LVwG-400012/2/Gf/Rt
Linz, 17.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gróf über die Beschwerde des E, vertreten durch RA Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. September 2012, Zl. BauR96-228-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes
b e s c h l o s s e n:
I. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B e g r ü n d u n g
I.
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. September 2012, Zl. BauR96-228-2011, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 20 Euro) verhängt.
Gegen dieses seinem damaligen Rechtsvertreter am 21. September 2012 zugestellte Straferkenntnis wurde am 2. Oktober 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eine Beschwerde erhoben, die am letztgenannten Tag bei der belangten Behörde eingegangen ist.
2. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bei der belangten Behörde 15 Monate vergangen sind.
Im gegenständlichen Fall ist diese gesetzlich festgelegte 15-monatige Verjährungsfrist am 2. Jänner 2014 abgelaufen.
Die dem erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Grund der ab 1. Jänner 2014 maßgeblichen Geschäftsverteilung in der Folge am 15. Jänner 2014 zugeteilte Rechtssache erweist sich somit infolge des ex lege angeordneten Außerkrafttretens des angefochtenen als ab initio verjährt.
3. Davon ausgehend war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGVG einzustellen.
II.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.
Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r ó f