LVwG-600057/2/Bi/SA/KR

Linz, 14.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau X x, X x, X, vom 21. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. Juli 2013, VerkR96-9488-2013, wegen Übertretung der StVO 1960 den

 

B e s c h l u s s

gefasst:

 

I.

Gemäß §§ 9 Abs.1 Z4 iVm 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.  

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht per E-Mail „Einspruch“ erhoben, der von der belangten Behörde ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieser „Einspruch“ ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht .  zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Im „Einspruch“ hat die Beschwerdeführerin lediglich Angaben zu dessen  Rechtzeitigkeit gemacht, wobei sich auch aus dem Rückschein die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ergibt – dieses enthält aber keinerlei Begründung, sondern nur die Frage, wann die besagte Geschwindigkeitsmesseinrichtung von der zuständigen Behörde verordnet worden sei.

Daher wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. Dezember 2013 aufgefordert, eine Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Fall des Nichtentsprechens das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung zurückzuweisen sein werde. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 16. Dezember 2013 von der Beschwerdeführerin persönlich in Empfang genommen, jedoch ist bislang keine Begründung erfolgt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, dh vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Trotzdem hat die Beschwerdeführerin lediglich die oben dargelegte Frage gestellt und keinerlei Gründe für ihren Einspruch angeführt. Auch dem Mängel­behebungsauftrag vom 5. Dezember 2013 ist sie nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer (außer)ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger