LVwG-600069/4/Kof/SA/CG

Linz, 28.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x,
x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 29.11.2013, GZ: S-7345/ST/13 wegen Übertretungen des FSG, der StVO und des KFG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG,

                             jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über
den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen drei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, der StVO und dem KFG Geldstrafen von insgesamt 483 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 161 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 48,30 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher ....... 531,30 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 30.12.2013 eine begründete Berufung zur Post gegeben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Zuständigkeit des OÖ. LVwG ist in Art.151 Abs.51 Z8 B-VG begründet.

 

Das behördliche Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Freitag, dem 06. Dezember 2013 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG idF vor der Novelle BGB I Nr. 33/2013
sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Freitag,

dem 20. Dezember 2013 zur Post gegeben werden müssen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dadurch

·                    nicht § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz,

    BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013 sondern

·                     § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013

anzuwenden.

 

Der Bw hat die Berufung vom 23. Dezember 2013 am Montag,

dem 30. Dezember 2013, somit – um 10 Tage – verspätet zur Post gegeben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. LVwG vom 14.01.2014, LVwG-600069/2 mitgeteilt (= sog. „Verspätungsvorhalt“) und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder
eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler