LVwG-600048/5/MZ/SA
Linz, 14.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X x, geboren x, vertreten durch RA Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.10.2013, GZ: VerkR96-2453-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I.Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:
a. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
b. Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.
c. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
d. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II. Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:
a. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
b. Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden herabgesetzt wird.
c. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf zehn Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
d. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 30. Oktober 2013, GZ: VerkR96-2453-2012, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) angelastet, am 26. September 2012 um 13:06 Uhr am Parkplatz der Fa. X in der Gemeinde Freistadt, nächst dem Haus Xstraße 1, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X
1) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und das Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben.
2) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben.
Der Bf habe dadurch 1) § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 bzw 2) § 4 Abs 5 StVO 1960 verletzt, weshalb 1) gemäß § 99 Abs 2 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 250,- EUR, ersatzweise 116 Stunden Freiheitsstrafe, bzw 2) gemäß § 99 Abs 3 lit b leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 200,- EUR, ersatzweise 90 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.
Das Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:
Zum Sachverhalt:
Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Freistadt, GZ: A1/6986/01/2012 vom 27.09.2012 und des Verkehrsunfallberichtes, wurden Ihnen die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen mit Strafverfügung vom 25.10.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der hierfür erforderlichen Form angelastet.
Mit Fax vom 07.11.2012 erheben Sie, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X x, fristgerecht Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung. Sie begründen Ihren Einspruch damit, dass Sie die allenfalls leichte Berührung eines anderen KFZ nicht wahrgenommen haben bzw. ergibt sich auf Grund der faktisch nur im minimalen Ausmaß hervorgerufenen Schäden, dass Sie auf Grund der eingehaltenen Fahrlinie und der örtlichen Unfallkonstellation eine allfällige Kontaktaufnahme in keinster Weise wahrnehmen konnten. Vielmehr war es so, dass Sie bei der Ausfahrt vom X-Parkplatz eine allenfalls stattgefundene leichte Berührung eines anderen Fahrzeuges nicht gemerkt haben, was auch durch Ihre im Fahrzeug mitfahrende Gattin und Nachbarin bestätigt werden kann.
Es folgt die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges sowie die Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen. Im Anschluss setzt die Behörde wie folgt fort:
Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:
Es steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben. Auch Ihr Einspruch und Ihre Rechtfertigungen konnten die Behörde nicht dazu bewegen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In Ihrem Einspruch und den Stellungnahmen führen Sie an, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten, da Sie ja keinen Zusammenstoß bemerkt hätten.
Wenn Sie anführen, dass am Parkplatz keine enge Fahrsituation geherrscht hätte, so widerspricht sich das mit gegenständlichem Vorfall - denn wären Sie tatsächlich in einem weiten Bogen am Fahrzeug der Zeugin vorbeigefahren, wäre es unmöglich zu einem Anstoß am gegnerischen Fahrzeug gekommen. Da es jedoch nachweisbar, auf Grund der korrespondierenden Schadensstellen zu einem Zusammenstoß gekommen ist, kann auch jedenfalls von einer engen Fahrsituation gesprochen werden.
Auch der Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Ihnen während des Wendemanövers zumindest Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es zu einer Kontaktierung der beiden Fahrzeuge gekommen sein kann. Sie hätten also jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit den gegenständlichen Verkehrsunfall wahrnehmen müssen und wird daher auch auf die angeführte Judikatur verwiesen.
Voraussetzung für die Meldepflicht des Abs. 5 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).
Der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden; ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen geboten. Muss dem Lenker schon aufgrund seines gefahrengeeigneten Fahrverhaltens bewusst sein, dass er dadurch eine Verkehrslage geschaffen hat, die zu einer Beschädigung des neben ihm stehenden Pkw führen kann, ist er verpflichtet, sich vor der Weiterfahrt zu vergewissern, ob er einen Schaden zugefügt hat oder nicht (vgl VwGH 26.9.1990, 90/02/0039).
Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist; unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl E 23.5.2002, 2001/03/0417).
Sie als Unfallverursacher haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten und haben Sie es auch unterlassen, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Sie haben somit nach Ansicht der Behörde die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen zu verantworten und ist die objektive Tatseite somit als erwiesen anzusehen.
Allgemein:
Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Taten schädigten in nicht unerheblicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, weshalb auch der Unrechtsgehalt der Taten an sich als nicht gering einzustufen ist.
Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Als Milderungsgrund wird Ihnen die bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt.
Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben der Behörde keine näheren Angaben gemacht. Es wird daher wie angekündigt davon ausgegangen, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.800,00 Euro beziehen, dass keine Sorgepflichten bestehen und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.
Die verhängten Strafen sind dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten angemessen und war die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafen vor allem notwendig, um Sie im Sinne der Spezialprävention von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
b) Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Aufgrund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten rechtlichen Reformen ist diese Berufung nunmehr als Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG anzusehen.
Sein Rechtsmittel begründend führt der Bf wie folgt aus:
I.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Aufgabe der Behörde ist es, einerseits gemäß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und andererseits gemäß den Anträgen der beteiligten Parteien Beweise aufzunehmen und darauf basierend eine Würdigung derselben vorzunehmen. Die belangte Behörde hat nunmehr die ihr zuerst zukommende Aufgabenstellung keiner Erledigung zugeführt, zumal sie auch nicht ansatzweise Vorkehrungen getroffen hat, die es ihr ermöglicht hätten, alles zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzukehren. Erst daran anschließend hätte im Rahmen einer schlüssig zu erfolgenden Begründung, mithin einer gesetzeskonform durchgeführten Beweiswürdigung, der zugrundeliegende Sachverhalt festgestellt und darauf basierend die rechtliche Wertung vorgenommen werden müssen.
Der Berufungswerber hat anlässlich der Stellungnahmen vom 14.08.2013, sowie 17.09.2013 zusammen gefasst darauf verwiesen, dass der Amtssachverständige Ing. X in seinem Gutachten vom 25.06.2013 zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte die Kollision in akustischer Form, sowie als Reaktion eines Stoßes nicht unbedingt wahrnehmen musste, da der Kontakt zwischen den Fahrzeugen an eher „weichen" Fahrzeugteilen erfolgte. Zu einer noch möglichen visuellen Wahrnehmung hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht direkt sehen konnte, ihm aber während des Wendemanövers zumindest Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es zu einer Kontaktierung der beiden Fahrzeuge gekommen sein kann.
Diesbezüglich hat der Beschuldigte darauf verwiesen, dass das Ergebnis des Sachverständigen jedenfalls die Verantwortung des Beschuldigten, dass dieser - eine allenfalls leichte - Berührung eines anderen KFZ nicht wahrgenommen hat, stützt. Dies um so mehr, als der Sachverständige konkret festhält, dass ein Verkehrsunfall wie vorliegend grundsätzlich (akustisch und visuell) wahrgenommen werden kann, keinesfalls aber wahrgenommen werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass am Pkw des Beschuldigten faktisch kein Schaden vorliegt und es auch zu keiner Reparatur gekommen ist.
Ausdrücklich hat der Beschuldigte weiters aufgrund der eingehaltenen Fahrlinie und der örtlichen Unfallkonstellation darauf verwiesen, dass auch eine visuelle Wahrnehmung einer Kollision nicht stattgefunden hat, beziehungsweise im Rahmen des Fahrmanövers Umstände, die auf eine Kollision hätten schließen lassen können, nicht gegeben waren.
Diesbezüglich hat ja die Anzeigerin behauptet, während der Kollision selbst in ihrem Fahrzeug gesessen zu sein, weswegen daher nicht nachvollziehbar ist, warum sie nicht versucht hat, den Beschuldigten durch akustische Geräusche - allenfalls Hupen - bzw. anderweitig, beispielsweise durch Winken auf sich aufmerksam zu machen; dies umso mehr als der Beschuldigte im Schritttempo am Parkplatz der Fa. X sein Fahrzeug nach dem Einfahren umgehend in einem Bogen über die freie Parkfläche wieder zur Ausfahrt gelenkt hat. Eine enge Verkehrssituation am. Parkplatz war gerade aber aufgrund dieser Umstände in keinster Weise gegeben, sondern hat genügend Freifläche für dieses Fahrmanöver zur Verfügung gestanden.
Weiters hat der Beschuldigte zu den zeugenschaftlichen Ausführungen der Anzeigerin darauf verwiesen, dass sie offenkundig während eines Telefongespräches im Auto einen Ruck wahrgenommen hat. Anzumerken ist, dass die Zeugin das Telefonat weitergeführt und erst nach dem Aussteigen bemerkt hat, dass eine kleine Beschädigung vorhanden ist.
