LVwG-600036/3/Br
Linz, 07.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn X, geb. x, X, X an der X, gegen das Straferkenntnis der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 08. Oktober 2013 Zl. VerkR96-5023-2013-Hol, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er habe am 2.7.2013 um 14:04 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X die im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding auf der Xstraße im Bereich der Einmündung des Xwegs aus Fahrtrichtung B 136 (X Straße) gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten.
I.1. Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch auf das Ergebnis einer so genannten Radarmessung, das diesbezüglich angefertigte Lichtbild und den aus der Anzeige hervorgehenden Geschehensablauf, sowie die an der fraglichen Örtlichkeit kundgemachte Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.
Die mit 26 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.
II. In dem noch als Berufung zu wertenden und fälschlich als Widerspruch bezeichneten Rechtsmittel, welches nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird im Wesentlichen vorgebracht dass um die Übermittlung eines Beweisfotos ersucht werde. welches den Fahrer zweifelsfrei erkennen lasse. Es wird zuletzt die Verfahrenseinstellung beantragt.
II.1. Noch vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, welches dem Beschwerdeführer per Fax an dessen in der Beschwerdeschrift (von ihm Widerspruch genannt) angegebenen Faxadresse unter Hinweis auf § 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 AVG zugestellt wurde, zur Verbesserung und Begründung des Rechtsmittels aufgefordert. Darin wurde auch hingewiesen, dass in vorläufiger Beurteilung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Straferkenntnis) nicht ersichtlich sei und darüber hinaus es wohl auch keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung bedürfe, weil keine durch Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta – GRC geschützten Rechte berührt würden in dem von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung der durch Radarmessung festgestellten Fahrgeschwindigkeit erwartet werden könne. Sollte der Beschwerdeführer jedoch seine Anhörung begehren, müsse er sein Rechtsmittel entsprechend begründen und dies auch im Rahmen der Verhandlung unter Beweis stellen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG unterbleiben. Die Behörde verzichtete darauf bereits im Rahmen des Vorlageschreibens.
IV. Beweiswürdigung:
Dem an den Beschwerdeführer gerichteten Verbesserungsauftrag vom 30.12.2013 wurde nicht nachgekommen. Es wird nicht dargelegt, worin eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses erblickt werden will.
Aus der Aktenlage ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte welche an der Richtigkeit der Messung Zweifel aufkommen lassen könnten. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde auch gar nicht die Begehung diese Geschwindigkeitsübertretung mit seinem Fahrzeug, sondern vermeint offenbar in irriger Rechtsüberzeugung es bedürfe für einen Schuldspruch eines Beweisfotos vom Lenker.
Bei so genannten Radarmessgeräten handelt es sich um beweissichere Verfahren für die Feststellung der von einem Personenkraftwagen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Ebenfalls ist die an diesem Straßenzug verurteilte Geschwindigkeitsbeschränkung aus zeitnah geführten Verfahren des unabhängigen Verwaltungssenates evident (vgl. h. Erk. v. 17. Dezember 2013, VwSen-168203/7/Br, VwSen-168204/7/Br, VwSen-168205/7/Br, VwSen-168206/7/Br).
Auch an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers vermag kein Anhaltspunkt für einen Zweifel gesehen werden, zumal Letzter nicht einmal selbst behauptet das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.
V. Rechtslage:
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs.2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber gilt wohl laut Aktenlage als unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Auch der Tatunwert reduziert sich angesichts der nur geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung und letztlich wohl auch einer nicht ständig auf den Tacho, sondern vielmehr am Verkehrsumfeld zu orientierende Blickzuwendung, ist wohl das Verschulden nur als geringfügig einzustufen, was jedoch den Regelverstoß weder rechtfertigt noch entschuldigt.
VII.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Bei der hier vorgenommenen Strafzumessung kann jedoch ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.
Der Beschwerde musste demnach jeglicher Erfolg versagt bleiben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r