LVwG-400003/2/Gf/Rt
Linz, 07.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gróf über die Beschwerde des X, vertreten durch RA X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Juni 2013, Zl. VerkR96-20862-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG wird von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 64 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Juni 2013, Zl, VerkR96-20862-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 3. Mai 2012 um 12:38 Uhr auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von X ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da das Abbuchungsgerät bereits ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 2 BStMG zu bestrafen gewesen sei.
Dieses dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Anzeige der X als erwiesen anzusehen.
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seinen mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.100 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).
Im Ergebnis wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.
2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 11. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Juli 2013 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Beschwerde.
Darin wird vorgebracht, dass sich die dem Verfahren zu Grunde liegende Anzeige nicht auf das vom Beschwerdeführer gelenkte, sondern vielmehr auf ein anderes Fahrzeug beziehe. Außerdem stimme das Datum der Lichtbilder nicht mit dem Tatzeitpunkt überein. Dem gegenüber verfüge der Rechtsmittelwerber über einen Beleg, aus dem hervorgehe, dass er den Mautwert bei der Vertriebsstelle 147-01 (Freistadt) fristgerecht nachgezahlt habe.
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-20862-2012.
Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
2. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, nach § 6 BStMG einer fahrleistungsabhängigen Maut. Diese war gemäß § 7 Abs. 1 BStMG entweder durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder durch eine Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 7 betreten.
Dies wird zum einen schon von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt, wenn er in seiner Beschwerde unter Beilage eines entsprechenden Nachweises vorbringt, für seinen LKW mit dem Kennzeichen X für die am 3. Mai 2012 zwischen 12:48 Uhr und 12:58 Uhr – also im unmittelbaren Anschluss an den angelasteten Tatzeitpunkt (3. Mai 2012, 12:38 Uhr, X) – benutzten Mautabschnitte zwischen „X“ und „Y“ einen Betrag von insgesamt 5,57 Euro nachbezahlt zu haben.
Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem von der X in der Beilage zu deren Schreiben vom 25. November 2013 vorgelegten „Einzelleistungsnachweis historisch“: Demzufolge hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 beginnend um 12:22 Uhr eine Fahrt vom X auf der A 25 über die A 1 und schließlich über die A 7 bis X (12:56 Uhr) zurückgelegt (wobei um 12:36 Uhr ab der Kontrollstelle X wegen eines seitdem zu niedrigen Kontostandes keine Abbuchung mehr erfolgte).
In Würdigung dieser Umstände kann es daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit seinem LKW der Marke „X“, der allseits unbestritten ein höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t aufwies, die Autobahn A 7 benutzt hat.
Hingegen kommt dem Einwand, dass seinem Rechtsvertreter seitens der belangten Behörde (gemeint wohl: fälschlicherweise) Unterlagen übersendet worden seien, die sich auf einen LKW mit dem Kennzeichen X – und damit nicht auf das KFZ des Beschwerdeführers – bezogen hätten, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich deshalb keine Glaubwürdigkeit zu, weil der Rechtsbeistand diese Übermittlung zunächst dankend zur Kenntnis genommen und sodann zwei Mal einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme (die ihm jeweils auch gewährt wurde) eingebracht, jedoch in diesem Zusammenhang in keiner Weise die Übermittlung unzutreffender Unterlagen moniert, sondern Derartiges erstmals mit der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht hat. Davon abgesehen vermag selbst dann, wenn man das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als zutreffend unterstellen würde, eine Übersendung von nicht Bezug habenden Unterlagen an der objektiven Faktenlage jedenfalls nichts zu ändern.
2.2. Die Autobahn A7 zählte nach Teil B, Pkt. 3.1 (Seite 35), der auf § 14 BStMG basierenden „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Version 32[1] (im Folgenden kurz: MautO V 32) zum Tatzeitpunkt zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.
Der Beschwerdeführer war daher nach § 6 erster Satz BStMG dazu verpflichtet, für die Benützung der A 7 mit seinem ein über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisenden LKW eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten.
2.3. Hinsichtlich der Frage, ob diese Maut vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist neuerlich auf den von der X mit Beilage zu deren Schreiben vom 25. November 2013 vorgelegten „Einzelleistungsnachweis historisch“ zu verweisen.
Denn daraus ergibt sich, dass das zur elektronischen Entrichtung der Maut im KFZ des Beschwerdeführers angebrachte und zugelassene Gerät (sog. „GO-Box“) zu Beginn der Fahrt beim X zwar noch ein Guthaben von 7,47 Euro aufgewiesen hat, dieses jedoch bei der Kontrollstelle X bereits auf 0,54 Euro abgesunken war, sodass ab dieser Stelle wegen des zu niedrigen Kontostandes in der Folge keine Abbuchungen mehr vorgenommen werden konnten.
Dem widerspricht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, die fällige Maut nachgezahlt zu haben, nicht.
Denn zum einen ergibt sich daraus mittelbar das Zugeständnis, dass die Mautentrichtung zunächst eben nicht ordnungsgemäß erfolgte. Zum anderen resultiert aus dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegten „Kundenbeleg“, dass er am 3. Mai 2012 – also noch am Vorfallstag – um 17:51 Uhr bei der Vertriebsstelle 147-01 (in 4240 Freistadt) eine Nachzahlung vorgenommen hat. Allerdings ist gemäß Pkt. 7.1 MautO V 32 (S. 67) eine derartige, in § 7 Abs. 1 BStMG alternativ vorgesehene Nachentrichtung jedoch u.a. nur innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, erlaubt.
