LVwG-650005/2/Kof/HK

Linz, 08.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M S,

geb. X, K, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2013, VerkR21-43-2013 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs.1 Z1 FSG

 

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AM,
A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV – gerechnet ab 22. Jänner 2013 – entzogen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 14. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

- die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

- der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)

anzusehen.

 

Die LVwG OÖ. hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden.

Änderungen des Sachverhaltes, welche zwischen der Entscheidung der Behörde einerseits und der Entscheidung des LVwG OÖ. andererseits eingetreten sind, waren somit zu berücksichtigen.

VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Der Bf war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B,

zuletzt befristet bis 27. September 2013.

 

Nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung kann diese entzogen werden.

VwGH v. 29.01.2004, 2003/11/0256 mit Vorjudikatur; v. 13.08.2003, 2002/11/0168.

 

Da der Bf seit Ablauf des 27. September 2013 nicht (mehr) im Besitz

der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B ist, war

·  die von ihm eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und

·  das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler