LVwG-400006/2/Gf/Rt

Linz, 09.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gróf über die Beschwerde des S, vertreten durch RA Dr. N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Oktober 2013, Zl. VerkR96-3392-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

        zu Recht  e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt.

 

II.         Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Oktober 2013, Zl. VerkR96-3392-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 20. Mai 2013 um 14:50 Uhr auf der Autobahn A 8 im Gemeindegebiet von Suben ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Anzeige der ASFINAG als erwiesen anzusehen.

 

Da im Zuge der Strafbemessung ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei, habe auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr Bedacht genommen werden müssen.

 

2. Gegen dieses ihm am 18. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird der Sache nach vorgebracht, dass dem Rechtsmittelwerber ein unrichtiger Tatzeitpunkt angelastet wurde. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer, der nicht genügend Bargeld mit sich führte, solches unschwer beim nächsten Bankomaten hätte besorgen können, sei er vom Aufsichtsorgan auch nicht darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Euro drohe. Schließlich sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls als überhöht anzusehen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw. bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. VerkR96-3392-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung einer Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betrug, nach § 10 BStMG einer zeitabhängigen Maut. Diese war gemäß § 10 Abs. 1 BStMG durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 8 betreten.

 

Dies wird zum einen schon von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt, wenn er in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass er die fällige Ersatzmaut umgehend hätte begleichen wollen.

 

Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Anzeige der ASFINAG vom 20. September 2013, Zl. 110131235638, aus der hervorgeht, dass der Rechtsmittelwerber bei einer Kontrolle auf der Autobahn A 8 von einem Aufsichtsorgan betreten wurde (vgl. S. 2).

 

In Würdigung dieser Umstände kann es daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit einem PKW, der – allseits unbestritten – ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t aufwies, die Autobahn A 8 benutzt hat.

 

2.2. Die Autobahn A8 zählte nach Teil A, Pkt. 2.1 (Seite 9), der auf § 14 BStMG basierenden „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Version 34[1] (im Folgenden kurz: MautO V 34) zum Tatzeitpunkt zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.

 

Der Beschwerdeführer war daher nach § 10 erster Satz BStMG dazu verpflichtet, für die Benützung der A 8 mit seinem ein nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisenden KFZ eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.3. Zur Frage, ob diese Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, blieb von den Verfahrensparteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Vignette aufgeklebt hatte.

 

Daher lag zum Zeitpunkt der Betretung (20. Mai 2013, 14:50 Uhr) keine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut und sohin auch ein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BStMG vor.

 

Angesichts dieser Umstände kann es daher objektiv betrachtet keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm konkret angelastete Übertretung (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut am 20. Mai 2013, 14:50 Uhr auf der Autobahn A 8 im Gemeindegebiet von Suben deshalb, weil am Fahrzeug keine Vignette angebracht war) tatbestandsmäßig handelte.

 

2.4. Hinsichtlich des vom Rechtsmittelwerber monierten formalen Mangels, dass ihm mit der Strafverfügung vom 3. Juni 2013, Zl. VerkR96-3392-2013, noch ein offenkundig nicht zutreffender Tatzeitpunkt (19:05 Uhr) zur Last gelegt worden war, ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis noch innerhalb der in § 31 Abs. 1 VStG normierten einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist richtiggestellt wurde, sodass dieser insgesamt betrachtet als geheilt anzusehen ist.