Es ist daher ausgehend von einer Schadenshöhe von € 200,00 aber umso mehr festzuhalten, dass es sich um einen geringfügigsten Schaden handelt, der noch dazu im „Weichteil" Bereich des Kfz aufgetreten ist und somit in keinster Weise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den geringfügigen Kontakt wahrnehmen hat können, geschweige denn müssen.
Zum Beweis seines Vorbringens hat der Berufungswerber die Befundaufnahme beim Pkw des Beschuldigten, die Abhaltung eines Ortsaugenscheines, sowie die Einvernahme der im Fahrzeug mitfahrenden Gattin des Beschuldigten, X X, Altenpflegerin, X, angeboten und ausdrücklich beantragt.
Die belangte Behörde hat zwar nunmehr auf dieses konkrete Vorbringen des Berufungswerbers in ihrer Entscheidung verwiesen, inhaltlich dieses jedoch völlig ignoriert, beziehungsweise sich in keinster Weise mit diesem Vorbringen und den Einwendungen des Berufungswerbers auseinander gesetzt. Die belangte Behörde hat auf Seite 4 ihrer Entscheidung lediglich - ohne auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen, noch die Beweisergebnisse darzulegen und abzuwägen - ausgeführt, dass der Berufungswerber keine Gründe vorgebracht hat, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, weswegen sie davon ausgehen musste, dass das Verschulden gegeben ist.
Festzuhalten ist, dass sich der Berufungswerber mit den von der Behörde angeführten Beweisergebnissen ausführlich auseinander gesetzt, eine entsprechende Entgegnung und zu deren Beweis ein umfangreiches Beweisanbot, erstattet hat. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen weder auseinander gesetzt, noch die beantragten und angebotenen Beweise eingeholt; letztendlich hat sie nicht einmal ausgeführt, beziehungsweise begründet, weswegen von der Einholung der vom Berufungswerber zu seiner Entlassung angeführten Beweise Abstand genommen werden kann. Es ist daher die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung als reine Scheinbegründung zu qualifizieren und stellt sich dieses Vorgehen als willkürlich, mithin verfassungs- und jedenfalls gesetzwidrig dar, indem zum einen der Entlastung des Beschuldigten dienende Beweise nicht aufgenommen wurden und zum anderen jegliche Begründung, weswegen diese Beweisaufnahme unterlassen wurde, fehlt.
Bei Einholung der beantragten Beweise, insbesondere der Einvernahme der Zeugin X X, als auch des Berufungswerbers, sowie Durchführung des Lokalaugenscheins und Begutachtung des Beschuldigtenfahrzeuges hätte sich die Richtigkeit des vom Berufungswerber angeführten Sachverhaltes ergeben und hätte die belangte Behörde das Verfahren zur Einstellung bringen müssen.
Sohin mangelt es dem Erkenntnisverfahren, welches die Behörde bei gesetzmäßiger Durchführung in die Lage versetzen soll, den maßgeblichen Sachverhalt bei richtiger Beweiswürdigung festzustellen, um diesen in weiterer Folge einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, an der Einholung und Wertung gewichtiger Beweise zugunsten des Beschuldigten.
Insbesondere mangelt es der bekämpften Entscheidung aber auch an den wesentlichen, maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen.
So hat die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung lediglich auf die angewendeten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Nicht entnommen kann dem Bescheid aber ein Sachverhalt werden, basierend auf welchem die Behörde zu diesem Schluss gekommen ist. Es fehlt insbesondere an jeglichen Feststellungen hinsichtlich der konkreten und vorgeworfenen Fahrweise des Beschuldigten, beziehungsweise des Unfallhergangs.
Es hätte die Behörde Feststellungen zum genauen Unfallhergang, insbesondere zu den Fahrmanövern beider Beteiligter und deren anschließendem Verhalten treffen und eben diesen dann festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung unterziehen müssen. Insbesondere aber hätte die belangte Behörde ausdrückliche Feststellungen, basierend auf welchen Umständen der Berufungswerber den Unfall überhaupt erkennen hätte können oder müssen, der Entscheidung zugrunde legen müssen. Aber auch an diesen mangelt es zur Gänze.
Richtigerweise hat es aufgrund der Örtlichkeit und der vom Berufungswerber gewählten Fahrlinie keinerlei Grund gegeben, ein riskantes Fahrmanöver anzunehmen, beziehungsweise waren keinerlei Umstände gegeben, die den Schluss auf eine Kollision zugelassen hätten.
