LVwG-880000/2/Gf/Rt

Linz, 02.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gróf  aus Anlass der Beschwerde der GmbH, vertreten durch RA Dr. B, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundeswettbewerbsbehörde am 26. November 2013  den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit ihrer auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 a.F. B-VG (nunmehr: Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG) gestützten, am 23. Dezember 2013 zur Post gegebenen und am 30. Dezember 2013 beim Oö. Verwaltungssenat (nunmehr: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) eingelangten Beschwerde wendet sich die Rechtsmittelwerberin dagegen, dass Organe der Bundeswettbewerbsbehörde im Zuge einer von diesen am 26. November 2013 am Standort Linz vorgenommenen Hausdurchsuchung die hierzu vom Handelsgericht Wien als Kartellgericht erteilte Ermächtigung überschritten hätten.

 

2. Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

Funktionell zuständig sind in Bezug auf sämtliche der in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelten Beschwerdetypen – und damit auch für Maßnahmenbeschwerden – nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder; abweichend davon sieht jedoch Art. 130 Abs. 2 erster Satz B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Angelegenheiten zur Entscheidung zuständig ist, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (und das Materiengesetz nicht i.S.d. Art. 130 Abs. 4 B-VG Abweichendes anordnet).

 

3. Durch § 1 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl.Nr. I 62/2002 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 129/2013 (im Folgenden: WettbewG), wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet. Zwecks Erreichung der Ziele, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen entgegenzutreten und die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, ist die Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere auch dazu befugt, Ermittlungen zu führen (vgl. § 11 WettbewG) und in diesem Zusammenhang Auskünfte und Unterlagen zu verlangen (§ 11a WettbewG) sowie über Auftrag des Kartellgerichtes Hausdurchsuchungen durchzuführen (§ 12 Abs. 3 letzter Satz WettbewG).

 

Soweit es die behördliche Beteiligung an Hausdurchsuchungen betrifft, wird das WettbewG daher von der Bundeswettbewerbsbehörde – und damit unmittelbar von einer Bundesbehörde – vollzogen.

 

4. Mangels einer i.S.d. Art. 131 Abs. 4 B-VG gegenteiligen Anordnung im WettbewG ist daher nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zuständig, weshalb diese gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an jenes weiterzuleiten war.

 


 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil bislang eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des OÖ. LVWG“.

 

 

 

 

LVwG-880000/2/Gf/Rt vom 2. Jänner 2014

 

Beschluss

 

Rechtssatz

 

Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG;

Art. 131 Abs. 1 B-VG;

Art. 131 Abs. 2 B-VG;

Art. 131 Abs. 4 B-VG;

§ 1 WettbewG;

§ 11 WettbewG;

§ 11a WettbewG;

§ 12 WettbewG;

§ 17 VwGVG;

§ 6 Abs. 1 AVG

 

* Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Be-schwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Funktionell zuständig sind in Bezug auf sämtliche der in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelten Beschwerdetypen – und damit auch für Maßnahmenbeschwerden – nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder; abweichend davon sieht jedoch Art. 130 Abs. 2 erster Satz B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Angelegenheiten zur Entscheidung zuständig ist, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (und das Materiengesetz nicht i.S.d. Art. 130 Abs. 4 B-VG Abweichendes anordnet).

* Durch § 1 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl.Nr. I 62/2002 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 129/2013 (im Folgenden: WettbewG), wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet. Zwecks Erreichung der Ziele, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen entgegenzutreten und die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, ist die Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere auch dazu befugt, Ermittlungen zu führen (vgl. § 11 WettbewG) und in diesem Zusammenhang Auskünfte und Unterlagen zu verlangen (§ 11a WettbewG) sowie über Auftrag des Kartellgerichtes Hausdurchsuchungen durchzuführen (§ 12 Abs. 3 letzter Satz WettbewG). Soweit es die behördliche Beteiligung an Hausdurchsuchungen betrifft, wird das WettbewG daher von der Bundeswettbewerbsbehörde – und damit unmittelbar von einer Bundesbehörde – vollzogen.

* Mangels einer i.S.d. Art. 131 Abs. 4 B-VG gegenteiligen Anordnung im Wett-bewG ist daher nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zuständig, weshalb diese gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an jenes weiterzuleiten war.