LVwG-450001/2/Gf/Rt
Linz, 27.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde der GmbH, vertreten durch RA Mag. G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A vom 12. November 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch, wegen der Vorschreibung zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr
b e s c h l o s s e n:
I. Die Beschwerde wird insoweit, als mit dieser der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt wird, gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde A weitergeleitet.
II. Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.
III. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.
B e g r ü n d u n g
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 8. April 2013, Bau-13/2013-Sch, wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 17.582,02 Euro (darin enthalten 10% USt in Höhe von 1.598,37 Euro) zu entrichten und diese binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde A vom 16. November 2012 i.d.g.F.[1] (im Folgenden: KGebO A), ergebe (Gebührensatz: 21,26 Euro; Gewerbefläche: 827 m2; zuzüglich 10% USt).
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben.
Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, ob die Höhe des vorgeschriebenen Interessentenbeitrages tatsächlich in dem der Gemeinde durch die Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes entstehenden Aufwand ihre Begrenzung finde; weil aber entsprechende Ermittlungen unterlassen worden seien, leide der bekämpfte Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Außerdem sei auch weder der Nutzwert der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin noch der aus dem Kanalanschluss für sie entstehende Vorteil erhoben worden.
Daher wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Aussetzung der Abgabeneinhebung beantragt.
3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A vom 12. November 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach entsprechenden Ermittlungen feststehe, dass der Gemeinde A durch den Kanalbau Nettokosten in Höhe von 1,471.661,00 Euro entstanden seien, denen Einnahmen in Höhe von bloß 1,038.219,24 Euro gegenüberstünden, sodass insgesamt ein erhebliches Defizit resultiere. Außerdem ergebe sich aus einem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten, dass hinsichtlich der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin von einem Nutzwert von 520.145,00 Euro ausgegangen werden könne, sodass die Vorschreibung der Infrastrukturbeiträge für Wasser und Kanal in Höhe von insgesamt 28.159,35 Euro (≈ 5%) kein Missverhältnis darstelle, weil ein solches erst dann vorliege, wenn ein Betrag von 10% des Liegenschaftswertes überstiegen werde. Alternativ würde die Errichtung einer gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführerin wesentlich höhere Kosten verursachen, sodass auch insoweit ihrer Liegenschaft ein Nutzen von ca. 55.000 Euro entstehe, ganz abgesehen davon, dass im Zuge dieser Interessenabwägung nicht sämtliche mit der Wasserver- und Wasserentsorgung in Verbindung stehenden Kosten (wie z.B. private Herstellungs- und Anschlusskosten), sondern nur die jeweils unmittelbaren Wasser- und Kanalanschlussgebühren heranzuziehen seien.
4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 14. November 2013 zugestellten Bescheid hat diese am 28. November 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eine Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.
Darin wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Errichtungskosten der Kanalanlage weiterhin nicht eruierbar seien; vielmehr gehe das Sachverständigengutachten bloß von fiktiven Herstellungskosten aus. Davon abgesehen sei der Rechtsmittelwerberin vor Baubeginn ein wesentlich geringerer Betrag für die Erschließungskosten bekannt gegeben worden, sodass sie nicht dazu bereit sei, die in der Folge auf Seiten der Gemeinde eingetretene Kostenüberschreitung zu tragen. Schließlich hätte auch in das der Berechnung zu Grunde gelegte Flächenausmaß die Waschhalle, die Tankfläche und der Waschplatz nicht zur Gänze einbezogen werden dürfen, weil es sich dabei jeweils nicht um (zumindest nicht zur Gänze) verbaute Flächen handle; richtigerweise wäre daher bloß von einem Flächenausmaß von 326 m2 auszugehen gewesen.
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und unter einem die vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe (d.h., der Sache nach beantragt, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) begehrt.
5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere durch die äußerst angespannte Personalsituation begründet sei.
II.
1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.
In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.
Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.4. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.
III.
Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde jeweils inhaltlich übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde – hier: der Gemeinderat der Gemeinde A – die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (bzw. § 262 BAO) intendieren würde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden.
In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
1. Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 91/1990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 23/2013, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).
Allerdings sieht § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 70/2013 (im Folgenden: BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen.
2.1. Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.
Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden.
2.2. Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO).
2.3. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung und auch der Erhebung der Vorstellung ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.
Da diese Vorstellung am 28. November 2013 eingebracht wurde und sohin bislang die in § 284 Abs. 1 BAO normierte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist, besteht auch keine Veranlassung, diesen Antrag allenfalls in eine Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Bestimmung umzudeuten.
2.4. Vielmehr war die vorliegende Beschwerde insoweit, als mit dieser ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt wurde, gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde weiterzuleiten.
IV.
Diese h. Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r ó f
LVwG-450001/2/Gf/Rt vom 27. Jänner 2014
Rechtssatz
Beschluss
Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG;
§ 102 OöGemO;
§ 1 Abs. 1 BAO;
§ 2a BAO;
§ 50 BAO;
§ 212a BAO;
§ 254 BAO;
§ 284 BAO;
§ 13 VwGVG;
§ 22VwGVG;
§ 25a VwGG
* Anders als nach § 102 Abs. 3 OöGemO, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann);
* Allerdings sieht § 2a BAO, vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen;
* Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden;
* Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO);
* Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung und auch der Erhebung der Vorstellung ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt. Da diese Vorstellung am 28. November 2013 eingebracht wurde und sohin bislang die in § 284 Abs. 1 BAO normierte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist, besteht auch keine Veranlassung, diesen Antrag allenfalls in eine Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Bestimmung umzudeuten. Vielmehr war die vorliegende Beschwerde insoweit, als mit dieser ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt wurde, gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde weiterzuleiten. Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.
Beschlagwortung:
Aufschiebende Wirkung; Aussetzung des Vollzuges; Zuständigkeit nach BAO; Weiterleitung
[1] Abrufbar unter: http://www.altenfelden.at/system/web/verordnung.aspx?menuonr=220400736&detailonr=217880905