Es ist daher der bekämpfte Bescheid aufgrund massiver Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls rechtswidrig erlassen worden.
Darüber hinaus ist die belangte Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen. Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, dass dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es bei diesem Fahrmanöver zu einer Beschädigung anderer Fahrzeuge gekommen sein kann. Es ist der gesamten Entscheidung in Ermangelung eines ordnungsgemäß festgestellten Sachverhaltes nicht entnehmbar, auf welche Umstände der Berufungswerber hätte Bedacht nehmen müssen.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Sachverständigen-Gutachten Ing. X, wobei insbesondere hinsichtlich allfälliger Umstände, die eben dem Berufungswerber eine Kollision zu Bewusstsein hätte bringen müssen, festzuhalten ist, dass diese Ausführungen lediglich - unrichtige - Vermutungen darstellen. Vorderhand vermutet der Sachverständige eben eine enge Verkehrssituation, wobei es für diese Vermutung keinerlei Anhaltspunkte gibt, welche den gezogenen Schluss aber in keinster Weise rechtfertigen.
Basierend auf diesem Sachverständigen-Gutachten hatte daher die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung, der die obigen Ausführungen hinsichtlich der unzulässigen Vermutungen zugrunde zu legen gewesen wären, zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Erkennbarkeit, beziehungsweise ein Erkennen hätte müssen einer Kollision für den Berufungswerber nicht gegeben war, weswegen das Strafverfahren eingestellt hätte werden müssen.
Es stellt sich daher die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund Verfahrensmängel und unrichtiger Beweiswürdigung als verfassungs-, jedenfalls aber als gesetzwidrig dar.
2.) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Sämtliche unter dem Berufungsgrund 1.) getätigten Ausführungen werden auch unter diesem Berufungsgrund releviert und wird ergänzend hiezu noch Folgendes vorgebracht:
Festzuhalten ist, dass nach ständiger Judikatur (so beispielsweise VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417) der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern hat, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.
Gerade aber Anhaltspunkte für ein riskantes Fahrmanöver, bei welchem dringend die Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer gekommen ist, liegen nicht vor. Eine dringende Gefahr der Kollision mit einem anderen Straßenteilnehmer lässt sich dem gesamten Verfahren, insbesondere aber dem Straferkenntnis nicht entnehmen.
Es hätte daher die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Strafverfahren zur Einstellung bringen müssen.
Sollte von der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ausgegangen werden, was ausdrücklich bestritten wird, ist jedenfalls die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG gegeben, da das Verschulden des Berufungswerbers jedenfalls als geringfügig und die Folgen als unbedeutend zu werten sind,
Die Behörde hätte daher von der Verhängung der Strafe absehen müssen. Geht die belangte Behörde davon aus, dass es erforderlich ist, den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, wäre dem mit der Erlassung einer Ermahnung genüge getan, wobei das Vorliegen special- beziehungsweise generalpräventiver Gründe ausdrücklich bestritten wird; dies insbesondere auch im Hinblick auf die gegebene Unbescholtenheit des Berufungswerbers.
Letztendlich aber hat die belangte Behörde insbesondere auch die verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen. Dazu hat die Behörde auf Seite 5 ihrer Entscheidung darauf verwiesen, dass der Berufungswerber hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse keine näheren Angaben gemacht hat, weswegen davon ausgegangen wird, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1,800,00 bezieht, keine Sorgepflichten bestehen und kein relevantes Vermögen besitzt Diese Ausführungen sind aber unrichtig und aktenwidrig, was unter einem als Verfahrensmangel moniert wird.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.08.2013 hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verwiesen, dass er über eine monatliche Pension in der Höhe von EUR 1.190,00 bei entsprechender Unterhaltsverpflichtung für seine Gattin verfügt. Auch dieses Vorbringen wurde zur Gänze übergangen und unrichtigerweise sogar darauf verwiesen, dass diesbezüglich der Beschuldigte überhaupt keine Angaben gemacht hat, welcher Umstand alleine schon für die Qualität der Entscheidung spricht.
