LVwG-600030/5/Br/AE
Linz, 20.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Mag. X, geb. x, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 05. November 2013, Zl. VerkR96-1941-2012, nach der am 20.1.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Beschwerdeführer sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 29.05.2012, 09:40 Uhr, in X, Pleschinger Landesstraße, L569 bei km 1,697 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, X, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, als Lenker des die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten und dadurch gegen § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO verstoßen.
I.1. Begründend wurde der Schuldspruch auf die nach einer sogenannten Lasermessung erfolgte Anzeige der Polizeiinspektion X, GZ: A1/7101/01/2012, vom 30.05.2012 gestützt.
Auf Grund des Wohnsitzes wurde der gesamte Verfahrensakt am 03.08.2012 gemäß § 29a VStG zur weiteren Bearbeitung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten.
Das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme, die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Revlnsp. X der PI X vom 06.09.2012, sowie der Eichschein, der Tätigkeitsbericht und die handschriftlichen Aufzeichnungen wurden seitens der Behörde dem Beschwerdeführer übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, der Behörde sein Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuteilen, sollte er diese nicht bekannt geben würde die Behörde von einem monatlichen Einkommen von etwa 2.000,- Euro keinen Sorgepflichten und von keinem verfahrensrelevantem Vermögen ausgehen.
I.2. Mit Schreiben vom 21.10.2012 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Stellungnahme eingebracht, welche an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt weitergeleitet wurde. Darin führte der Beschwerdeführer an, dass an der in der Niederschrift angegebenen Messposition eine Messung auf Grund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich wäre und er beantrage daher die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Messung. Weiters habe er ausgeführt, dass aus keiner der mitgelieferten Unterlagen hervorgehe, weshalb er von der Behörde als Beschuldigter geführt werde.
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten hat.
Zur Strafzumessung wurde straferschwerend eine bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende gleichartige Verwaltungsübertretung gewertet. Strafmildernde Umstände seien in gegenständlichem Verfahren nicht hervorgegangen.
Die verhängte Geldstrafe bewege sich im untersten Bereich des vorgesehen Strafrahmens und wurde daher jedenfalls erforderlich erachtet, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die Anderen vertrauen.
II. In dem noch als Berufung eingebrachten und nunmehr als Beschwerde zu wertenden Beschwerdevorbringen, wird unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 Fall StGB unter Hinweis auf die seit 1.7.2013 geänderte Rechtslage Verjährung eingewendet.
Ferner bezweifelt der Beschwerdeführer auch im Rechtsmittel die Richtigkeit der Messung indem er mir die Möglichkeit des Anvisierens der vorderen Kennzeichentafel in Frage stellt. Es wäre seiner Ansicht nach die Messung eines anderen Objektes von seiner Position aus im Bereich des Möglichen anzunehmen.
III. Der Verfahrensakt wurde noch dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor dem 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen (§ 44 Abs.1 VwGVG). Die Behörde entschuldigte sich ob ihrer Nichtteilnahme.
III.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter und der Meldungsleger als Zeuge einvernommen.
Unbestritten blieb vom Berufungswerber der Umstand zur fraglichen Zeit mit seinem Pkw dort unterwegs gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer beruft sich im Ergebnis einmal mehr auf die Unmöglichkeit vom Standort der Polizeibeamten eine Frontalmessung vornehmen zu können.
Dies stellte sich letztlich im Rahmen der Verhandlung als zutreffend heraus, wobei diese Feststellung offenkundig auf einer Fehlprotokollierung beruhte und letztlich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen lässt.
III.2. Beweiswürdigung:
Der Meldungsleger legte glaubwürdig und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar den Messablauf dar, wobei bereits im Zuge der Annäherung eine Geschwindigkeitsüberschreitung erkennbar war, sodass der Kollege sich bereits während der Vorbeifahrt an ihrem Standort das Kennzeichen und die Fahrzeugmarke notierte. Er selbst habe dann aus einer Entfernung von 68 m das Fahrzeug auf dessen Rückseite im Bereich der Kennzeichentafel anvisiert und so ein verwertbares Messergebnis erzielt.
Das dies mit der Visiereinrichtung eines Lasermessgerätes nur unschwer möglich ist, ist gerichtsbekannt und wird nicht bezweifelt.
Die Messung erfolgte mittels des vom Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen unter der zugelassenen und geeichten Lasermessgerät der Bauart "TruSpeed" mit der Nr. 5024. Der Eichschein mit dem Eichdatum 20.2.2012 liegt dem Akt bei. Die Behörde holte nicht notwendiger Weise sogar ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein (GZ: Verk-210000/3464-2013-Hag vom 30.8.2013). In diesem wird die Messung als korrekt eingestuft.
Der Messeinsatz erfolgte laut glaubhafter Darstellung des Meldungslegers sachgerecht, sodass an dem hier festgestellten Messergebnis und dessen Zuordnung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers, angesichts der Messentfernung von bloß 68 m nicht gezweifelt werden kann.
Der Umstand des offenkundigen Protokollierungsfehlers im Rahmen des Behördenverfahrens vermag die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers keinen Abbruch tun, weil derartiges unter dem dichten Arbeitsdruck der Verwaltungsbehörden durchaus einmal unterlaufen kann, zumal in aller Regel die Messungen doch frontal erfolgen. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Messung von der nunmehr feststehenden Position aus im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr grundsätzlich in Zweifel zog bzw. dieser nichts auf der Sachebene entgegen zu halten vermochte.
Das Gericht zweifelt grundsätzlich nicht an der Fähigkeit eines mit Lasermessungen betrauten Beamten, dass dieser aus einer Entfernung von 68 m im Anvisieren der Kennzeichentafel und die Zuordnung des Ergebnisses dem richtigen Fahrzeug ein Problem bedeuten könnte. Dies belegt die unmittelbar im Zuge der Messung erstellte und im Akt einliegende Handnotitz. Das angesichts der Messung nach der Vorbeifahrt eine Anhaltung nicht möglich war, ist ebenso evident, als die Tatsache, dass mit einer sofortigen Konfrontation mit einem derartigen Regelverstoß im Sinne der Prävention eine bessere Wirkung zu erzielen wäre. Insbesondere die mit einem solchen Verfahren für öffentliche Hand erwachsenen Kosten sollten unter Hinweis auf verwaltungsökonomische Überlegungen nicht unausgesprochen bleiben.
Auch der Verjährungshinweis des Beschwerdeführers ist nicht zielführend, weil bereits in der mit der Strafverfügung vom 16.7.2012 gesetzten Verfolgungshandlung die Verjährung gehemmt wurde.
Zweckmäßig erschiene letztlich auch noch den Tatvorwurf in einer sprachüblicher und nicht schwer lesbarer durch inhaltlich überfrachten Detailanreicherung zu gestalten.
IV. Rechtslage:
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist
V. Zur Stafbemessung:
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dieses beläuft sich beim Beschwerdeführer auf 1.300 Euro monatlich.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r