 

2.5. Bezüglich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges und damit auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen, weil von einem durchschnittlichen KFZ-Lenker insbesondere verlangt werden kann, dass er sich vor Fahrtantritt bzw. während der Fahrt darüber Gewissheit verschafft, ob die Fahrtstrecke über eine mautpflichtige Bundesstraße führt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

2.6.1. Im Zuge der Strafbemessung ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

 

2.6.2. Wenn man das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dahin, dass er im Zuge der Anhaltung durch das Aufsichtsorgan dazu bereit gewesen wäre, die in Teil A, Pkt. 10.3.2. (S. 22), MautO V 33 vorgesehene Ersatzmaut von 120 Euro zu bezahlen, als zutreffend unterstellt, so ist damit im Ergebnis für ihn dennoch nichts gewonnen:

 

Zwar normiert § 20 Abs. 3 BStMG dadurch, dass (u.a.) Taten gemäß § 20 Abs. 1 straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht, einen Strafaufhebungsgrund (vgl. dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert. Dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: durch die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer gesetzlich explizit zulässigen Form – straflos wird.

 

Allerdings legt § 19 Abs. 6 BStMG fest, dass dem KFZ-Lenker kein subjektives Recht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt. Davon ausgehend besteht auch – anders als dies der Beschwerdeführer vermeint – kein Rechtsanspruch dahin, vom Mautaufsichtsorgan darauf hingewiesen zu werden, dass im Falle der Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Euro droht (weshalb auch die diesbezüglich beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin entbehrlich war). 

 

2.6.3 Zu beachten ist jedoch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und ihm folgend die nationalen Höchstgerichte davon ausgehen, dass die überlange Dauer eines Strafverfahrens in Bezug auf die Strafhöhe entsprechend merkbare Auswirkungen zeitigen muss.

 

Vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verfahren insgesamt besehen nunmehr bereits 8 Monate andauert, ohne dass Anzeichen für dessen besondere Komplexität erkennbar wären, erachtet es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher als geboten, gemäß 17 VwGVG i.V.m. § 20 VStG die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabzusetzen.

 

2.7. Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war dem Rechtsmittelwerber hingegen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f

 

 

LVwG-400006/2/Gf/Rt vom 9. Jänner 2014

 

§ 19 Abs. 2 BStMG;

§ 19 Abs. 6 MautO;

§ 20 Abs. 3 BStMG;

Teil A Pkt. 10.3.4 MautO;

Anh. 2 Pkt. 2.1 MautO

 

* Zwar normiert § 20 Abs. 3 BStMG dadurch, dass (u.a.) Taten gemäß § 20 Abs. 1 straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht, einen Strafaufhebungsgrund (vgl. dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert. Dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: durch die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer gesetzlich explizit zulässigen Form – straflos wird.

 

* Allerdings legt § 19 Abs. 6 BStMG fest, dass dem KFZ-Lenker kein subjektives Recht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt. Davon ausgehend besteht auch – anders als dies der Beschwerdeführer vermeint – kein Rechtsanspruch dahin, vom Mautaufsichtsorgan darauf hingewiesen zu werden, dass im Falle der Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Euro droht.

 

 

Beschlagwortung:

 

Ersatzmaut; kein Rechtsanspruch; Strafaufhebungsgrund

 

Rechtssatz:

 

LVwG-400006/2/Gf/Rt vom 9. Jänner 2014

 

§ 19 Abs. 2 BStMG; § 19 Abs. 6 MautO; § 20 Abs. 3 BStMG; Teil A Pkt. 10.3.4 MautO; Anh. 2 Pkt. 2.1 MautO

 

* Zwar normiert § 20 Abs. 3 BStMG dadurch, dass (u.a.) Taten gemäß § 20 Abs. 1 straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht, einen Strafaufhebungsgrund (vgl. dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert. Dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: durch die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer gesetzlich explizit zulässigen Form – straflos wird.

 

* Allerdings legt § 19 Abs. 6 BStMG fest, dass dem KFZ-Lenker kein subjektives Recht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Er-satzmaut zukommt. Davon ausgehend besteht auch – anders als dies der Be-schwerdeführer vermeint – kein Rechtsanspruch dahin, vom Mautaufsichtsorgan darauf hingewiesen zu werden, dass im Falle der Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 300 Euro droht.

 



[1] Abrufbar unter http://www.asfinag.at/maut/mautordnung/archiv