LVwG-450004/2/Gf/Rt

Linz, 24.01.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde des J und der S gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 8. Mai 2013, Zl. 850/16-2012Kö, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasserleitungsanschlussgebühr

 

 

beschlossen:

 

 

I.          Der Beschwerde kommt gegenwärtig gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

 

II.         Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.

 

III.        Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache (vgl. § 28 VwGVG) zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.

 


 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. P vom 31. Dezember 2012, Zl. 850/16-2012Kö, wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von 5.038,61 Euro zu entrichten und diese binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 3 der Wassergebührenordnung der Gemeinde St. P vom 5. Juli 2002 i.d.g.F.[1] (im Folgenden: WGebO St. Pantaleon), ergebe (Gebührensatz: 12,15 Euro; gesamte bebaute Fläche der Liegenschaft: 377 m2; zuzüglich 10% MwSt). Weiters sei eine Wasserbezugsgebühr (in Höhe von 1,55 Euro pro m3 verbrauchten Wassers; zuzüglich 10% MwSt) und vierteljährlich eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von den Rechtsmittelwerbern rechtzeitig Berufung erhoben.

 

In dieser gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Bauwerk nicht um ein freistehendes Wohnhaus, sondern um ein gemischtes Wohn- und Wirtschaftsgebäude handle. Richtigerweise hätte daher gemäß § 3 Abs. 4 WGebO die Anschlussgebühr lediglich mit 125% des Mindestbetrages, sohin mit 2.250 Euro, festgelegt werden dürfen. Dazu komme, dass der Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage bereits im Jahr 1973 erfolgte, sodass das Recht der Gemeinde auf Festsetzung einer Anschlussgebühr zwischenzeitlich bereits verjährt sei. Weil es sich beim gegenständlichen Gebäude nicht um ein freistehendes Wohnhaus handle, erweise sich aber auch die Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr als unzulässig.

 

Daher wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Festsetzung der Anschlussgebühr mit 125% der Mindestanschlussgebühr beantragt.

 

3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 8. Mai 2013, Zl. 850/16-2012Kö, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich nach den dem verfahrensgegenständlichen Gebäude zu Grunde liegenden Einreichunterlagen vom 21. Mai 2012 um ein freistehendes Objekt handle. Daher sei die Wasserleitungsanschlussgebühr nicht nach § 3 Abs. 4 WGebO, sondern – wie mit dem erstinstanzlichen Bescheid zutreffend erfolgt – nach § 3 Abs. 2 WGebO zu berechnen gewesen. Außerdem sei dieses Objekt erst nach der Erteilung der entsprechenden Genehmigung vom 5. Oktober 2012 errichtet worden, sodass hinsichtlich der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr auch keine Verjährung eingetreten sein könne.

 

4. Gegen diesen den Rechtsmittelwerbern am 14. Mai 2013 zugestellten Bescheid haben die Beschwerdeführer eine am 27. Mai 2013 – und damit jedenfalls rechtzeitig – bei der Gemeinde St. P eingegangene Vorstellung erhoben.

 

Darin wird wiederum darauf hingewiesen, dass die Wasseranschlussgebühr bei Wohnhäusern, die – wie im Fall der Rechtsmittelwerber – mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Wirtschaftsgebäuden baulich verbunden sind oder land- und forstwirtschaftliche Betriebs- und Wirtschaftsräumlichkeiten beinhalten, nicht nach § 3 Abs. 2 WGebO, sondern nach § 3 Abs. 4 WGebO zu berechnen sei. Im Übrigen liege – wie bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführt – Verjährung vor; außerdem käme auch die Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr nicht in Betracht.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und beantragt, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere durch die äußerst angespannte Personalsituation begründet sei.


 

 

 

II.

 

1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.4. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art.  130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.

 

 

III.

 

Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde – hier: der Gemeinderat der Gemeinde St. P – die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG intendieren würde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden.

 

In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 91/1990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 23/2013, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).

 

2. Da im gegenständlichen Fall – wie bereits zuvor ausgeführt – eine auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde vorliegt, bis dato vom Gemeinderat der Gemeinde St. P kein Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG erlassen wurde und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass von Amts wegen ein Beschluss nach § 22 Abs. 2 VwGVG zu erlassen wäre – weil nämlich weder auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes noch sonst zu erkennen ist, dass der vorzeitige Vollzug der Gebührenvorschreibung im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre –, ist daher insgesamt zu konstatieren, dass der Beschwerde der Rechtsmittelwerber gegen den von ihnen angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 8. Mai 2013, Zl. 850/16-2012Kö, aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. anders formuliert: dass dieser gegenwärtig einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.

 

3. Da sich diese Rechtsfolge aber bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 19 Abs. 1 VwGVG, ergibt, sodass den Beschwerdeführern sohin auch kein spezifisches Interesse an einer derartigen Rechtsverfolgung zukommen kann, war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, eine entsprechend förmliche Feststellungsentscheidung zu treffen.

 

Die gegenständliche Verfügung ist vielmehr als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 31 Abs. 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f

 

 

 

LVwG-450004/2/Gf/Rt vom 24. Jänner 2014

 

Rechtssatz

 

Beschluss

 

Art. 130 B-VG;

Art. 131 B-VG;

Art. 151 Abs. 51 B-VG;

§ 3 VwG-ÜG;

§ 13 Abs. 2 VwGVG;

§ 14 VwGVG;

§ 22 VwGVG;

§ 31 Abs. 3 VwGVG;

§ 25a VwGG;

§ 102 OöGemO

 

* Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 VwG-ÜG hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

* Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG intendieren würde, war im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von den Bf. gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden.

 

* Anders als nach § 102 Abs. 3 OöGemO, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann). Da im gegenständlichen Fall eine solche Beschwerde vorliegt, bis dato vom Gemeinderat kein Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG erlassen wurde und dem LVwG auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass von Amts wegen ein Beschluss nach § 22 Abs. 2 VwGVG zu erlassen wäre – weil nämlich weder auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes noch sonst zu erkennen ist, dass der vorzeitige Vollzug der Gebührenvorschreibung im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre –, ist daher insgesamt zu konstatieren, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. anders formuliert: dass der angefochtene Bescheid gegenwärtig einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.

 

* Da sich diese Rechtsfolge aber bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 19 Abs. 1 VwGVG, ergibt, sodass den Bf. sohin auch kein spezifisches Interesse an einer derartigen Rechtsverfolgung zukommen kann, war es dem LVwG verwehrt, eine entsprechend förmliche Feststellungsentscheidung zu treffen. Die gegenständliche Verfügung ist vielmehr als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 31 Abs. 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 

 

Beschlagwortung:

 

Vorstelllung; aufschiebende Wirkung ex lege; bloß verfahrensleitender Beschluss

 

 



[1] Abrufbar unter: http://www.stpantaleon.at/sys/upload/Wassergebührenordnung.pdf