Da jedoch erstmals bereits um 12:36 Uhr bei der Kontrollstelle X infolge eines zu geringen Kontostandes keine ordnungsgemäße Abbuchung mehr vorgenommen werden konnte, hätte die Nachentrichtung sohin spätestens bis 17:36 Uhr erfolgen müssen. Weil die Nachzahlung tatsächlich jedoch erst um 17:51 Uhr erfolgte, konnte diese sohin nicht mehr (auch) den dem Rechtsmittelwerber im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatzeitpunkt (12:38 Uhr) erfassen.
Angesichts dieser Umstände kann es daher objektiv betrachtet keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm konkret angelasteten Übertretung (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut am 3. Mai 2012 um 12:38 Uhr auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von X deshalb, weil das Abbuchungsgerät bereits ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen hat) tatbestandsmäßig handelte.
2.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, weil von einem durchschnittlichen KFZ-Lenker verlangt werden kann, dass er sich vor Fahrtantritt darüber Gewissheit verschafft, ob der Kontostand seiner GO-Box ein für die beabsichtigte Strecke ausreichendes Guthaben aufweist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus Teil B, Pkt.e 8.2.4.1 und 8.2.4.2 der MautO V 32 (S. 32), wonach etwa die Leuchtanzeige "Statusabfrage" der GO-Box u.a. darüber informiert, ob das im Pre-Pay-Verfahren entrichtete Mautguthaben bereits unter den fix eingestellten Grenzwert von 30 Euro gefallen ist, sodass der Lenker unter solchen Umständen „im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen“ hat.
Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.
Dem gegenüber ist dem Rechtsmittelwerber jedoch zugute zu halten, dass er – wenngleich erst über eine (allerdings bereits Stunden zuvor erfolgte) Aufforderung eines Mautaufsichtsorganes hin (vgl. die Mitteilung der X vom 25. September 2013, S. 2) – den überwiegenden Teil der fahrleistungsabhängigen Maut (im Ergebnis) freiwillig nachgezahlt hat. Eine vollständige Nachentrichtung scheiterte in diesem Zusammenhang hingegen offenkundig nur daran, dass diese erst um 17:51 Uhr vorgenommen wurde und somit nur mehr die nach 12:48 Uhr passierten Mautabschnitte erfasst werden konnten; der vor 12:48 Uhr dieses Tages liegende Zeitraum – insbesondere jener zwischen 12:36 Uhr bis einschließlich 12:47 Uhr – ließ sich daher auch aus technischen Gründen (nämlich in Entsprechung zu Teil B Pkt. 7.1 MautO V 32) nicht mehr nachentrichten.
Da es sich somit aber bloß um eine Phase von 11 Minuten handelte, innerhalb der ein Mautbetrag von insgesamt 5,01 Euro angefallen wäre, resultiert daraus gesamthaft betrachtet, dass durch das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers zum einen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in unbedeutender Intensität beeinträchtigt wurde; zum anderen ist auch das Verschulden des Rechtsmittelwerbers als sehr gering – nämlich als bloß leicht fahrlässig (im Hinblick auf eine Zeitüberschreitung der Nachentrichtung von weniger als einer Viertelstunde) – zu qualifizieren, bzw. anders gewendet: Wäre die Nachzahlung in Freistadt um 12 Minuten früher, nämlich um 17:38 Uhr vorgenommen worden, dann läge nicht einmal ein tatbestandmäßiges Verhalten vor.
Um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, scheint es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber dennoch geboten, dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen anstatt die gänzliche Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
3. Bei diesem Verfahrensergebnis ist – weil im Endeffekt eine Geldstrafe nicht verhängt wird – dem Beschwerdeführer jedoch weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 64 VStG e contrario) noch ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.
IV.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r ó f
LVwG-400003/2/Gf/Rt vom 7. Jänner 2014
Erkenntnis
Rechtssatz
BStMG §7 Abs1
MautO Teil B Pkt. 7.1
VStG §45 Abs1 Z4
Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung, wenn der Bf. die fahrleistungsabhängige Maut zum Teil nachentrichtet hat und eine vollständige Nachentrichtung offenkundig nur daran scheiterte, dass die in Teil B, Pkt. 7.1 der MautO vorgesehene 5-Stunden-Frist zur Nachentrichtung um weniger als eine Viertelstunde überzogen wurde.
Beschlagwortung:
Ersatzmaut, Ermahnung
Rechtssatz:
LVwG-400003/2/Gf/Rt vom 7. Jänner 2014
§ 7 Abs. 1 BStMG; Teil B Pkt. 7.1 MautO; § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG
Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung, wenn der Bf. die fahrleistungsabhängige Maut zum Teil nachentrichtet hat und eine vollständige Nachentrichtung offenkundig nur daran scheiterte, dass die in Teil B, Pkt. 7.1 der MautO vorgesehene 5-Stunden-Frist zur Nachentrichtung um weniger als eine Viertelstunde überzogen wurde.
[1] Abrufbar unter http://www.asfinag.at/maut/mautordnung/archiv