LVwG-150001/3/RK/FE

Linz, 24.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn x, vom 25.7.2013 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 8.7.2013, Zl. Gem-131-9/2012,  den                                                                                                                                  

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 8.7.2013, GZ: Gem-131-9/2012, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Marktgemeinde Stadl-Paura zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Auf Grund eines von der erstinstanzlichen Baubehörde bei einem Lokalaugenschein am 6.11.2012 festgestellten Baugebrechens am Objekt x, des Beschwerdeführers x, wurde mit Datum 12.11.2012 ein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erlassen, welcher sowohl die Benützung des gegenständlichen Objektes untersagte als auch weitere dort im Spruch genannte Sicherungsmaßnahmen zum Inhalt hatte.

 Mit Schreiben vom 27.11.2012 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den genannten Mandatsbescheid vom 12.11.2012. Am 12.12.2012 wurde im Rahmen des auf Grund der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ein Lokalaugenschein durchgeführt, welcher sich insbesondere mit der Ist-Situation im Zusammenhang mit den vorgefundenen Baumängeln am gegenständlichen x beschäftigte.

 

Nachdem Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von der Gemeinde übermittelten Ergebnissen des abgehaltenen Lokalaugenscheines nicht gemacht wurden, erließ der Bürgermeister  am 7.3.2013 einen Bescheid mit folgendem Inhalt:

 

"S p r u c h :

 

I. Gemäß § 48 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991, idgF, wird Ihnen die Benützung des x, mit sofortiger Wirkung untersagt.

 

II. Gemäß § 48 Abs. 2 und Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 sind folgende Sicherungmaßnahmen am gegenständlichen Bau unverzüglich durchzuführen:

 

1.   Die provisorischen und nicht abgenommenen Feuerungsanlagen sind sofort außer Betrieb zu setzen.

 

2.   Das Gebäude, die südöstliche Außentreppenanlage und der Bereich des ehemaligen Gastgartens (Hofbereich) sind nachweislich gegen die Benützung abzusperren. Die Absperrungen sind so vorzunehmen, dass auch Kinder ausreichend geschützt sind.

 

Einer etwaigen Berufung gegen diese aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt."

 

 

Mit Berufung des  Beschwerdeführers vom 26.3.2013 brachte dieser u.a. vor, dass die Feuerungsanlagen bereits stillgelegt bzw. demontiert worden wären und sowohl ein im südöstlichen Gebäudebereich befindliches Flugdach entfernt als auch die beanstandete Außentreppenanlage entsprechend den Erfordernissen noch hergestellt werden würde, weshalb auch insbesondere beantragt werde, die ausgesprochene Benützungsuntersagung aufzuheben und realistische zeitliche Mängelbeseitigungsaufträge im Gegensatz zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erteilen.

 

Im Behördenakt der Gemeinde findet sich sodann eine mit 17.5.2013 datierte Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. x, aus welcher weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in der Berufung vorgebrachten Umständen der Behebung der aufgezeigten Baumängel hervorgeht, noch eine weitere Sachverhaltsermittlung bezüglich des damals aktuellen baulichen Ist-Zustandes der gegenständlichen Anlage. Nach entsprechender innergemeindlicher Willensbildung des Gemeinderates in einer öffentlichen Sitzung vom 8.7.2013 folgte eine mit selbem Datum versehene Berufungsentscheidung des Gemeinderates, in welcher die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 7.3.2013 voll inhaltlich bestätigt wurde. Begründend werden hier nur solche Umstände angeführt, die sich mit den durchgeführten Ermittlungen beschäftigen, welche sich sämtlich jedoch auf solche Zeiten beziehen, die vor der Berufung des Beschwerdeführers vom 26.3.2013 liegen.

 

In der Begründung wird auf die vom  Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekte der baulichen Bereinigung der Situation nicht eingegangen.

Vielmehr wird in der Begründung auf "vom  Beschwerdeführer gewünschte Instandsetzungen" verwiesen, die zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes im seinerzeitigen Mandatsbescheid geführt hätten, was diesem Bescheid jedoch nicht entnommen werden kann.

 

Schließlich wurde mit schriftlicher Eingabe vom 25.7.2013 Vorstellung gegen die obgenannte Berufungsentscheidung erhoben (die im Übrigen nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist) und in dieser wiederum in 8 aufgelisteten Punkten im Wesentlichen die Bereinigung der beanstandeten baulichen Situation vorgebracht.

Auch wird dort ausgeführt, dass die Berufungsentscheidung auch deswegen unvollständig wäre, da der Spruch des gegenständlichen Bescheides anders lauten würde, wie aus der Präambel dieses Bescheides hervorginge. Auch wird dort bemängelt, dass unklar wäre, warum mehrmals von einem Sanierungskonzept in der Begründung gesprochen würde, obwohl die Vorlage eines solchen niemals spruchmäßig vorgeschrieben worden wäre.

 

 

II. Rechtslage:

 

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 25.7.2013 als Vorstellung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde eingebracht und ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 letzter Satz B-VG die Zuständigkeit mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen und nunmehr als Beschwerde zu behandeln.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

III. Erwägungen:

 

Die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 8.7.2013, Gem-131-9/2012, bestätigt im Ergebnis spruchmäßig vollinhaltlich den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 7.3.2013, Gem-131-9/2012, und führt in der dortigen Begründung Ergebnisse von durchgeführten Lokalaugenscheinen am 6.11.2012 und 12.12.2012 an, die im Ergebnis zur Benützungsuntersagung und Vorschreibung diverser Sicherungsmaßnahmen an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft geführt hätten.

 

Somit wird auf Ermittlungsergebnisse als Folge von Lokalaugenscheinen bzw. Sachverständigengutachten verwiesen, die  im November und Dezember 2012 durchgeführt wurden. Die jüngste Äußerung zum Zustand der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers datiert jedoch mit 26.3.2013, also zeitlich nach den vorhin genannten Ermittlungsschritten der Behörde.

 

In einer Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. x vom 17.5.2013 werden dort zwar von ihm im gesamten Verfahren im Wesentlichen schon gemachte Ausführungen wiederholt, es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass hier eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.3.2013 erfolgt wäre, wird doch wiederum nur auf Ermittlungsschritte, die zeitlich vor den besagten Äußerungen des Beschwerdeführers liegen, Bezug genommen.

 

Nachdem der Beschwerdeführer aber von der Sanierung der baulichen Mängel spricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich beim Zutreffen seiner Ausführungen ein für ihn günstigeres Ergebnis (nämlich im Sinne seines Vorbringens) ergeben hätte. Nachdem die belangte Behörde auf diese Umstände aber nicht in einer für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu fordernden Genauigkeit eingegangen ist und sich im Ergebnis nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens befasst hat, hat sie im Ermittlungsverfahren solche Schritte weggelassen, die für eine sachgerechte Entscheidung abstrakt notwendig gewesen wären. Diese notwendigen Ermittlungsschritte wurden nach ersten Bestandsaufnahmen aber  nicht mehr gesetzt, der in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeinderates nennt demgemäß auch keine für eine unanfechtbare Entscheidung taugliche weitere Ermittlungsschritte.

 

In diesem Zusammenhang braucht somit auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass für das Gericht  etliche weitere Aspekte in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.7.2013 zutreffend sind, wenn dieser dort u.a. ausführt, dass er der Berufungsentscheidung nicht folgen könne, da insbesondere die Präambel des Bescheides vom 7.3.2013 mit dem Spruch nicht übereinstimmen würde.

 

Im Ergebnis ist dazu vielmehr auszuführen, dass sich die nunmehr in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des Gemeinderates vom 8.7.2013 spruchmäßig auf einen solchen Bescheid bezieht, welcher im Rechtssinne nicht mehr existent ist, da der dort bezeichnete Bescheid vom 28.11.2012 den seinerzeitigen Mandatsbescheid gemäß § 57 abs. 1 AVG bildet, welcher jedoch mit der Entscheidung über die Vorstellung, die am 7.3.2013 ergangen ist, außer Kraft getreten ist (siehe hiezu VwGH vom 24.10.2000, 2000/11/0197).

 

IV. Ergebnis:

 

Auf Grund der obigen Ausführungen sind wesentliche Teile des Verfahrens der Ermittlungsbehörde, so insbesondere das dort abgeführte Ermittlungsverfahren auf Grund des Unterlassens notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts (sowie desweiteren auch wesentliche Inhalte des in Beschwerde gezogenen Bescheides selbst), mit Mangelhaftigkeit belastet und werden noch weitere Ermittlungsschritte erforderlich sein.

 

In dem  wiederaufzunehmenden Ermittlungsverfahren wird dem Beschwerdeführer laufend Gelegenheit zur Stellungnahme von allfälligen neuen Ermittlungsergebnissen zu geben sein.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer