläufig abgenommenen Führerscheines liegt gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z.2 FSG zwischen 363 € und 2.180 €.
Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen zweier –allerdings geringfügiger- Vormerkungen nicht zu Gute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Sie hat die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten, weshalb die Geldstrafe in Höhe von weniger als 10 % der Höchststrafe angemessen erscheint. Bezüglich des ersten Alkodeliktes ist zu berücksichtigen, dass sie den Grenzwert für die strengere Strafnorm des § 99 Abs. 1a StVO von 0,60 mg/l nur ganz knapp unterschritten hat. Bei diesem Wert hätte die gesetzliche Mindeststrafe bereits 1.200 € betragen. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht nicht die bereits ab 0,40 mg/l vorgesehene Mindeststrafe von 800 € verhängt.
Bezüglich der zweiten Alkofahrt und der Fahrt trotz des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie auf die Rechtswidrigkeit ausdrücklich hingewiesen worden war. Dennoch hat sie sich zu dieser Fahrt entschlossen, obwohl auch der Taxilenker den PKW leicht hätte Umparken können. Bezüglich des Alkodeliktes hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Mindeststrafe nur knapp überschritten, bezüglich der "Schwarzfahrt" hat sie sich mit der Mindeststrafe begnügt.
Die Strafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Übertretungen und erscheinen sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen notwendig. Trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass sie offenbar in der Lage ist, den Betrieb eines relativ teuren PKW zu finanzieren.
Zu II:
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betragen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20 % der von der Verwaltungsbehörde verhängten und bestätigten Strafen.
Zu III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Punkte 2,3 und 4 des Straferkenntnisses).
Zu IV:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für die Beschwerdeführerin ist die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig (Punkt 4 des Straferkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten (Punkte 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses).
Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses:
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl