LVwG-410444/2/Gf/Rt

Linz, 24.10.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerde der Finanzpolizei (Team 43) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. September 2014, Zl.  Pol96-92-2012 (mitbeteiligte Partei: P), wegen der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz

 

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

 

I. Gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. September 2014, Zl.  Pol96-92-2012, wurde das über Anzeige des Finanzamtes Kirchdorf-Perg-Steyr gegen die mitbeteiligte Partei eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: GSpG), eingestellt.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Ermittlungsergebnissen feststehe, dass die Mitbeteiligte Partei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Verpächterin der verfahrensgegenständlichen Tankstelle den Pächter unmissverständlich dazu angewiesen habe, dass behördlich nicht genehmigte Glücksspielapparate dort nicht aufgestellt werden dürfen bzw. aus dieser zu entfernen sind, sodass der Mitbeteiligten Partei kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.

 

2. Gegen diesen dem Finanzamt Kirchdorf-Perg-Steyr am 12. September 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Finanzpolizei (Team 43) am 14. September 2014 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

 

 

II.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Mit § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. I 9/2010 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 13/2014 (im Folgenden: AVOG), werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ (vgl. die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen (vgl. auch § 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.Nr. II 165/2010 [AVOG–DV]).

 

Vor diesem Hintergrund ist daher § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.

 

2. Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis.

 

Vielmehr lässt das von der Finanzpolizei erstattete Schreiben vom 23. (richtig wohl: 13.) September 2014 sowohl seinem Inhalt nach als auch auf Grund seiner äußeren Erscheinung  zweifelsfrei nur den Schluss zu, dass dieses von der „Finanzpolizei – Team 43“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst wurde, ohne dass die Vertretung des Finanzamtes Kirchdorf-Perg-Steyr von Letzterem veranlasst worden wäre. Da die gegenständliche Beschwerde sohin von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung seitens der vertretenen Behörde eingebracht wurde, war diese Eingabe auch einer Mängelbehebung von vornherein nicht zugänglich (vgl. in diesem Sinne auch zuletzt VwGH v. 23. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0083, m.w.N.).

 

3. Der ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Schriftsatz erweist sich vielmehr mangels Parteistellung als unzulässig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG zurückzuweisen war.

 

 

III.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die Mitbeteiligte Partei gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die Rechtsmittelwerberin und die revisionsberechtigten Formalparteien ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Wie oben (vgl. II.2.) angeführt, weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f