LVwG-600026/2/Bi/SA

Linz, 13.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau X, X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 16. Oktober 2013 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. September  2013, VerkR96-54816-2012, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.  

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt, weil sie sich als Lenkerin des Pkw X, eines grauen Chrysler RG Grand Voyager, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 4. Juli 2012 um 18.00 Uhr in Traun, Xstraße 34, Gemeindestraße Ortsgebiet, festgestellt worden sei, dass das zugewiesene behördliche Kennzeichen X nicht angebracht gewesen sei, da das hintere Kennzeichen gefehlt habe.

2. Ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht .  zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die vorsätzliche Begehungsweise als erschwerend gewertet und keinerlei strafmildernde Umstände berücksichtigt. Zwar sei ihr vorzuwerfen, dass das hintere Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, jedoch sei dies auf eine entschuldbare Situation zurückzuführen. Sie habe ihren Lebensgefährten zu einer Werkstatt gebracht, damit dieser seinen Pkw dort abhole. Dort hätten sie festgestellt, dass er seine Nummerntafeln vergessen habe, worauf sie sich auf Drängen ihres Lebensgefährten entschlossen habe, diesem für dessen Kfz die Nummerntafel zu „überlassen“. Diese Fahrstrecke habe nur wenige Kilometer betragen und beide Kfz seien ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen gewesen. Auch sei weder ein Schaden noch eine potentielle Gefahrenerhöhung entstanden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat relativ gering sei. Die belangte Behörde hätte es durchaus bei einer Verwarnung belassen können, zumal sie unbescholten sei, was bei der Strafbemessung völlig außer Acht gelassen bzw übersehen worden sei. Beantragt wird, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, in eventu diese erheblich zu reduzieren.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:       

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 134 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß dieser Bestimmung scheidet die beantragte „Verwarnung“ aus, weil von geringfügigem Verschulden der Beschwerdeführerin keine Rede sein kann. Das „Überlassen“ der hinteren Kennzeichentafel erfolgte zweifellos vorsätzlich, dh durch subjektiv-aktiven Willensentschluss, dem Drängen ihres Lebensgefährten nachzugeben, weil der Beschwerdeführerin als Lenkerin des auf diesen zugelassenen Pkw bewusst sein musste, dass dem von ihr gelenkten Pkw hinten die vorne und hinten vorgeschriebene Kennzeichentafel fehlte. Abgesehen davon, dass dadurch für hinter ihr befindliche Straßenbenützer jegliche Zuordnung des von ihr gelenkten Pkw zu einem Zulassungsbesitzer unmöglich gemacht wurde, ist der Eintritt eines Schadens für die Verwirklichung des Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes nicht erforderlich – wäre durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ein Schaden eingetreten, wäre dieser zusätzlich straferschwerend zu werten gewesen.  

Mangels konkreter Bekanntgabe der angeführten Werkstätte ist auch die Wegstrecke, die die Beschwerdeführerin im Ortsgebiet Traun oder anderswo zurückgelegt hat, nicht eruierbar, weshalb auch diesbezüglich nicht von mildernden Umständen gesprochen werden kann, zumal der 4. Juli 2012 ein normaler Werktag mit normalem Verkehrsaufkommen im Ortsgebiet Traun und Umgebung war.

Außerdem ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, da sie eine (nicht einschlägige) Vormerkung wegen Übertretung der StVO vom Juli 2009 aufweist.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann auf dieser Grundlage nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch das Fehlen der hinteren Kennzeichentafel am von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkw in irgendeiner Weise überschritten hätte, zumal auch der Einkommensschätzung (1.400 Euro, weder Vermögen noch Sorgepflichten) nicht entgegengetreten wurde.  

Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, die Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß ihrem tatsächlichen Einkommen zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. 

 

Zu II.:

 

Die Vorschreibung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren ist gesetzlich begründet.     

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführerin und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger