LVwG-600029/2/Ki/MaS/CG
Linz, 17.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 12.12.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26.11.2013, VerkR96-4900/24-2012, betreffend eine Übertretung der StVO 1960
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis vom 26.11.2013, VerkR96-4900/24-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 06.12.2012 um 16:30 Uhr den PKW Suzuki x mit dem polizeilichen Kennzeichen x samt Anhänger mit dem polizeichen Kennzeichen x, im Gemeindegebiet von Reichraming auf der Eisen Straße B 115 bei Straßenkilometer 47,286 in Richtung Steyr gelenkt, wobei sein Verhalten am Unfallsort mit den nachfolgenden Fahrzeugen mit den polizeilichen Kennzeichen x und x, mit einem Verkehrsunfall, bei dem fremder Sachschaden entstand, in einem ursächlichen Zusammenhang stand und er es unterließ,
1. sofort anzuhalten und
2. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er noch vor dem Eintreffen der Polizei die Unfallstelle verlassen habe.
Er habe dadurch § 4 Abs 1 lit. a StVO 1960 und § 4 Abs 1 lit. c StVO verletzt.
Gemäß § 99 Abs 2 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von jeweils 250,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 125 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50,00 Euro verpflichtet.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12.12.2013 Berufung erhoben. Er habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, da er die Kollision der Unfallfahrzeuge nicht beobachtet und erkannt habe. Es sei daher ein Anhalten gemäß § 4 StVO nicht verpflichtend gewesen. Auch seien die von der Erstbehörde angeführten Zeugenaussagen nicht geeignet, einen Schuldvorwurf zu konstruieren.
II. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung ist iSd § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzusehen, da der mit ihr bekämpfte Bescheid vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und die Berufung vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land legte die Berufung mit Schreiben vom 13.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (im Folgenden: LVwG) an die Stelle des UVS. Das LVwG entscheidet gem § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
III. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. S 44 Abs.3 Z.3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid lediglich eine nicht 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Eine solche wurde im Übrigen vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
IV. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das LVwG folgender Sachverhalt als Grundlage der Entscheidung:
Am 06.12.2012 um 16:30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW der Marke Suzuki, Type x, mit dem polizeilichen Kennzeichen x samt Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen x, im Gemeindegebiet von Reichraming auf der Eisen Straße B 115 bei Straßenkilometer 47,286 aus Richtung Großraming kommend in Richtung Steyr. Zu diesem Zeitpunkt herrschten schneeglatte Fahrbahnverhältnisse.
Nachdem sie vom Beschwerdeführer überholt worden waren, fuhren die am gegenständlichen Unfall beteiligten Fahrzeuge in einer Kolonne hinter dem Beschwerdeführer. Nach einem Bremsmanöver kam der vom Beschwerdeführer gezogene Anhänger ins Schleudern und der Kraftwagenzug kam quer zur ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen. Aufgrund einer Bremsung durch das hinter dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug kam es zu einem Auffahrunfall zwischen diesem und dem nachfolgenden Fahrzeug. Der zuvor aus der Richtung Großraming kommende Beschwerdeführer setzte seine Fahrt nicht in die ursprünglich eingeschlagene Richtung, sondern in Richtung Großraming fort, wobei er die zuvor kollidierten Fahrzeuge passierte. Etwa zwanzig Minuten später fuhr der Beschwerdeführer erneut am Unfallsort vorbei.
V. Der im vorigen Punkt angenommene Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den beiden Gutachten des Amtssachverständigen x und den übereinstimmenden Angaben der am Unfall beteiligten oder zum Unfallszeitpunkt am Unfallsort anwesenden Zeugen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Angaben des Sachverständigen und der Zeugen mit Erfolg entgegen zu treten, wobei die wesentlichen Umstände, wie das Schleudern und die Tatsache, dass er nach dem Schleudervorgang in die entgegengesetzte Richtung weg fuhr, auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurden. Nicht bezweifelt werden kann, dass der PKW und Anhänger des Beschwerdeführers nach dem Schleudern quer zur Fahrbahn zum Stehen kamen. Er selbst gab in seiner Einvernahme vom 10.10.2012 an, sein Fahrzeug habe sich gedreht und er habe die Örtlichkeit aufgrund des Gegenverkehrs in Richtung Großraming verlassen. Hätte sich das Fahrzeug nicht quer gestellt, hätte auch keine Notwendigkeit bestanden, in die entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung gelegene Richtung zu fahren.
VI. In der Sache selbst hat das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Gemäß § 99 Abs 2 lit. a) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
Gemäß § 4 Abs 1 lit. a und lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht,
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Der Unfallhergang wurde von den beteiligten Personen übereinstimmend und schlüssig geschildert. Nach einem Bremsmanöver des Beschwerdeführers und einem Schleudervorgang, bei dem der Kraftwagenzug des Beschwerdeführers quer zur Fahrbahn zum Stehen kam, passierte eine Kollision der unmittelbar hinter ihm fahrenden PKW. Unmittelbar nach dem Querstellen des PKW samt Anhänger fuhr der Beschwerdeführer in die entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung gelegene Richtung, vorbei an den verunfallten Fahrzeugen und hielt nicht an, sondern verließ den Unfallort.
Gemäß § 4 Abs 1 lit. a StVO hätte der Beschwerdeführer seinen PKW sofort anhalten und darüber hinaus an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken müssen. Richtig ist, dass in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines Sachschadens Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit. a StVO ist. Dafür ist es aber nicht notwendig – wie der Beschwerdeführer vermeint – dass der Schadenseintritt tatsächlich beobachtet und erkannt wurde. Vielmehr ist der Tatbestand schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 06.07.1984, 82/02A/0072; VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417). Der Beschwerdeführer war auf einer – wie er selbst in seiner Einvernahme vom 10.10.2012 angab – schneebedeckten und sehr glatten Fahrbahn unterwegs. Er selbst kam im Zuge eines Bremsmanövers ins Schleudern. Aufgrund dieses Schleudervorganges kam der schon zuvor bestehende Kolonnenverkehr naturgemäß zum Stehen. Dass das überraschende Schleudern eines Fahrzeuges zu abrupten Bremsvorgängen der nachfolgenden Fahrzeuge führen kann, ist ebenso naheliegend. Wenn nun dem Beschwerdeführer die winterlichen Fahrbahnverhältnisse aufgefallen sind und sein eigenes Fahrzeug samt Anhänger ins Schleudern kam, waren ihm objektive Umstände, nämlich die Behinderung der hinter ihm fahrenden Kolonne, noch dazu bei rutschigen Fahrbahnverhältnissen, bekannt, aus denen die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung erkennbar waren. Zudem hat er unverzüglich die Unfallstelle in die entgegengesetzte Fahrtrichtung verlassen und musste dabei zwingend die verunfallten Fahrzeuge passieren. Auch in diesem Moment hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall zu Bewusstsein gelangen müssen.
Der Rechtsmittelwerber hat somit den zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.
Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.
VII. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Es wird festgestellt, dass zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO aus 2009 erschwerend zu werten waren und keine mildernden Umstände vorliegen. Die Strafbemessung durch die belangte Behörde ist durchaus vertretbar und wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers wurden geschätzt, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VIII. Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Alfred Kisch