LVwG-600068/4/Kof/AE
Linz, 27.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. 1962, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 03. Dezember 2013, GZ: S 915/ST/13 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO nach der am 23. Jänner 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird betreffend die
· Punkte 2., 4. und 7. des behördlichen Straferkenntnisses der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
· Punkte 1., 3., 5., 6., 8.–11. des behördlichen Straferkenntnisses
festgestellt, dass der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde –
in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Geldstrafe wird auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herabgesetzt.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Für das Verfahren vor dem Oö. LVwG ist kein Verfahrenskostenbeitrag
zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe .................................................................................. 300 Euro
· Verfahrenskosten für das behördliche
Verwaltungsstrafverfahren ......................................................... 30 Euro
330 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 60 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
als Lenker LKW mit dem pol. Kennzeichen (x) x-..... samt Anhänger mit pol. Kennzeichen (x) x-....., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da Sie ................ die Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät entnommen haben und für den angeführten Zeitraum keinen manuellen Nachtrag vorgenommen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) – 11) § 134 Abs.1 KFG iVm Art 13 EG-VO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
1) – 11) Geldstrafe von jeweils 100 EURO;
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 50 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
110 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher ..... 1.210 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 05. Dezember 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Dezember 2013 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist
· die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und
· der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG
anzusehen.
Am 23. Jänner 2014 wurde dem Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
Zu Punkte 2., 4. und 7. des behördlichen Straferkenntnisses ist festzuhalten,
dass für das Wochenende keine Bestätigungen auszustellen und mitzuführen sind; siehe dazu den Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrates
zur 30. KFG-Novelle, welcher in einschlägigen Gesetzeskommentaren zitiert ist.
In diesen Punkten wird die Beschwerde aufrechterhalten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Zu Punkte 1., 3., 5., 6., 8.-11.:
Die Beschwerde wird betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt und sind dadurch nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen. Beantragt wird, diese Gesamtstrafe deutlich herabzusetzen.
Zu Punkte 2., 4. und 7. des behördlichen Straferkenntnisses
(= Entnahme der Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät, jeweils vor dem Wochenende):
Der Rechtsvertreter des Bf hat in der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass für lenkfreie Tage am Wochenende keinerlei Bestätigungen erforderlich sind;
siehe den Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle – zitiert in Grundtner – Pürstl, KFG, 9. Auflage, FN5 zu § 102a KFG (Seite 319).
Betreffend diese Punkte war somit der Beschwerde stattzugeben und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Zu Punkte 1., 3., 5., 6., 8.-11. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Rechtsvertreter des Bf hat in der mVh die Beschwerde betreffend
den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde. Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.
Im gegenständlichen Fall sind somit nicht (hier: acht) Einzelstrafen,
sondern ist nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen.
Betreffend die Punkte 3., 5., 8., 9., 10. und 11. ist jeweils davon auszugehen,
dass der Bf die tägliche Ruhezeit eingehalten hat.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf insgesamt
300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler