LVwG-600079/2/Br/SA

Linz, 20.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn X, geb. x, vertreten durch Dr. X X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 23. Dezember 2013,  Zl. VerkR96-2336-1-2013, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer dessen vom bevollmächtigten Vertreter gestellten Antrag vom 11.12.2013 in dem er die Behörde um Entscheidung im Sinne § 52a VStG 1991 ersuchte und darin impliziert die Aufhebung des Straferkenntnisses der Behörde vom 18.10.2013 zu GZ: VerkR96-Z336-1-2013 beantragte,  als unzulässig zurückgewiesen.

 

I.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Spruch des genannten Straferkenntnisses, wegen Überschreitung der aufgrund Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit  gemäß § 52 lit. a Zif. 10a StVO 1960 bestraft wurde. Die dagegen im Instanzenzug eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö., vom 20.11.2013 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, weil das genannten Straferkenntnis der BH Schärding in Rechtskraft erwachsen gewesen sei.

Zum Straferkenntnis langte am 11.12.2013 per E-Mail ein(e) Ersuchen/Anregung ein, die Behörde möge im Sinne § 52a VStG vorgehen. Dieses Ersuchen wurde begründet und darin ein Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses erkennbar.

Eine Entscheidung seitens der Behörde, so die Begründung, sei gemäß § 52a VStG 1991 grundsätzlich möglich.

Der § 52a Abs.1 VStG 1991 gewähre aber nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es könne daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen (VwGH 24.08.1999, 99/11/0240 ua).

 

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht mit seinem noch vor dem 1.1.2014 als Berufung bei der Behörde eingebrachten Rechtsmittel, welches nunmehr vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde zu qualifizieren ist.

Darin wird eingangs abermals auf das Vollmachts- und Vertretungsverhältnis seines Sohnes verwiesen. Hingewiesen wird auf das umfassende Vorbringen in dem in Rechtskraft erwachsenen Verfahren. Dem zur Folge wäre das Verkehrszeichen verdeckt und nicht sichtbar und daher die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ergebnis als nicht schuldhaft zu beurteilen gewesen.

Abschließend wird in der Beschwerde auf die im Rahmen zweier Telefongespräche mit dem Entscheidungsorgan des Unabhängigen Verwaltungssenates und dessen Auffassung betreffend die Aussagekraft der im Akt erliegenden Fotos verwiesen.

 

II. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Rechtsanspruch auf ein behördliches  Vorgehen iSd § 52a VStG auf. Das im Falle der Rechtzeitigkeit des seinerzeitigen Rechtsmittels auf Grund der durchaus nachvollziehbar dargelegten Situation über das allenfalls verdeckt und zur Tatzeit unerkennbar gewesenen und schließlich vom Astwerk offenbar freigeschnittenen Verkehrszeichens das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt haben mag, ändert nichts an der Rechtskraft der Entscheidung und eines nicht bestehenden Rechtsanspruches auf die amtswegige Wiederaufnahme. Der Inhalt des mit dem Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Verfasser der Berufungsentscheidung geführten Telefonates vermag weder die Behörde zu binden, noch vermag damit eine Wiederaufnahme erzwungen werden.

 

II.1. Nach § 24 Abs.2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist….

Oder iSd Abs.4 leg.cit, wenn Bundes- oder Landesgesetzte nichts anderes bestimmen und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.

 

II.2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat offenbar auch zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welche -  was hier nicht verfahrensgegenständlich sein kann – den Andeutungen des Beschwerdeführers folgend nur auf § 69 Abs.1 Z2 AVG gestützt werden hätte können.

 

III. Rechtslage:

Der § 52a VStG besagt über die Abänderung und Aufhebung von Amts wegen,  dass die einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

Die letztzitierte Rechtsnorm besagt aber auch, dass auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 67 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts für niemandem ein Anspruch besteht (vgl. dazu VwGH 18.9.2013, 2011/03/0231 mit Hinweis VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291, VwGH 25.1.2013, 2012/09/0093, VwGH 28.2.2012, 2012/05/0017, VwGH 25.6.2003, 2001/03/0379, VwGH  28.3.1996, 96/07/0038, alle mwH).

Demnach ist die Behörde mit der Zurückweisung des bezeichneten Antrages im Recht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r