LVwG-450009/2/Gf/Rt

Linz, 29.01.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde der GmbH, vertreten durch die K, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012-FSA/a, wegen einer Nachforderung von Kommunalsteuer

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Die Beschwerde wird insoweit, als mit dieser der Antrag auf (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf) Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt wird, gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Stadtsenat der Stadt Linz weitergeleitet.

 

II.         Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.

 

III.        Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.

 


 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jänner 2012, Zl. 2005-FSA, wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die für die Jahre 2006 bis 2010 nachzufordernde Kommunalsteuer in Höhe von 3.618,29 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 72,37 Euro, sohin insgesamt den Betrag von 3.690,66 Euro, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die konkrete Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 2 i.V.m. § 9 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl. Nr. 819/1993 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: KommStG), i.V.m. dem Prüfbericht des Finanzamtes Graz-Stadt über eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) ergebe; dem Grunde nach resultiere die Steuerpflicht daraus, dass die Rechtsmittelwerberin im fraglichen Zeitraum im unternehmerischen Bereich tätig gewesen sei und in diesem Zusammenhang an einige (insgesamt drei) ihr zuzurechnende Dienstnehmer einer Linzer Betriebsstätte einkommensteuer- und damit kommunalsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe.

 

Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 22. Februar 2012, Zl. 2005-FSA, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Kommunalsteuer-Nachforderung „bis zur Rechtsmittelentscheidung stattgegeben“.

 

2. Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jänner 2012, Zl. 2005-FSA, wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre in Deutschland ansässige Muttergesellschaft bestimmten leitenden Angestellten ihres Konzernes Aktienoptionspläne in Form von Wandelschuldverschreibungen („Stock-Options“) eingeräumt habe. Nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist hätten die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen entweder begehren können, dass diese Anleihen in Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Muttergesellschaft umgewandelt oder ihnen zum Nennwert zurückgezahlt werden. Da somit eine Option auf den begünstigten Erwerb von Anteilen des ausländischen Mutterunternehmens – und nicht des inländischen Arbeitgebers selbst – eingeräumt worden sei, sodass im Ergebnis eine Zuwendung bzw. ein Entgeltzahlung von dritter Seite (und nicht von jenem Arbeitgeber, mit dem die leitenden Angestellten ihre Dienstverträge abgeschlossen haben) erfolgt sei, sei eine Nachverrechnung einer auf eine Lohnzahlung abstellenden Kommunalsteuer sohin schon von vornherein rechtswidrig. Dazu komme, dass es sich insoweit nicht um Einkünfte i.S.d. § 25 EStG handle, sondern die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 3 Abs. 1 Z. 15  lit. c EStG vorliegen würden, sodass auch aus diesem Grund deren Einbeziehung in die Beitragsgrundlage nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG ausscheide.

 

3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 6910/2012-FSA/a, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt); weiters wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verfügt (Spruchpunkt 4.).

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Einräumung von Stock-Options an ihre Dienstnehmer davon auszugehen sei, dass diese Vorteilsgewährung offensichtlich durch deren Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin veranlasst worden sei, weshalb es sich aus der Sicht der Dienstnehmer jeweils um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handle; dass ihnen die Optionen von der Muttergesellschaft eingeräumt wurden, sei hingegen nicht maßgeblich. Davon ausgehend unterlägen sohin die aus der Ausübung des Optionsrechts den Mitarbeitern zugeflossenen Beträge jeweils der Kommunalsteuerpflicht. Im Übrigen käme die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. c EStG hier deshalb nicht zum Tragen, weil jene Personen, denen die Stock-Options angeboten wurden, deshalb nicht als eine „bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern“ i.S. dieser Vorschrift angesehen werden könne, weil der Bezieherkreis nach dem „Aktienoptionsplan 2003“ des Mutterkonzernes nicht schon von vornherein genau festgestanden, sondern jene Dienstnehmer, die am Unternehmenserfolg mitbeteiligt sein sollten, in Wahrheit mehr oder weniger willkürlich vom Vorstand der Muttergesellschaft ausgewählt worden sei.

 

4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 zugestellten Bescheid hat diese am 12. November 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eine Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.

 

In dieser wird im Wesentlichen auf die ausführliche Begründung der Berufung sowie unter Hinweis auf einschlägige Judikatur darauf hingewiesen, dass ein Entgelt von dritter Seite nur dann im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens berücksichtigt werden dürfe, wenn die direkte Auszahlung des Dritten an den Arbeitnehmer eine Schuld des Dienstgebers tilgt; dies treffe jedoch hier ebenso wenig zu wie es sich auf der anderen Seite hinsichtlich der begünstigten Dienstnehmer insofern um eine betriebsbezogene Gruppenabgrenzung handle, als dezidiert nur jenen Führungspersonen diese Stock-Options gewährt wurden, die eine relevante (Mit‑)Verantwortung für die Entwicklung des Unternehmens zu tragen hatten.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und unter einem beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/3-2014-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt habe werden können.

 

 

II.

 

1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.4. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art.  130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.

 

 

III.

 

Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde jeweils inhaltlich übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde – hier: der Stadtsenat der Stadt Linz – die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (bzw. § 262 BAO) intendieren würde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden.

 

In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 91/1990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 23/2013, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).

 

Allerdings sieht die lex specialis des § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 70/2013 (im Folgenden: BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen.

 

2.1. Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

 

Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden.

 

2.2. Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

 

Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO).

 

2.3. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO und mit Erhebung der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Sache nach als ein Aussetzungsantrag zu werten ist – gestellt.

 

Wenngleich diese Vorstellung bereits am 12. November 2012 eingebracht wurde und sohin die in § 284 Abs. 1 BAO normierte Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen ist, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde (Stadtsenat der Stadt Linz) bzw. der Oö. Landesregierung vorgelegten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelwerberin aus diesem Grund eine Säumnisbeschwerde eingebracht hätte.

 

2.4. Daher war die vorliegende Beschwerde insoweit, als mit dieser ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt wurde, gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde (Stadtsenat der Stadt Linz) weiterzuleiten.

 

 

IV.

 

Diese h. Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f