LVwG-410306/2/Gf/UD/Rt LVwG-410307/2/Gf/UD/Rt LVwG-410308/2/Gf/UD/Rt LVwG-410309/2/Gf/UD/Rt LVwG-410310/2/Gf/UD/Rt

Linz, 12.05.2014

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerden der Finanzpolizei (Team 43) gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 1. April 2014, Zlen.  Sich96-50/11-2013, 51/12-2013, 52/12-2013, 65/11-2013 und 66/11-2013 (mitbeteiligte Parteien: x, alle vertreten durch x), wegen der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

1. Mit Bescheiden der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 1. April 2014, Zlen. Sich96-50/11-2013, 51/12-2013, 52/12-2013, 65/11-2013 und 66/11-2013, wurde das über Anzeige des Finanzamtes Kirchdorf-Perg-Steyr gegen die mitbeteiligten Parteien eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 112/2012 (im Folgenden: GSpG), eingestellt.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Ermittlungsergebnissen die Möglichkeit bestanden habe, an den beschlagnahmten Geräten einen Einsatz von mehr als 10 Euro pro Spiel zu leisten, sodass damit der Tatbestand des § 168 StGB erfüllt worden sei. Das dem Doppelbestrafungsverbot entspringende Doppelverfolgungsverbot hindere deshalb eine weitere Verfolgung nach § 52 GSpG.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, per Telefax bei der belangten Behörde von der Finanzpolizei (Team 43) eingebrachte Beschwerde.

 

 

II.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Mit § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. I 9/2010 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 13/2014 (im Folgenden: AVOG), werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ (vgl. die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen.

 

Vor diesem Hintergrund ist daher § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.

 

2. Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis.

 

Vielmehr lässt das von der Finanzpolizei erstattete Schreiben vom 16. April 2014 sowohl seinem Inhalt nach als auch auf Grund seiner äußeren Erscheinung  zweifelsfrei nur den Schluss zu, dass dieses von der „Finanzpolizei – Team 43“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst wurde, ohne dass die Vertretung des Finanzamtes Kirchdorf-Perg-Steyr von Letzterem veranlasst worden wäre. Da die gegenständliche Beschwerde sohin von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung seitens der vertretenen Behörde eingebracht wurde, war diese Eingabe auch einer Mängelbehebung von vornherein nicht zugänglich (vgl. in diesem Sinne auch zuletzt VwGH v. 23. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0083, m.w.N.).

 

3. Der ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Schriftsatz erweist sich vielmehr mangels Parteistellung als unzulässig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG zurückzuweisen war.

 

 

III.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die mitbeteiligten Parteien gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die Rechtsmittelwerberin und die revisionsberechtigten Formalparteien ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Wie oben (vgl. II.2.) angeführt, weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f