In Summe gesehen stellt sich daher der angefochtene Bescheid jedenfalls als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und auch inhaltlicher Natur dar, weshalb unter einem gestellt werden, nachstehende BERUFUNGSANTRAGE:
Die sachlich zuständige Oberbehörde wolle in Stattgebung der gegenständigen Berufung den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.10.2013 zu VerkR96-2453-2012 nach anfälliger Beweisaufnahme ersatzlos aufheben und das wider den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
II. a) Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Nunmehr ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2014.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 26. September 2012 um 13:06 Uhr im Gemeindegebiet der Gemeinde Freistadt, nächst dem Haus Xstraße 1, auf der Parkfläche der Firma X, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X. Im Zuge eines Wendevorganges touchierte der Bf mit dem rechten vorderen Ende seines Fahrzeuges den PKW der Zeugin X im linken hinteren Bereich. Die Zeugin saß im Zeitpunkt des Vorfalls im Fahrzeug. An beiden Fahrzeugen entstand jeweils leichter Sachschaden. Der Bf hat den von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht bemerkt und sich in Folge dessen ohne anzuhalten und ohne die Polizei zu verständigen vom Unfallort entfernt.
Der – soweit ersichtlich – unbescholtene Bf hat ein monatliches Einkommen von etwa 1190,- Euro und ist für seine Ehefrau unterhaltspflichtig.
III. a) Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
b) Es steht im Verfahren, wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt wurde, fest, dass der Bf, wenn er dies auch nicht bemerkt hat, den diesem Verfahren zugrundeliegenden Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und verschuldet hat. Außer Zweifel steht auch, dass der Bf nach dem Unfall weder angehalten noch die nächste Polizeidienststelle verständigt hat.
Der objektive Tatbestand der §§ 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO 1960 ist daher – auch bei nur geringfügig entstandenem Sachschaden (vgl VwGH 4.10.1973, 1229/72; 25.4.2001, 2001/03/0100) zu bejahen. Da die Fahrlässigkeitsvermutung des (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs 1 VStG aufgrund der Notwendigkeit eines Schadenseintritts im ggst Fall nicht schlagend wird, ist eine Strafbarkeit des Bf jedoch auf der Verschuldensebene nur dann ebenfalls zu bejahen, wenn er den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat bzgl der subjektiven Komponente der Tatbilder der beiden in Rede stehenden Bestimmungen festgehalten, dass der jeweilige Tatbestand bereits dann als verwirklicht anzusehen ist, wenn dem Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit subjektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417). Oder anders gewendet: Voraussetzung für die Anhaltepflicht des § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 bzw der Meldepflicht des Abs 5 leg cit ist in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines Sachschadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 6.7.1984, 82/02 A/0072). Da der Bf beim Wendevorgang das KFZ der Zeugin X touchierte, musste er bei der Ausführung dieses Vorganges bei entsprechender Aufmerksamkeit visuell bemerken, dass eine Kollision nicht ausgeschlossen werden konnte. In Folge dessen hätte er sich vergewissern müssen, dass eine Kollision tatsächlich nicht stattgefunden hat. Da der Bf dies unterlassen hat, nahm er fahrlässig in Kauf, einen Schaden, der die in §§ 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO 1960 festgelegten Handlungsverpflichtungen auslöst, verwirklicht zu haben.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.
c) Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.
Nach § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwider handelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt, oder nicht die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Trotz gegenteiliger Angaben des Bf bereits vor der Behörde ging diese bei der Strafzumessung von einem monatlichen Einkommen von 1.800 Euro und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf verfügt jedoch lediglich über 1.1190 Euro pro Monat und ist für seine Gattin unterhaltspflichtig. Schon deshalb können die von der Behörde verhängten Strafbeträge nicht beibehalten werden.
Aufgrund des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom bislang unbescholtenen Bf gewonnenen Eindrucks scheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus spezialpräventiver Sicht eine Bestrafung des Bf in Höhe von 150,- Euro bzw von 80,- Euro als ausreichend, um ihn in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention dürfte dieser Strafzumessung nichts entgegenstehen.
d) Aufgrund des in vorigem Punkt erzielten Ergebnisses war gemäß § 64 Abs 2 VStG der Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde anzupassen. Gem § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Bf keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen.
IV. Revisionsabspruch
Hinsichtlich Punkt I. dieses Erkenntnisses ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich Punkt II. dieses Erkenntnisses ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und eine revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gem § 25a Abs 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
bezüglich I.: Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
bezüglich II.: Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Dr. Markus Zeinhofer