LVwG-650035/5/Sch/Bb/SA
Linz, 21.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des X, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 28. November 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. November 2013, GZ VerkR21-356-2013, betreffend Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. November 2013, GZ VerkR21-356-2013, wurde X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) gemäß §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1, 25 Abs. 1, 29 und 30 Abs. 2 FSG die ihm in Tschechien von der „x“ unter GZ ER 799495 erteilte Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A1, A2, A und B, gerechnet ab Zustellung des vorangegangenen Mandatsbescheides bis zur Absolvierung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Jänner 2010, GZ VerkR21-7-2010-Kla, angeordneten Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, entzogen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung verweist die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. November 2013 über die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde, worin ausgeführt worden sei, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht ende, bis der Betroffene die rechtskräftig angeordneten Maßnahmen absolviert habe.
2. Gegen diesen Bescheid, der den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers nachweislich am 27. November 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 28. November 2013 – eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Ausspruches der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung einer Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 beantragt wurde.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Entziehung der ihm in Tschechien erteilten Lenkberechtigung durch die belangte Behörde. Er vertritt zusammengefasst im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass diese Entziehung geltendem EU-Recht, insbesondere den Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie widerspreche, welche unter anderem die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Dezember 2013, GZ VerkR21-356-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (vgl. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind und zum Sachverhalt gehört wurden. Der Beschwerdeführer selbst hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.
4.1. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der am x x geborene Beschwerdeführer hat am 6. Jänner 2010 als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen (festgestellte Atemluftalkoholkonzentration 1,02 mg/l).
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles mit Mandatsbescheid vom 18. Jänner 2010, GZ VerkR21-7-2010-Kla, seine österreichische Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Führerscheinabnahme (= 6. Jänner 2010), entzogen. Des Weiteren wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und darauf hingewiesen, dass sich die Entziehungsdauer im Fall der Nichtabsolvierung der begleitenden Maßnahmen bis zum Ende der Entziehung oder im Fall der Unterlassung der Mitarbeit, verlängert. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Jänner 2010 zugestellt und ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die im Bescheid vom 18. Jänner 2010 festgesetzte 12-monatige Entziehungsdauer endete grundsätzlich mit Ablauf des 6. Jänner 2011, allerdings hat der Beschwerdeführer die angeordneten begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz bislang nicht absolviert.
Am 9. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer in Tschechien von der „x“ zu GZ EF 799495 eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B, am 11. Mai 2011 für die Klasse A erteilt. Im Rahmen einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 25. Februar 2013 wies der Beschwerdeführer den amtshandelnden Polizeibeamten den darüber ausgestellten tschechischen Führerschein vor.
Laut dem Zentralen Melderegister hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 30. März 2001 ununterbrochen in Österreich. Eine Unterbrechung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes scheint im Melderegister nicht auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. November 2013, GZ VerkR21-356-2013, entzog die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Berufungswerber seine in Tschechien erworbene Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B bis zur Absolvierung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Jänner 2010, GZ VerkR21-7-2010-Kla, angeordneten führerscheinrechtlichen Maßnahmen, wobei einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Dagegen hat der Berufungswerber – wie eingangs dargestellt - begründet Berufung (Beschwerde) erhoben und diverse Anträge gestellt.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Dezember 2013, GZ VwSen-523611/5/Sch/Bb/SA, abgewiesen.
4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich einerseits als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, andererseits aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
5.1. Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führschein (im Folgenden kurz: Richtlinie 2006/126/EG) werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG lautet:
„Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.“
5.2. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Jänner 2010, GZ VerkR21-7-2010-Kla, seine österreichische Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, bis einschließlich 6. Jänner 2011, entzogen. Überdies wurde er zur Absolvierung begleitender führerscheinrechtlicher Maßnahmen verpflichtet. Diese Maßnahmen, und zwar die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer bislang – unbestritten - nicht absolviert bzw. erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in vergleichbaren Fallkonstellationen judiziert, dass die Entziehung der Lenkberechtigung so lange nicht endet, bis die behördlich angeordneten Maßnahmen absolviert wurden (z. B. VwGH 20. Februar 2013, 2013/11/0013) und der Betreffende weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (VwGH Beschluss 14. Juni 2012, AW 2012/11/0028).
Im zitierten Erkenntnis vom 20. Februar 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Entziehung einer in anderen EWR-Staaten erteilten Lenkberechtigung zulässig ist, wenn zum ausländischen Erteilungszeitpunkt die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war.
Des Weiteren wurde in dieser Entscheidung angeführt, dass die Entziehung einer Lenkberechtigung, welche innerhalb der Sperrfrist (während der noch andauernden Entziehung oder Einschränkung) von einem ausländischen EWR-Staat erteilt wurde, Art. 11 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG entspricht. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. April 2012 in der Rechtssache Hofmann, C-419/10, äußerte das Höchstgericht, dass für einen Mitgliedstaat, der einen Führerschein einer Person eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen hat, (sogar) die Verpflichtung besteht, den dieser Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass der Führerschein während der Sperrfrist ausgestellt wurde.
Für den konkreten Beschwerdefall folgt daraus, dass die durch Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Entziehung trotz Ablaufes der bescheidmäßig festgesetzten 12-monatigen Entziehungsdauer im Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheines (9. Februar 2011 bzw. 11. Mai 2011) noch aufrecht war, mangels Absolvierung der vorgeschriebenen führerscheinrechtlichen Maßnahmen auch weiterhin noch aufrecht ist und der Beschwerdeführer nach wie vor als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.
Da die mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Lenkberechtigung des Beschwerdeführers – unbestritten – in einem EWR-Staat (Tschechien) während der andauernden Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung und damit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten „Sperrfrist“ ausgestellt wurde, war die belangte Behörde verpflichtet, die Anerkennung der in Tschechien ausgestellten Lenkberechtigung abzulehnen. Es wurde dem Beschwerdeführer daher zu Recht die dem in Tschechien ausgestellten Führerschein zu Grunde liegende Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 2 FSG iVm §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1, 25 Abs. 1 und 29 FSG entzogen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausstellung des Führerscheines die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erfüllte, kommt gegenständliche keine Bedeutung zu, da dies nur für Fälle der Ausstellung eines Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist bedeutsam ist (vgl. das bereits mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis vom 20. Februar 2013).
5.3. Auf Grund der dargelegten eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte im Rahmen der aktuellen aufrechten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass bestand, sodass dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers daher nicht zu entsprechen war.
Es resultiert daraus die unter I. dargestellte spruchgemäße Entscheidung.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. dazu auch 5.3.).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n
Beachte:
Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
VwGH vom 27.05.2014, Zl.: Ra 2014/11/0002-8