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Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen.
Durch diese Reform wird im Wesentlichen den aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus der Europäischen Grundrechtecharta resultierenden Vorgaben entsprochen. Seit 1. Jänner 2014 ist flächendeckend eine Gerichtsinstanz zuständig, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in der Regel durch eine Entscheidung in der Sache selbst erledigt. Dadurch ist der gerichtliche Rechtsschutz näher an die Bürgerinnen und Bürger herangerückt und ist für diese auch leichter und schneller erreichbar. Es bedarf somit grundsätzlich – vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden abgesehen – keines Durchlaufens eines administrativen Instanzenzuges; der Rechtsschutz erfolgt insoweit ausschließlich durch die Verwaltungsgerichte.
Anstelle der Unabhängigen Verwaltungssenate und zahlreicher weiterer Sonderbehörden stellen seit 1. Jänner 2014 neun Verwaltungsgerichte in den Bundesländern und zusätzlich ein allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes sowie ein Bundesfinanzgericht den Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten sicher.